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Arbeitsschutz

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Arbeitsschutzkontrollgesetz

Überblick über die Fleischwirtschaft-spezifischen Regelungen des Gesetzes

Übersicht über die Inhalte des Arbeits­schutz­kontrollgesetzes

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) begegnet der Gesetzgeber insbesondere den in der Fleischwirtschaft vorgefundenen Missständen. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz beinhaltet neben spezifisch auf die Fleischwirtschaft ausgerichteten Neuregelungen im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) branchenübergreifende Regelungen in der Arbeitsstättenverordnung über Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte sowie eine Anhebung der Bußgeldrahmen im Arbeitszeit-, Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz.

Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes in der Fleischindustrie

Seit dem 1. Januar 2021 ist nach § 6a GSA Fleisch im Bereich des Kerngeschäfts der Fleischindustrie, das heißt, im Bereich des Schlachtens, Zerlegens und des Verarbeitens von Fleisch der Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern untersagt. Gleiches gilt im Grundsatz seit dem 1. April 2021 für den Einsatz von Leiharbeitskräften. Der Einsatz von Leiharbeitskräften bleibt in der Fleischverarbeitung (befristet bis zum 31. März 2024) bei Vorliegen einer einschlägigen tarifvertraglichen Vereinbarung in eng begrenztem Umfang und unter besonderen Bedingungen zulässig. Die vorstehenden Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes gelten gemäß § 2 Absatz 2 GSA Fleisch nicht für das Fleischerhandwerk.

Elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnung

Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten wirksam überprüfen zu können, gilt in der Fleischindustrie seit dem 1. Januar 2021 gemäß § 6 Absatz 1 GSA Fleisch eine Pflicht zur elektronischen und manipulationssicheren Arbeitszeitaufzeichnung und elektronischen -aufbewahrung. In § 6 Absatz 2 GSA Fleisch wurde zudem ausdrücklich geregelt, dass Rüst-, Umkleide- sowie Waschzeiten, soweit erforderlich und dienstlich veranlasst, als Arbeitszeit mit zu erfassen sind.

Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte und Dokumentationspflichten

In der Arbeitsstättenverordnung sind für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes Mindestanforderungen an die Bereitstellung festgeschrieben, die im Technischen Regelwerk konkretisiert werden. Diese Regelungen gelten branchenübergreifend und sowohl bei direkter als auch indirekter Bereitstellung durch den Arbeitgeber. Sie zielen insbesondere auf Beschäftigte ab, die im Ausland angeworben wurden und auf entsandte Beschäftige. Die Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zu dokumentieren. Die Dokumentationen müssen am Einsatzort der jeweiligen Beschäftigten verfügbar sein. So werden effektivere Kontrollen der Unterbringungssituation möglich.

Anhebung der Bußgeldrahmen im Arbeitszeit-, Arbeitsschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde der seit 1994 unveränderte Bußgeldrahmen im Arbeitszeitgesetz aktualisiert und der Höchstbetrag für das Bußgeld von bisher 15.000 Euro auf künftig 30.000 Euro verdoppelt. Die Bußgeldrahmen im Arbeitsschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz wurden dabei entsprechend angeglichen.

Fragen und Antworten zum Anwendungsbereich des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)

Für welche Betriebe gilt das GSA Fleisch?

Nach der Regelung des § 2 Absatz 1 gilt das GSA Fleisch für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft gehören nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GSA Fleisch Betriebe im Sinne des § 6 Absatz 9 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Damit fallen unter die Regelung Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, in denen arbeitszeitlich überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft), sowie Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Nach § 6 Absatz 9 AEntG umfasst das Schlachten alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren, wie etwa von Rindern, Schweinen oder Schafen. Ausgenommen sind hierbei Fische. Die Verarbeitung von Fleisch umfasst nach dem Gesetzestext alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln. Geschieht die Verarbeitung von Fleischprodukten nicht zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ist der Anwendungsbereich des GSA Fleisch grundsätzlich nicht eröffnet. Anderes gilt im Bereich Schlachtung und Zerlegung. Hier enthält der Gesetzestext keine Einschränkung im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Tätigkeiten, sodass es auf diese im Bereich Schlachtung und Zerlegung nicht ankommt. Auch die Portionierung und Verpackung zählt zur Fleischverarbeitung. Bei der Feststellung, ob in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend fleischwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt werden, ist zu beachten, dass der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Tätigkeiten weiter ist als der Kernbereich im Sinne des § 6a Absatz 2 GSA Fleisch (vgl. hierzu die Ausführungen zu den Fragen 8 ff.). Bei der arbeitsrechtlichen Überwiegensprüfung sind auch die so genannten Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, da nach der höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch diese jeweils dem Betriebszweck zuzuordnen sind, dessen Verwirklichung sie dienen. Konkret bedeutet dies, dass auch Nebentätigkeiten wie Verwaltung, Reinigung, Logistik etc. dem (im Falle mehrerer Betriebszwecke jeweiligen) Betriebszweck zugeordnet und bei der Überwiegensprüfung entsprechend berücksichtigt werden müssen.

Welche Ausnahmen gelten für das Fleischerhandwerk?

Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 GSA Fleisch finden die Regelungen der §§ 6 bis 6b GSA Fleisch auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. 

Danach gelten im Fleischerhandwerk nicht

  • die verschärften Dokumentationspflichten des § 6 GSA Fleisch sowie
  • die Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes (§ 6a GSA Fleisch).

Welche Unternehmen gehören im Sinne des GSA Fleisch zum Fleischerhandwerk?

Unternehmer des Fleischerhandwerks im Sinne des GSA Fleisch sind gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 GSA Fleisch solche, die in der Regel weniger als 50 Personen tätig werden lassen, ihre Tätigkeiten handwerksmäßig betreiben und in der Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind. Ebenfalls als Unternehmer des Fleischerhandwerks im Sinne des GSA Fleisch gelten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 GSA Fleisch Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel weniger als 50 Personen tätig werden lassen und juristische Personen oder Personengesellschaften sind, deren Mitglieder oder Gesellschafter ausschließlich Unternehmer im Sinne der vorstehenden Variante sind.

Welche Personen sind beim Schwellenwert der Handwerksausnahme mitzuzählen?

Für die Ermittlung des Schwellenwerts kommt es darauf an, dass der Unternehmer in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lässt. Zu berücksichtigen sind dabei neben den eigenen Arbeitnehmern des Unternehmers, darüber hinaus nach § 2 Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch auch Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer sowie Selbständige, die der Unternehmer zur Erreichung seines Betriebszwecks einsetzt. Bei der Berechnung der in der Regel tätigen Personen sind Personen zu berücksichtigen, soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird. An einem „Tätigwerden-lassen“ fehlt es, wenn die Person nicht auf Veranlassung des Unternehmers zur Erreichung seines Betriebszwecks, sondern vornehmlich auf Grund eigener, vom Unternehmer unabhängiger Verpflichtung im Betrieb tätig wird. Dies dürfte regelmäßig beispielsweise bei einem Amtstierarzt der Fall sein. Der Amtstierarzt wird als solcher auf gesetzlicher Grundlage tätig. Dabei dient seine Tätigkeit nicht der Förderung des Betriebszwecks des Unternehmers, sondern vornehmlich dem öffentlichen Veterinärwesen (Tierschutz und Bekämpfung von Tierseuchen) und der Lebensmittelüberwachung.

Sind auch Fleischereifachverkäufer bei der Ermittlung des Schwellenwerts zu berücksichtigen?

Nein. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach § 2 Absatz 2 Satz 4 1. Alt. GSA Fleisch Personen, die ausschließlich mit dem Verkauf und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst sind. Zu den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zählen beispielsweise das Portionieren, Abwiegen und Verpacken von Fleischprodukten für den Endverbraucher in einer Verkaufsstelle.

Sind Auszubildende bei der Ermittlung des Schwellenwerts zu berücksichtigen?

Personen, die eine Ausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischverarbeitung absolvieren, sind nach § 2 Absatz 2 Satz 4 2. Alt. GSA Fleisch bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nicht zu berücksichtigen.

Beinhaltet § 2 Absatz 2 GSA Fleisch eine allgemein für die Fleischwirtschaft gültige Handwerksdefinition?

Nein. § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 GSA Fleisch definiert das Fleischereihandwerk spezifisch im Hinblick auf die vorgesehenen Anwendungsausnahmen für die §§ 6 bis 6b GSA Fleisch.

Fragen und Antworten zu Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes (§ 6a GSA Fleisch)

Welche Vorgaben gelten für den Einsatz von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft?

Der Einsatz von Fremdpersonal ist in der Fleischwirtschaft nur noch unter den Einschränkungen des § 6a Absatz 2 GSA Fleisch zulässig. Danach darf der Inhaber eines Unternehmens der Fleischwirtschaft im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung (Kernbereich der Fleischwirtschaft) Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. Er darf in diesen Bereichen überdies keine Selbstständigen tätig werden lassen. Ebenso darf ein Dritter in diesen Bereichen keine Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und grundsätzlich keine Leiharbeitskräfte in diese Bereiche überlassen (zu den für den Einsatz von Leiharbeitskräften bestehenden Sonderregelungen siehe noch unter IV.). Ausgenommen von den Vorgaben des § 6a GSA Fleisch sind Handwerksunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 2 GSA Fleisch (siehe dazu im Einzelnen unter II.)

Ist in der "Fleischindustrie" damit der Einsatz von Fremdpersonal künftig generell untersagt?

Nein. Nach § 6a Absatz 2 GSA Fleisch darf der Inhaber eines Unternehmens der Fleischwirtschaft lediglich im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. Der Fremdpersonaleinsatz wird mithin in der Fleischwirtschaft nicht generell untersagt, sondern nur grundsätzlich unterbunden für Tätigkeiten, die im Bereich der Schlachtung bzw. Fleischverarbeitung erfolgen. Im Übrigen, also außerhalb des Bereichs der Schlachtung bzw. der Fleischverarbeitung bleibt der Einsatz von Fremdpersonal zulässig.

Wonach richtet es sich, ob eine Tätigkeit dem "Bereich" der Schlachtung bzw. Fleischverarbeitung zuzurechnen ist und damit von den Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes erfasst wird?

Im Bereich der Schlachtung bzw. Fleischverarbeitung erfolgen alle Tätigkeiten, die Teil der in § 6 Absatz 9 AEntG beschriebenen Produktionsprozesse der Fleischwirtschaft sind. Nach § 6 Absatz 9 Satz 2 AEntG umfasst das Schlachten alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren, wie etwa von Rindern, Schweinen oder Schafen. Die Verarbeitung von Fleisch umfasst nach § 6 Absatz 9 Satz 3 1. Alt. AEntG alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln. Zum Bereich der Schlachtung bzw. Fleischverarbeitung gehören dabei die Tätigkeiten, die in räumlicher Nähe und in unmittelbarer Wechselwirkung mit den Schlacht- und Verarbeitungstätigkeiten i.e.S. regelmäßig erfolgen und mit ihnen deshalb einen einheitlichen Produktionsprozess bilden. Nicht mehr der Fleischverarbeitung im Sinne der Vorschrift zuzurechnen ist die Verarbeitung nach § 6 Absatz 9 Satz 4 AEntG, wenn sie direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr vor Ort (oder zum Mitnehmen und alsbaldigen Verzehr).

Inwieweit gelten die Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes auch für Tätigkeiten der Portionierung und Verpackung?

Die Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes des § 6a Absatz 2 GSA Fleisch gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten der Portionierung und Verpackung. Denn Portionierung und Verpackung zählt nach § 6 Absatz 9 Satz 3 2. Alt. AEntG zur Fleischverarbeitung. Nicht mehr der Fleischverarbeitung ist die Portionierung oder Verpackung nach § 6 Absatz 9 Satz 4 AEntG zuzurechnen, wenn sie direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall beim Verpacken und Portionieren an Fleischtheken im Einzelhandel.

Gelten die Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes auch für Tätigkeiten der Kartonierung?

Zur Verpackungstätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 9 Satz 3 2. Alt. AEntG zählt auch die Erstverpackung des vakuumierten Fleischprodukts (zum Beispiel in Form der Kartonierung). Ist das hergestellte Fleischprodukt mit dieser Verpackung versandfertig, ist damit der zur Fleischverarbeitung gehörende Verpackungsvorgang als Teil des Produktionsprozesses abgeschlossen. Nach Abschluss des Produktionsprozesses erfolgende Tätigkeiten wie etwa die Verbringung der versandfertigen Fleischprodukte in ein Zwischenlager sind hingegen von den Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes nicht umfasst.

Darf in der Verwaltung eines Unternehmens der Fleischwirtschaft noch auf Fremdpersonal zurückgegriffen werden?

Ja, denn die Tätigkeiten von Mitarbeitern im Verwaltungsbereich (zum Beispiel kaufmännische Tätigkeiten, Vertrieb, IT, Personal) gehören nicht zum Produktionsprozess. Sie stehen in keiner unmittelbaren Wechselwirkung zu den sonstigen Tätigkeiten des Produktionsprozesses und sind somit nicht als Bestandteil des Prozesses anzusehen.

Was gilt für Tätigkeiten der Reinigung und Wartung von Maschinen? Kann hier weiterhin Fremdpersonal eingesetzt werden?

Tätigkeiten der Reinigung und Wartung von Maschinen sind grundsätzlich nicht Teil des Produktionsprozesses; auf Fremdpersonal kann somit grundsätzlich zurückgegriffen werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Reinigungs- bzw. Wartungstätigkeiten regelmäßig begleitend zu den eigentlichen Produktionstätigkeiten erfolgen, das heißt, die Reinigung beispielsweise einer Produktionsstraße zeitgleich zu den Schlacht- oder Fleischverarbeitungstätigkeiten an der Produktionsstraße durchgeführt wird.

Können Tätigkeiten der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch Fremdpersonal wahrgenommen werden?

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Steht die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in unmittelbarer Wechselwirkung mit dem übrigen Produktionsprozess, so ist sie als Teil des Produktionsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die Vorgaben des § 6a Absatz 2 GSA Fleisch zu beachten sind. Andernfalls kann im Einzelfall der Einsatz von Fremdpersonal zulässig bleiben.

Für welche Tätigkeiten gehen die Kontrollbehörden typischerweise davon aus, dass sie zum Bereich der Schlachtung bzw. Fleischverarbeitung gehören? Gibt es hierzu eine Übersicht?

Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick für in Unternehmen der Fleischverarbeitung verbreitete Tätigkeiten und stellt dar, ob diese Tätigkeiten von den Kontrollbehörden typischerweise den Bereichen Schlachtung, Zerlegung oder Verarbeitung zugerechnet werden. Maßgeblich bleibt aber jeweils der vor Ort von den Kontrollbehörden festgestellte Sachverhalt. Dies kann im Einzelfall zu einer abweichenden Einordnung führen. Die Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. 

Tätigkeit

Zuordnung zu den Bereichen Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung?

Entgegennahme der Tiere/ der Fleischwaren (Wareneingang)

Nein, soweit die Entgegennahme nicht unmittelbar in den Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsprozess übergeht.

Zutrieb der Tiere zur Schlachtung

Ja.

Betäubung

Ja.

Schlachtung

Ja.

Zerlegung

Ja.

Zuschnitt, Zerkleinern

Ja.

Pökeln, Würzen

Ja.

Zusammenstellen von Würzmischungen (in separatem Bereich)

Nein.

Tumbeln

Ja.

Verfüllen

Ja.

Räuchern

Ja.

Verbringen zum Nachreifen/ ins Kühlhaus (noch nicht versandfertiger Ware)

Ja.

Schneiden/ Portionieren

Ja.

Vakuumieren von Fleischprodukten

Ja.

Etikettieren der Produktverpackung

Ja.

Transportieren von Fleisch oder Fleischprodukten im Rahmen des Produktionsprozesses

Ja.

Erstverpackung nach Vakuumierung (etwa durch Kartonieren)

Ja.

Zusammenstellen der Kartons auf Paletten

Nein.

Aufbewahrung der fertig verpackten (kartonierten) Produkte im Kühlhaus

Nein.

Zusammenstellung einzelner Bestandteile zu einem Gericht (Convenienceprodukte)

Nein, wenn sich die Tätigkeit nur auf die Zusammenstellung (und Verpackung) der Bestandteile beschränkt.

Qualitätskontrolle

Nein, sofern die Tätigkeit nicht in unmittelbarer Wechselwirkung zum Produktionsprozess stehen (beispielsweise bei einer Qualitätskontrolle in einem Labor).

Ja, wenn eine unmittelbare Wechselwirkung zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Qualitätskontrolle im unmittelbaren zeitlichen/ räumlichen Zusammenhang erfolgt und der betreffende Mitarbeiter bei Bedarf in den Produktionsprozess unmittelbar einwirken kann.

Reinigung

Nein, sofern nicht ausnahmsweise eine unmittelbare Wechselwirkung mit dem Produktionsprozess gegeben ist.

Wartung der Maschinen und Geräte

Grundsätzlich nein, sofern nicht ausnahmsweise eine unmittelbare Wechselwirkung mit dem Produktionsprozess anzunehmen ist.

Verwaltung

Nein.

Vertrieb

Nein.

Werkschutz

Nein.

Können kommunale Schlachthöfe unter den Vorgaben des GSA Fleisch noch fortgeführt werden, wenn dort die Schlachtung von örtlichen „Schlachtteams“ vorgenommen wird, die nicht bei der Kommune angestellt sind?

Ja, denn auf kommunale Schlachthöfe finden die Beschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes im Regelfall keine Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass ein Schlachthof, den eine Kommune Dritten zur Verfügung stellt, nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von §§ 2 Absatz 1, 6 Absatz 1 Satz 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Absatz 9 AEntG zu qualifizieren ist. Die Kommune bietet hier regelmäßig nicht an, mittels des von ihr betriebenen kommunalen Schlachthofs selbst Tiere zu schlachten bzw. Schlachtkörper zu zerlegen, und verfolgt daher keine arbeitstechnischen Zwecke im Sinne des § 6 Absatz 9 AEntG. Wesentliche Zielsetzung der Kommune ist es regelmäßig vielmehr, den regionalen Metzgern - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Dritter („Schlachtteam“) - ortsnah eine „Eigenschlachtung“ unter Beachtung der tierschutz- und hygienerechtlichen Vorgaben zu ermöglichen. Eine Anwendbarkeit der Regelungen ist demgegenüber im Hinblick auf die in einem kommunalen Schlachthof tätige Schlachtkolonne zu prüfen. Hier kann - abhängig vom konkreten Einzelfall - die Handwerksausnahme des § 2 Absatz 2 GSA Fleisch einschlägig sein.

Fragen und Antworten zu Sonderregelungen für den Einsatz von Leiharbeitskräften

Gelten die Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes auch für den Einsatz von Leiharbeitskräften?

Grundsätzlich dürfen seit dem 1. April 2021 gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 im Bereich der Schlachtung bzw. der Fleischverarbeitung nur eigene Arbeitnehmer eingesetzt werden. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist damit grundsätzlich untersagt. Dem entsprechend darf ein Dritter nach § 6a Absatz 2 Satz 3 a.E. GSA Fleisch in diese Bereiche keine Leiharbeitskräfte überlassen.

Abweichend hiervon kann gemäß § 6a Absatz 3 GSA Fleisch in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche festgelegt werden, dass ein tarifgebundener Inhaber Leiharbeitskräfte im Bereich der Fleischverarbeitung in gesetzlich eng begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen einsetzen darf. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31. März 2024.

Wer sind die zuständigen Tarifpartner für den Abschluss eines solchen Tarifvertrags?

Der Einsatz von Leiharbeitskräften muss nach § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Fleischwirtschaft geregelt werden. Auf Arbeitgeberseite kann Tarifpartner dabei sowohl ein für die Fleischwirtschaft tarifzuständiger Arbeitgeberverband als auch ein Arbeitgeber der Fleischwirtschaft sein.

Kann jeder Arbeitgeber auf einen Tarifvertrag zurückgreifen, der den Einsatz von Leiharbeitskräften zulässt?

Voraussetzung für die Anwendung eines Tarifvertrags, der den Einsatz von Leiharbeitskräften in der Fleischwirtschaft zulässt, ist nach § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Müssen die Tarifvertragsparteien bei der Zulassung von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft gesetzliche Vorgaben beachten?

Ja. Nach § 6a Absatz 3 Satz 2 GSA Fleisch muss der Tarifvertrag folgenden gesetzlichen Rahmen beachten: 

  • Das Arbeitszeitvolumen der in der Fleischverarbeitung eingesetzten Leiharbeitskräfte darf 8 Prozent des kalenderjährlich von Stammarbeitnehmern in diesem Bereich erbrachten Arbeitszeitvolumen nicht überschreiten.
  • Das Arbeitszeitvolumen der in der Fleischverarbeitung eingesetzten Leiharbeitskräfte darf das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 in Vollzeit im Bereich der Fleischverarbeitung beschäftigten Stammarbeitnehmern nicht übersteigen. Dabei errechnet sich das kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen eines Vollzeitbeschäftigten auf der Grundlage der im konkreten Unternehmen im Bereich der Fleischverarbeitung üblichen vertragsgemäßen wöchentlichen Arbeitszeit.

Bis zu welcher maximalen Dauer darf ein Unternehmen der Fleischwirtschaft eine Leiharbeitskraft entleihen?

Hierzu enthält § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 GSA Fleisch spezifische, von den allgemeinen Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes abweichende Bestimmungen. Danach ist die Überlassungshöchstdauer auf vier aufeinander folgende Monate bei demselben Entleiher begrenzt. Eine Abweichungsmöglichkeit der Tarifvertragsparteien besteht nicht. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist nach § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 lit. c) GSA Fleisch vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.

Gibt es im Hinblick auf die Entlohnung der Leiharbeitskraft sowie im Hinblick auf sonstige Arbeitsbedingungen zu beachtende Besonderheiten?

Ja. Nach § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 GSA Fleisch gilt der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ohne tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeit ab dem ersten Einsatztag. Es können damit auch tarifvertraglich keine Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz zuungunsten der Leiharbeitskräfte getroffen werden.

Muss der Einsatz von Leiharbeitskräften den Kontrollbehörden mitgeteilt werden?

Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 GSA Fleisch bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache anzuzeigen. Die Anzeige ist nach § 6 Absatz 3 Satz 6 GSA Fleisch vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitskräften sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten. Die Anzeige muss nach § 6 Absatz 3 Satz 7 GSA Fleisch die für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber nach § 6 Absatz 3 Satz 8 GSA Fleisch unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Näheres zu den abzugebenden Anzeigen regelt die Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft vom 6. April 2021 (BGBl. I S. 762).

Fragen und Antworten zur "Inhaberregelung", § 6a Absatz 1 GSA Fleisch

Können die Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes nicht durch Aufspaltungen von Unternehmen der Fleischwirtschaft umgangen werden?

Nein, denn nach § 6a Absatz 1 Satz 1 GSA Fleisch muss ein Unternehmer der Fleischwirtschaft einen Betrieb, in dem geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die gemeinsame Führung eines Betriebes durch zwei oder mehrere Unternehmer ist nach § 6a Absatz 1 Satz 2 GSA Fleisch unzulässig. Gleiches gilt für eine sog. übergreifende Organisation wie sie in § 6a Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 6a Absatz 5 GSA Fleisch definiert wird.

Wer kommt als "Inhaber" im Sinne des § 6a GSA Fleisch in Betracht?

Inhaber im Sinne der Regelung kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person wie auch eine rechtsfähige Personengesellschaft sein. Dabei können auch mehrere Gesellschafter an der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft beteiligt sein.

Wann liegt eine übergreifende Organisation im Sinne des GSA Fleisch vor?

Eine übergreifende Organisation liegt nach § 6a Absatz 5 in Verbindung mit § 6a Absatz 4 Satz 2 GSA Fleisch vor, wenn zwischen mehreren Betrieben ein überbetrieblicher Produktionsverbund besteht und die Arbeitsabläufe in dem Produktionsverbund dergestalt aufeinander abgestimmt sind, dass sie inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen von einem Unternehmer des Produktionsverbundes vorgegeben sind.

Nach welchen Kriterien beurteilen die Kontrollbehörden, ob die Arbeitsabläufe eines Produktionsverbundes von einem Unternehmen inhaltlich vorgegeben werden?

Inhaltliche Vorgaben des Arbeitsablaufes betreffen die Frage, inwieweit der Unternehmer bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsablaufes in seinen Betrieben fremdbestimmt ist. Zur inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsablaufes zählen die Reihenfolge, der Inhalt sowie die Art und Weise der in der Betriebsstätte zu verrichtenden Arbeiten. Die Entscheidung über die Reihenfolge des Arbeitsablaufes betrifft die Frage, welche Arbeitsschritte an welcher Stelle des Produktionsprozesses erfolgen. Kriterien im Hinblick auf den Inhalt der im Betrieb zu verrichtenden Arbeiten können für die Kontrollbehörden etwa sein, inwieweit der Unternehmer darüber entscheidet, welche Produkte von ihm in welcher Menge verarbeitet beziehungsweise hergestellt werden. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit kann die Kontrollbehörde etwa in ihre Prüfung einstellen, an welcher Stelle über die Bandgeschwindigkeit entschieden wird. Ein Kriterium kann es in diesem Zusammenhang auch sein, ob über den Einsatz sowie die Auswahl von Maschinen im Produktionsprozess durch den Unternehmer im Kern selbstbestimmt entschieden wird.

Nach welchen Kriterien beurteilen die Kontrollbehörden, ob die Arbeitsabläufe eines Produktionsverbundes von einem Unternehmen zeitlich vorgegeben werden?

Zeitliche Vorgaben des Arbeitsablaufes betreffen die Frage, inwieweit der Unternehmer in seinen Betriebsstätten eigenverantwortlich über die Dauer und Lage der betrieblichen Arbeitszeit bestimmen kann. Hierher gehören zudem Gesichtspunkte wie die Lage der Pausen sowie die Entscheidung darüber, ob die Arbeiten im Schichtmodell erbracht werden. Von einer Fremdbestimmung wäre in diesem Zusammenhang regelmäßig auszugehen, wenn der Unternehmer über den Zugang seiner Arbeitnehmer zur Betriebsstätte nicht selbst entscheiden kann.

Welcher Maßstab ist im Hinblick auf die zeitlichen oder inhaltlichen Vorgaben anzulegen?

Es gilt ein Wesentlichkeitsmaßstab, d.h. die inhaltlichen oder zeitlichen Vorgaben müssen wesentlich sein. Der Wesentlichkeitsmaßstab stellt somit eine Mindestschwelle für das Einwirken auf die Arbeitsabläufe eines anderen Unternehmers dar, welche die unter dem Gesetzentwurf sinnvolle und zulässige Kooperation von der missbräuchlichen künstlichen Aufspaltung von eigentlich einheitlichen Produktionsprozessen scheidet. Für den Maßstab der Wesentlichkeit hat eine qualitative, nicht eine quantitative Betrachtung zu erfolgen. Ein quantitatives Überwiegen der dem Unternehmen gemachten Vorgaben für den Arbeitsablauf ist weder hinreichend noch erforderlich. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Arbeitsablauf durch inhaltliche oder zeitliche Vorgaben im Wesentlichen durch einen anderen Unternehmer faktisch fremdbestimmt wird. Damit steht die Regelung des § 6a Absatz 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 GSA Fleisch insbesondere der Kooperation zweier unabhängiger Unternehmen nicht entgegen.

Müssen Schlachtung und Weiterverarbeitung künftig aus einer Hand geschehen?

Nein, die Schlachtung und Weiterverarbeitung muss auch künftig nicht aus einer Hand geschehen. Eine Kooperation bleibt möglich, solange nicht die Arbeitsabläufe eines Unternehmens des Produktionsverbundes inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind. Eine bloße logistische Abstimmung führt für sich genommen noch nicht dazu, dass einem Unternehmen des Verbunds die Arbeitsabläufe faktisch im Wesentlichen vorgegeben sind.

Werden sog. Lohnschlachtungen durch die "Inhaberregelung" unmöglich gemacht?

Nein, sog. Lohnschlachtungen bleiben unter dem GSA Fleisch in der Regel weiterhin rechtlich zulässig. Bei sog. Lohnschlachtungen gibt der Auftraggeber, der zumeist Eigentümer der zu schlachtenden Tiere ist, vor, in welcher Menge welche Tiere geschlachtet werden und wie diese im Anschluss zerlegt werden sollen, damit diese der Aufraggeber im Anschluss weiterverarbeiten kann. Von einer übergreifenden Organisation im Sinne des § 6a Absatz 5 i.V.m. § 6a Absatz 4 Satz 2 GSA Fleisch ist bei Lohnschlachtungen in der Regel nicht auszugehen, soweit der Auftraggeber nicht ausnahmsweise die konkreten Arbeits- bzw. Produktionsbedingungen in den Betriebsstätten der Schlachtereien festlegt. Üblicherweise vereinbart er aber lediglich mit dem Auftragnehmer den Gegenstand der Leistungserbringung. Das Merkmal der wesentlichen inhaltlichen oder zeitlichen Vorgabe der Arbeitsabläufe bei den Schlachtereien ist mithin im Regelfall nicht gegeben.

Können Kutteleien, die einen anderen Inhaber als das Schlachtunternehmen haben, unter dem GSA Fleisch fortgeführt werden?

In der Regel steht die "Inhaberregelung" des § 6a Absatz 1 GSA Fleisch der Fortführung von Kutteleien, die einen anderen Inhaber als das Schlachtunternehmen haben, mit dem sie zusammenarbeiten, nicht entgegen. Das Tätigwerden von Kutteleien ist dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den beteiligten Unternehmen Produktionsprozesse deshalb abgestimmt werden müssen, weil auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Produkte des Schlachtbetriebs (Darmpakete) innerhalb kurzer Zeit durch den Kuttelei-Betrieb weiterverarbeitet werden müssen. Ein darüber hinaus gehendes Erfordernis zur Abstimmung/ Einwirkung des Schlachtbetriebs auf den Kuttelei-Betrieb im Hinblick auf den konkreten Personal- und Ressourceneinsatz ergibt sich hieraus nicht. Dabei sind in den Tätigkeiten der beiden Betriebe (Töten, Schlachten und Zerlegen einerseits und das Säubern und das weitere Behandeln der Därme andererseits) jeweils für sich stehende, das bedeutet, selbstständig wirtschaftlich verwertbare Arbeitsschritte zu sehen, mit denen kein gemeinsames Produktionsziel verfolgt wird. In dieser Konstellation liegt regelmäßig keine übergreifende Organisation im Sinne des § 6a Absatz 5 i.V.m. § 6a Absatz 4 Satz 2 GSA Fleisch vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn jedes Unternehmen im Wesentlichen eigenständig über seinen Personal- und Ressourceneinsatz bestimmt.

Verhindert die "Inhaberregelung" des § 6a Absatz 1 GSA Fleisch jede Spezialisierung in der Wertschöpfungskette der Fleischverarbeitung?

Die "Inhaberregelung" des § 6a Absatz 1 GSA Fleisch steht einer Spezialisierung in der Wertschöpfungskette im Bereich der Fleischverarbeitung nicht von Vornherein entgegen. Im Einzelfall ist hier jeweils zu prüfen, inwieweit die Arbeitsabläufe eines Unternehmens des Produktionsverbundes inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, inwieweit über den Einsatz sowie die Auswahl von Maschinen im Produktionsprozess durch den Unternehmer im Kern selbstbestimmt entschieden wird. Erfolgt die Spezialisierung gerade mit Blick auf die hohen Anschaffungskosten - wie sie etwa für sog. "Slicer"-Maschinen angeführt werden - beziehungsweise benötigte spezielle technische Kenntnisse, wird man regelmäßig nicht davon ausgehen können, dass eine Fremdbestimmung der Arbeitsabläufe vorliegt.

Führt bereits die Abstimmung mit verschiedenen Lieferanten zu einem Verstoß gegen die "Inhaberregelung"?

Nein. Die Abstimmung eines Unternehmens mit verschiedenen Lieferanten begründet für sich genommen keine übergreifende Organisation im Sinne des § 6a Absatz 5 i.V.m. § 6a Absatz 4 Satz 2 GSA Fleisch, solange nicht die Arbeitsabläufe eines Unternehmens des Produktionsverbundes inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen von einem anderen Unternehmen vorgegeben werden.

Genügen bloße gesellschaftsrechtliche Verflechtungen für einen Verstoß gegen die "Inhaberregelung"?

Nein, bloße gesellschaftsrechtliche Verflechtungen von Unternehmen der Fleischwirtschaft sind nicht ausreichend für die Annahme einer übergreifenden Organisation. Eine übergreifende Organisation nach § 6a Absatz 5 i.V.m. § 6a Absatz 4 Satz 2 GSA Fleisch liegt nur dann vor, wenn zugleich auch faktisch die Arbeitsabläufe eines Unternehmens von einem anderen, mit diesem verbundenen Unternehmen inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben werden.

Fragen und Antworten zur elektronischen und manipulationssicheren Arbeitszeitaufzeichnung, § 6 GSA Fleisch

Welche Besonderheiten gelten in der Fleischwirtschaft für die Dokumentation der Arbeitszeit?

In der Fleischwirtschaft (Ausnahme Fleischereihandwerk im Sinne des § 2 Absatz 2 GSA Fleisch) gelten die spezifischen Bestimmungen des § 6 GSA Fleisch, welche die mindestlohnrechtlichen Dokumentationspflichten des § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz, § 19 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 17c Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz abwandeln. Nach § 6 Absatz 1 GSA Fleisch sind Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer sowie Leiharbeitskräfte jeweils bereits unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen elektronisch und manipulationssicher erfolgen und sind elektronisch aufzubewahren.

Unter welchen Bedingungen wird eine elektronische Arbeitszeitaufzeichnung von den Kontrollbehörden als manipulationssicher im Sinne des § 6 Absatz 1 GSA Fleisch anerkannt?

Die Anforderung der Manipulationssicherheit bezieht sich auf den Schutz vor inhaltlich falschen oder nachträglich geänderten Eingaben durch den Arbeitgeber selbst oder dessen Personal. Nicht gefordert wird, dass der Arbeitgeber beziehungsweise das von ihm betriebene System der elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung manipulative Eingriffe von außen durch Dritte, beispielsweise durch einen Hackerangriff, sicher ausschließt. Es muss danach lediglich ausgeschlossen sein, dass die Aufzeichnung aus der Sphäre des Arbeitgebers in einer Weise verändert wird, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Folglich muss stets ersichtlich sein, ob ursprünglich erfasste Daten zu einem späteren Zeitpunkt verändert worden sind. Durch die elektronische Aufzeichnung muss sichergestellt sein, dass diese nicht ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder geändert werden kann.

Was gilt beim Einsatz von Leiharbeitskräften in der Fleischverarbeitung?

Die verschärften Aufzeichnungspflichten gelten nach § 6 Absatz 1 GSA Fleisch i.V.m. § 17c Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch für in der Fleischverarbeitung eingesetzte Leiharbeitskräfte. Überdies sind in diesem Fall nach § 6a Absatz 3 Satz 3 GSA Fleisch zur Bestimmung der Quote nach § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 GSA Fleisch manipulationssicher separat zu erfassen.

Sind auch notwendige Vor- und Nachbereitungshandlungen zu dokumentieren?

Ja, dies wird durch die Vorschrift des § 6 Absatz 2 GSA Fleisch klargestellt. § 6 Absatz 2 GSA Fleisch regelt auf der Grundlage der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für im Betrieb erfolgende fremdnützige Vor- und Nachbereitungshandlungen, dass hierfür benötigte Zeiten ebenfalls als Arbeitszeit elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen sind. Zu den Vor- und Nachbereitungshandlungen zählen insbesondere Rüstzeiten (= Zeiten, die der Arbeitnehmer für das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens der Arbeitsmittel benötigt), Umkleidezeiten einschließlich der für die Entgegennahme und das Abgeben der Arbeitskleidung benötigten Zeiten (wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das Umkleiden im Betrieb erfolgt) sowie Waschzeiten, wenn das Waschen vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Zu erfassen sind diese Zeiten einschließlich der benötigten innerbetrieblichen Wegezeiten. Die Zeiten sind minutengenau zu erfassen. Eine pauschale Erfassung der Zeiten, zum Beispiel aufgrund von Erfahrungswerten oder Schätzungen von Sachverständigen, ist nicht zulässig.

Gelten die abgewandelten Dokumentationspflichten auch im Fleischerhandwerk?

Nein. Wegen der Ausnahmevorschrift des § 2 Absatz 2 GSA Fleisch finden die oben dargestellten Regelungen zur Arbeitszeitaufzeichnung auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf Seiten eines Unternehmens des Fleischerhandwerks für Fremdpersonal keine Arbeitszeitaufzeichnung vorzunehmen wäre. Für die eigenen Arbeitnehmer des Fleischunternehmers ergibt sich dies aus § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz i.V.m. § 2a Absatz 1 Nummer 9 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Für Leiharbeitskräfte, die von einem Fleischunternehmen eingesetzt werden, ergibt sich dies aus der Regelung des § 17c Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten von Werkvertragsarbeitnehmern, die von dem Fleischunternehmen eingesetzt werden, hat der Werkvertragsunternehmer Sorge zu tragen.

Fragen und Antworten zu Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte

Welche Vorgaben gelten für Gemeinschaftsunterkünfte?

In der Arbeitsstättenverordnung wurden im Zuge des Arbeitsschutzkontrollgesetzes für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften innerhalb und außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle Mindestanforderungen an die Bereitstellung festgeschrieben, die im Technischen Regelwerk konkretisiert werden. Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.4 „Unterkünfte“ wird derzeit durch den Ausschuss für Arbeitsstätten hinsichtlich der Änderung der Arbeitsstättenverordnung überarbeitet. Für Gemeinschaftsunterkünfte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle ist die aktuelle Fassung der ASR A4.4 hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen einschlägig. Bis zum Abschluss der Überarbeitung der ASR A4.4 kann diese für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle in ihrer jetzigen Fassung bei der Gestaltung der Unterbringungsbedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Maßstab herangezogen werden.

Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem einschlägigen Landesrecht (u.a. durch das Bauordnungsrecht der Länder), gelten vorrangig, soweit sie über die anzuwendenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinausgehen.

Finden die Vorgaben für Gemeinschaftsunterkünfte nur in der Fleischwirtschaft Anwendung?

Nein, die Vorgaben für Gemeinschaftsunterkünfte gelten branchenübergreifend.

Welche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften sind einzuhalten?

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:

  1. die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte,
  2. die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte,
  3. die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften sowie
  4. der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten.

Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein. Die Dokumentation ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren.

Fragen und Antworten zur Kontrolle der Regelungen

Durch welche Behörden werden die mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführten Vorgaben kontrolliert?

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wurden weitere Prüfbefugnisse eingeführt. Die Prüfung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch obliegt grundsätzlich den Behörden der Zollverwaltung (Aufgabenbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter).

Eine Ausnahme bildet die Prüfung bestimmter Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern. So ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig für die Kontrolle eines Teils der durch die Maßgaben des § 6a Absatz 3 Satz 4 GSA Fleisch veränderten Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Dies betrifft beispielsweise die Maßgabe, dass dieselben Leiharbeitskräfte vom Verleiher nicht länger als vier Monate an demselben Entleiher überlassen werden dürfen oder auch die Beachtung des Gleichstellungsgrundsatzes (vgl. hierzu die Ausführungen unter IV).

Die Kontrolle der Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung obliegt den zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, hierzu zählen die Kontrolle der Dokumentation und die mögliche Kontrolle der Unterkünfte.

Zudem haben auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Vollzugs- und Beratungsaufgaben im Rahmen ihres gesetzlichen Präventionsauftrags nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), der Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der hierauf gestützten Arbeitsschutzverordnungen umfasst; vgl. die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1), insbesondere § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft entsprechend dem AEntG die Arbeitgeberpflichten zur Bereitstellung geeigneter Wohnunterkünfte für auswärtige Beschäftigte, sofern die Wohnunterkunft durch allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vereinbart ist (aktuell beispielsweise im Baugewerbe).

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