Die Corona-Krise hält Deutschland weiter im Griff. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat viele Maßnahmen ergriffen, wie bspw. die Anpassung des Kurzarbeitergeldes oder Erleichterungen in der Grundsicherung, um die Zeit überbrücken zu können.
Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz ("Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung") hat das BMAS diese Bemühungen verstärkt und richtet die Weiterbildungsförderung damit weiter auf die sich ändernden Anforderungen der demografischen Entwicklung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit aus.
Mit dem Gesetz sollen die Arbeitsmarkt-Instrumente weiter klar auf ein Ziel ausgerichtet werden: Beschäftigung und Sicherheit für alle.
Die Regelungen im Einzelnen:
Strukturwandel: Qualifizierung stärker unterstützen
Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz nehmen wir daher den Faden des Qualifizierungschancengesetzes auf und verbessern die Fördermöglichkeiten für Beschäftigte weiter:
Infografik "Förderzuschüsse bei der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten nach QCG und AVmG und BeschSichG".
(1) Unterstützung wird erhöht – sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen belohnt:
Die Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt werden unabhängig von der Betriebsgröße um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte eines Betriebes Weiterbildung braucht. Bei KMU (10 bis < 250 Beschäftigte) kann der Zuschuss bereits erhöht werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eine Weiterbildung braucht.
Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder einen entsprechenden Tarifvertrag, wird zudem eine um 5 Prozentpunkte höhere Förderung für Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt möglich. Fällt Beides zusammen, bedeutet das eine um 15 Prozentpunkte erhöhte Förderung.
(2) Die Antragsstellung wird für Beschäftigte und Betriebe einfacher:
Sind Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten vergleichbar, können Qualifizierungen auf Basis nur eines Antrages des Arbeitgebers für alle betroffenen Beschäftigten (Sammelantrag) bewilligt und auf individuelle Bildungsgutscheine verzichtet werden.
(3) Reduzierung der Mindestdauer von geförderten Weiterbildungen
Die erforderliche Mindestdauer der Weiterbildungsmaßnahme von mehr als 160 Stunden wird auf eine Mindestdauer von mehr als 120 Stunden reduziert. Das bedeutet, dass im Vergleich zu bisher auch kürzere Weiterbildungen gefördert werden können, damit mehr Beschäftigte und Betriebe von der Weiterbildungsförderung erreicht werden.
(4) Wir passen das Zertifizierungsverfahren und die Kostensätze an:
So können künftig auch Weiterbildungsmaßnahmen mit geringeren Teilnehmerzahlen gefördert werden.
(5) Zusätzliche Anreize für Weiterbildung während Kurzarbeit
Wir schaffen zusätzliche Anreize für eine Weiterbildung im Betrieb, indem bei Weiterbildung während Kurzarbeit die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden können, wenn die Bildungsmaßnahmen bestimmten Standards gerecht werden
Mehr Qualifizierung in der Transfergesellschaft
Das Arbeit-von-morgen-Gesetz verbessert die Fördermöglichkeiten für Qualifizierungen in Transfergesellschaften. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld können in kleineren und mittleren Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten) künftig bis zu 75 Prozent der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Ziel ist es, den Übergang in neue Beschäftigung zu unterstützen – nicht wie bisher nur für Ältere und Geringqualifizierte, sondern unabhängig von Alter und Berufsabschluss. Zukünftig können Qualifizierungen auch dann über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden, wenn sie nicht zum Abschluss eines Ausbildungsberufs führen. So werden auch längere Weiterbildungsmaßnahmen möglich.
Qualifizierung von Anfang an unterstützen
Mit einer guten Ausbildung gelingt der Einstieg ins Berufsleben. Frühzeitige aktive Förderung erspart später teils sehr aufwendige Unterstützung. Denn mit rechtzeitiger Förderung lassen sich langfristig individuelle Beschäftigungsrisiken verringern, die Chance auf Teilhabe am Arbeitsmarkt lässt sich nachhaltig verbessern.
Damit alle den Berufsstart schaffen können, wird die Ausbildungsförderung verbessert:
- Das bisher befristete Instrument der Assistierten Ausbildung wird verstetigt und für noch mehr Menschen geöffnet.
- Sogenannte "Grenzgänger", die als Tagespendler im grenznahen Ausland leben und in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren, sollen künftig mit ausbildungsflankierenden Maßnahmen unterstützt werden.
- Künftig können während einer Einstiegsqualifizierung, die als Einstieg in eine Ausbildung absolviert wird, Fahrkosten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule übernommen werden.
Wie in der Nationalen Weiterbildungsstrategie vereinbart, soll es künftig einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung geben, die darauf zielt, einen Berufsabschluss zu erreichen. Die Regelung zu Prämien bei erfolgreichen Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis Ende 2023 verlängert werden.
Kurzarbeitergeld zur Brücke im Wandel machen
Während der Corona-Krise ermöglicht das Kurzarbeitergeld derzeit vielen Unternehmen, ihre Beschäftigten im Unternehmen zu halten, obwohl sie gerade nicht oder deutlich weniger arbeiten können. Die Kurzarbeitsregelungen wurden dafür deutlich geöffnet und erleichtert. Denn das ist genau der Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes: Entlassungen zu vermeiden und die sofortige Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, sobald wieder Arbeit da ist.
Darauf sollen Unternehmen und Beschäftigte auch im Strukturwandel bauen können. Die Bundesregierung kann – auch mit Blick auf mögliche Entwicklungen im Nachgang zur Corona-Epidemie – künftig längeren Bezug von Kurzarbeitergeld (bis zu 24 Monate) möglich machen, auch wenn es nur in einzelnen Branchen oder regional zu größeren Problemen kommt. Bisher waren dafür außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Voraussetzung.
Digitalisierung in der Verwaltung vorantreiben
Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldungen sollen künftig auch elektronisch, Beratungen durch die Arbeitsagentur auch per Videotelefonie möglich sein. So verringern wir den Aufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Agenturen für Arbeit.
Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte sichern
Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien muss sichergestellt sein. Deshalb können Sitzungen und Beschlüsse angesichts der Corona-Epidemie und ihrer Auswirkungen auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.