In einem Beratungsgespräch macht sich die Ansprechperson im Jobcenter ein Bild über die individuelle Situation, Stärken und Kenntnisse sowie die Ziele einer oder eines Arbeitsuchenden. Zu Beginn des Eingliederungsprozesses werden in einer Potenzialanalyse die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung festgestellt. Gemeinsam werden Fähigkeiten und Stärken erarbeitet. Dort wo Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, erarbeitet die persönliche Ansprechperson mit dem oder der Bürgergeld-Beziehenden geeignete Lösungen und Maßnahmen, um Lücken zu schließen und Probleme aus dem Weg zu räumen. Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Die Basis bilden gemeinsam formulierte Ziele. Es wird zudem festgehalten, welche eigenen Aktivitäten der oder die Leistungsberechtigte bei der Arbeitssuche unternimmt (>Eigenbemühungen) und welche unterstützenden Eingliederungsleistungen das Jobcenter dabei erbringt. Der Kooperationsplan kann insbesondere festlegen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll. Das Jobcenter überprüft regelmäßig gemeinsam mit der oder dem Leistungsberechtigten die Fortschritte. So stellt die Ansprechperson schnell fest, welche Bemühungen Erfolg versprechen und welche Aktivitäten nicht zum Ziel führen. Werden die im Kooperationsplan dokumentierten Aktivitäten der oder des Leistungsberechtigten zur Verringerung bzw. Überwindung der Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erbracht, können sie auch verbindlich festgelegt werden. Bei fehlender Verhaltensänderung besteht die Möglichkeit, das Bürgergeld zu mindern.
Für den Fall, dass kein Kooperationsplan zustande kommt, ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen.
Eigenbemühungen/Pflichten
Wer hilfebedürftig ist, weil er keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss er soweit zumutbar alles unternehmen, um seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Das ist sozial gerecht. Bürgergeld-Beziehende müssen zum Beispiel an einer Maßnahme teilnehmen, aber auch ein Job-Angebot annehmen, sofern dies zumutbar ist. Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.
Zumutbare Arbeit
Was aber heißt „zumutbar“? Leistungsberechtigte müssen grundsätzlich jede Chance nutzen, ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon (wieder) selbst zu verdienen. Arbeit ist grundsätzlich zumutbar, wenn die oder der Leistungsberechtigte dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Niemand darf einen Job, für den er oder sie geeignet ist, ablehnen, nur, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf wesentlich erschweren, die Pflege von Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden. Nicht gefährdet ist grundsätzlich die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise betreut werden können.