Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, wie auch "Riester"-Anlageformen sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Insbesondere bei aktueller oder früherer Befreiung von der Versicherungspflicht sind gegebenenfalls weitere Vermögensgegenstände, die als "für die Altersvorsorge bestimmt" bezeichnet werden, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Freistellung erfolgt für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe gezahlt wurden. Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt entspricht, derzeit rund 8.000 Euro pro Jahr.
Glossareintrag
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