Eine schulische Ausbildung können Sie in Deutschland jederzeit beginnen. Eine Berufsausbildung in einem Betrieb in Deutschland ist möglich, wenn ein Arbeitsmarktzugang besteht. Mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung, bei der die Beschäftigung nicht untersagt ist, brauchen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter können Sie direkt loslegen.
Grafik finden Sie im Anhang zum Download.
Die Grafik beschreibt den Ausbildungsmarktzugang für Flüchtlinge.
Hierbei unterscheidet man in drei verschiedene Kategorien:
1. Asylbewerber: Im ersten bis dritten Monat sind schulische Ausbildungen möglich. Praktika im Rahmen der schulischen Ausbildung bedürfen keiner weiteren Zustimmung der Agentur für Arbeit. Ab dem vierten Monat sind alle Ausbildungen ohne die Zustimmung der BA möglich.
2. Geduldete: Ab dem ersten Tag sind alle Ausbildungen ohne die Zustimmung der BA möglich (sofern den Geduldeten nicht nach §33 der Beschäftigungsverordnung die Beschäftigungserlaubnis versagt wird).
3. Asylberechtigte: Alle Ausbildungen sind möglich.
Berufsausbildung
Berufsausbildungen in Betrieben erfolgen in Deutschland dual, das bedeutet dass sich praktische Phasen in einem Unternehmen und schulischer Unterricht abwechseln. Daher müssen Sie sich auf Ausbildungsstellen bei Unternehmen bewerben. Dafür erhalten Sie aber Unterstützung von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern. Weitere Informationen erhalten Sie unter Unterstützung erhalten.
Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter können Sie zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung und während einer Berufsausbildung in einem Betrieb unterstützen. Die Förderung von Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung im SGB III und SGB II war bislang für Ausländerinnen und Ausländer deutlich eingeschränkt. Sie knüpfte beispielsweise an Voraussetzungen wie Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus oder Voraufenthaltszeiten an. Durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz ist seit 1. August 2019 die Förderung von Berufsausbildungsvorbereitung und einer betrieblichen Berufsausbildung weitgehend vom Aufenthaltsrecht entkoppelt und für Ausländerinnen und Ausländer weit geöffnet.
Generelle Voraussetzung bleibt, dass Sie in Deutschland arbeiten. Wenn Sie sich gestattet oder geduldet hier aufhalten, ist die Berufsausbildungsvorbereitung allerdings auch weiterhin an Vorfristen geknüpft.
Zudem war bisher der Lebensunterhalt für Gestattete und Geduldete bei einer Ausbildung oder einem Studium nicht durchgängig gesichert. Diese Förderlücke ist nun zum 1. September 2019 im Asylbewerberleistungsgesetz geschlossen worden, so dass die Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung oder eines Studiums nun nicht mehr am fehlenden Lebensunterhalt scheitert.
Geduldete bleiben häufig langjährig in Deutschland und integrieren sich in dieser Zeit oftmals gut in den Arbeitsmarkt. Ab 1. Januar 2020 gelten einfachere Voraussetzungen für den Erwerb einer Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Eine bundeseinheitliche Praxis soll zu mehr Rechtssicherheit führen.
Studium
Voraussetzung für ein Studium in Deutschland ist, dass das Zeugnis – gemäß den rechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem es erworben wurde – eine Hochschulzugangsqualifikation darstellt. Grundlage hierfür sind die Bewertungsvorschläge der anabin-Datenbank. Eine geeignete Hochschule in Deutschland lässt sich mit dem Hochschulkompass ermitteln.