Zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus empfiehlt die Bundesregierung einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, welcher durch eine Arbeitsschutzregel im August 2020 konkretisiert wurde. Im Januar 2021 wurde zudem die Corona-Arbeitschutzverordnung beschlossen.
Allgemeine Fragen zum Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung
Wie verbindlich ist der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard?
Im Pandemiefall ist die Einleitung geeigneter Abwehrmaßnahmen eine staatliche Aufgabe des Bevölkerungsschutzes. Auf betrieblicher Ebene ist die von den staatlichen Stellen festgestellte Infektionsgefährdung zugleich auch eine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten. Die Infektionsgefährdung wird damit Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zur betrieblichen Pandemieprävention. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung gibt dem Arbeitgeber Sicherheit bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, wie z.B. zusätzliche Hygieneregeln, Abstandsgebote und organisatorische Regelungen zur Minimierung von Kontakten zwischen Beschäftigten sowie zu Kunden und Geschäftspartnern.
Er ist zugleich Richtschnur für die Aufsichtsbehörden/Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe, für ggf. erforderliche Anordnungen zur Sicherstellung des betrieblichen Infektionsschutzes und notfalls auch für eine Sanktionierung bei Verstößen.
Wie können die Betriebe das zum Infektionsschutz vorgeschriebene Hygienekonzept umsetzen?
Im Beschluss Nr. 13 von TOP 2 "Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie" der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15.4.2020 wurde festgelegt, dass von jedem Unternehmen ein Hygienekonzept umgesetzt werden muss. Diese Anforderung wird durch Einhaltung der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und den darauf basierenden branchenspezifischen Konkretisierunugen der DGUV beschrieben sind, erfüllt. Ein darüber hinausgehendes "Hygienekonzept" als eigenständiges Dokument ist für die Betriebe nicht erforderlich.
Wo finde ich branchenspezifische Konkretisierungen zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsstandard?
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) sind aufgefordert, bei Bedarf branchenspezifische Konkretisierungen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards. Diese finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat zudem eine Übersichtsliste der Informationsangebote und Konkretiserungen aller Berufsgenossenschaften zum betrieblichen Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 veröffentlicht.
Wie wirksam ist ein Mund-Nase-Schutz (Maske)?
Der Mund-Nase-Schutz kann die Ausbreitung von Keimen beim Ausatmen begrenzen. Auch bietet er einen gewissen Schutz vor Infektionen durch unwillkürliche Berührungen des Gesichts mit den Händen. Ein Mund-Nase-Schutz verhindert jedoch nicht in ausreichendem Maß das Einatmen von Keimen. Er entfaltet nur dann eine zusätzliche Schutzwirkung, wenn auch alle anderen Personen in der unmittelbaren Umgebung ebenfalls einen Mund-Nase-Schutz tragen.
Darf ein Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr einen Mund-Nase-Schutz tragen?
Ein Mund-Nase-Schutz (Maske) ist immer dann zu tragen, wenn keine technische Maßnahme (z.B. Plexiglasabtrennung) getroffen werden kann, die ausreichenden Infektionsschutz gewährleistet, oder der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. Dies ist oft der Fall, wenn mehrere Personen, die nicht aus einem Haushalt stammen, zusammen in einem geschlossenen Kraftfahrzeug fahren. Mund-Nase-Schutz muss in diesem Fall von allen Fahrzeiginsassen einschließlich des Kraftfahrzuegführers getragen werden.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fällt das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durch den Kraftfahrzeugführer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 bei Einhaltung der nachstehenden Bedingungen nicht unter das sogenannte "Verschleierungsverbot" des § 23 Absatz 4 StVO:
Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen ("Blitzerfoto") gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten.
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann, insbesondere in Kombination mit einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung, zwar wesentliche, zur Identitätsfeststellung erforderliche Gesichtsmerkmale verdecken. In diesem Fall können aber die Kontrollbehörden der Länder die Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips in Betracht ziehen und von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit absehen. Die Polizeien der Länder sind bereits entsprechend sensibilisiert, so zu verfahren, wenn der Mund- und Nasenschutz - wie derzeit - legitimen Zwecken von beträchtlichem Gewicht (Gesundheitsschutz, Sars-CoV-2-Virus) dient. Nur bei offensichtlicher Nutzung der Masken, um andere Ordnungswidrigkeiten zu begehen (z. B. Raser), werden weiterhin Bußgelder verhängt.
Fragen zum Arbeitsschutz der Bundesregierung
Wie werden Beschäftigte vor Infektionen durch SARS-CoV-2 geschützt?
Der Schutz von Beschäftigten, die tätigkeitsbedingt mit SARS-CoV-2 umgehen (beispielsweise mit Proben im Labor oder Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich infizierter oder verdächtiger Personen), richtet sich nach der Biostoffverordnung und insbesondere den Technischen Regeln TRBA 100 und 250. Hier werden spezifische Schutzmaßnahmen beschrieben. Außerdem ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten. SARS-CoV-2 ist als biologischer Arbeitsstoff in die Risikogruppe 3 eingestuft. Für diagnostische Laboratorien gilt ein gestuftes Verfahren entsprechend des Beschlusses des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 19.02.2020.
Der Schutz aller übrigen Beschäftigten, bei deren Tätigkeit der Kontakt zu infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in Bereichen mit Publikumsverkehr oder mit Kontakt zu einer Vielzahl von Menschen) richtet sich nach dem Pandemieplan der jeweiligen Landesregierung. Für Tätigkeiten bei denen eine Gefährdung von Beschäftigten durch Kontakt zu infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden kann, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Möglichkeit vor, die erforderlichen Schutzmaßnahmen aus dem Pandemieplan durch ordnungsbehördliche Anordnung durchzusetzen. Adressat der Anordnungen unter anderem in Form von Erlassen ist auch der Arbeitgeber. Bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen (sogenannte betriebliche Pandemieplanung) kann der Arbeitgeber sich fachlich von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen (vgl. Kapitel 8.3 des Nationalen Pandemieplans Teil 1).
Welche Aufgaben haben Betriebsärzte in Zeiten einer Pandemie?
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim BMAS hat auf seiner Homepage ein Thesenpapier "Betriebsärztliche Aufgaben im Arbeitsschutz in Zeiten der Pandemie" veröffentlicht.
Muss arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden und welche Vorsichtsmaßnahmen gelten?
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten im Pandemiefall dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede Arztpraxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden. Denn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund.