Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die sie konkretisierende Arbeitsschutzregel sind mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten.
Aktuell bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz somit nur noch im Infektionsschutzgesetz für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung. Auch in einzelnen Ländern bzw. Kreisen und kreisfreien Städten können noch Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz bestehen.
Darüber hinaus hat weiterhin der Arbeitgeber abhängig vom allgemeinen Infektionsgeschehen und des jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisikos Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 und § 4 Arbeitsschutzgesetz in einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) festzulegen, um damit einer möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit vorzubeugen.
Sofern bekannt, sollte bei der Festlegung der Maßnahmen auch berücksichtigt werden, ob im Betrieb Personen mit einem gesundheitlichen Risiko für einen schweren Verlauf beschäftigt sind, für die zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich werden können.
Empfehlungen zur Fortführung des betrieblichen Infektionsschutzes können der zugehörigen FAQ des BMAS entnommen werden.
Zu betrieblichen Schutzmaßnahmen sowie der Bereitstellung von Schutzmasken und Tests finden Sie hier die Antworten auf die häufigsten Fragen.
FAQs zu betrieblichem Infektionsschutz
In einer neuen, in Zusammenarbeit mit der BAuA entwickelten Broschüre des BMAS sind die wesentlichen Informationen zu mobilen Luftreinigern kompakt und leicht verständlich zusammengetragen.