Mit der Verordnung sollen die Versorgungsleistungen der Versorgungsberechtigten - vor allem Kriegs- und Wehrdienstopfer, Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten - um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung gilt sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern. Die Versorgungsleistungen verändern sich damit im gleichen Maße wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ermöglicht eine Teilhabe der Versorgungsberechtigten an der wirtschaftlichen Entwicklung.
Verordnung
Sozialversicherung
28. KOV-Anpassungsverordnung 2023
28.Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-AnpV)
Umsetzungsstand
Abschluss der Verordnung
26.06.2023
Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf)
26.04.2023
Referentenentwurf
03.04.2023