1. Wie wird die Höhe der Regelbedarfe bestimmt?
Die Regelbedarfe werden auf Basis der alle fünf Jahre erscheinenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes gesetzlich festgesetzt. Zuletzt geschah dies auf Grundlage der EVS 2018 für die Regelbedarfe zum 1. Januar 2021. In Jahren, für die keine Ergebnisse einer aktuellen EVS vorliegen, kann keine neue gesetzliche Regelbedarfsermittlung vorgenommen werden. Deshalb sind die Regelbedarfe durch Verordnung jeweils zum 1. Januar fortzuschreiben.
2. Wie werden die Regelbedarfe fortgeschrieben?
Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt seit dem Jahr 2023 in zwei Schritten:
- Im ersten Schritt (sog. "Basisfortschreibung") wird mittels - dem auch schon davor verwendeten - Mischindex fortgeschrieben. Zu 70 Prozent geht hierbei die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter ein. Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht der aktuell geltende Regelbedarf. Dies verhindert, dass der Einfluss des zweiten Fortschreibungsschrittes von Dauer ist.
- Im zweiten Schritt wird durch eine ergänzende Fortschreibung das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) ergänzt und auf volle Euro gerundet.
Der zweistufige Fortschreibungsmechanismus soll die Kaufkraft der Leistungsbeziehenden auch in Zeiten hoher Inflation bis zur nächsten Fortschreibung sichern.
3. Wie hoch fällt die Fortschreibung zum 1. Januar 2025 aus?
Der gesetzlich festgelegte Fortschreibungsmechanismus führt zum 1. Januar 2025 zu keiner Veränderung der Regelbedarfshöhen. Dies ergibt sich wie folgt:
Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2024. Dies sind für alleinlebende, volljährige Personen mit der Regelbedarfsstufe 1 (RBS) 511,95 Euro, nicht aber der in 2024 geltende Betrag von 563 Euro. Die Differenz von gut 51 Euro entfällt auf die ergänzende Fortschreibung zum 1. Januar 2024. Auf den Betrag von 511,95 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2025 die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden. Die Basisfortschreibung erfolgt mit 4,6 Prozent. Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag von 535,50 Euro ist dann mit der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Aufgrund sehr niedriger Preisanstiege im zweiten Quartal 2024 beträgt die ergänzende Fortschreibung 0,7 Prozent. Rechnerisch ergibt sich so für die RBS 1 ein Wert von 539 Euro, also weniger als der seit dem 1. Januar 2024 geltende Betrag von 563 Euro. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes bleiben die Regelbedarfe daher zum 1. Januar 2025 gegenüber 2024 unverändert - für die RBS 1 gelten die 563 Euro auch für 2025.
Die folgende Grafik veranschaulicht den Fortschreibungsmechanismus. Die Säulenhöhen repräsentieren die jeweiligen Zahlbeträge der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Der blaue Teil der Balken zeigt jeweils die Startwerte für die Fortschreibung. Die Summe aus blauem und grünen Teil zeigt das Ergebnis der (Basis-) Fortschreibung mittels Mischindex. In der ergänzenden Fortschreibung wird der gelbe Teil des Balkens addiert.
4. Warum werden die Regelbedarfe nicht gesenkt?
Sind - wie bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2025 - die sich aus Basis- und ergänzender Fortschreibung ergebenden Eurobeträge niedriger als die geltenden Eurobeträge, greift ein gesetzlich festgelegter Besitzschutz. Er schafft Verlässlichkeit und Kontinuität für die Leistungsbeziehenden. Zum Ausgleich werden Besitzschutzbeträge mit nachfolgenden Fortschreibungen verrechnet. Höhere Regelbedarfe ergeben sich damit erst dann, wenn sich durch eine zukünftige Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
5. Warum gibt es zum 1. Januar 2025 eine Nullrunde?
Das hängt mit der nach einer hohen Inflation wieder auf ein normales Maß sinkenden Preisentwicklung zusammen. Die nachstehende Grafik zeigt die monatlichen Preissteigerungsraten und welche Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben für die letzten Fortschreibungen verwendet wurden (Juli eines Jahres bis zum Juni des darauffolgenden Jahres).
Im Rahmen der Fortschreibung zum 1. Januar 2024 waren sehr hohe Veränderungsraten der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung zu berücksichtigen, da die Inflation von Anfang 2022 bis Mitte 2023 historisch hoch war. Ursache waren insbesondere sehr hohe Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln, die sich in einigen Monaten um über 20 Prozent verteuerten. Auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei Strom oder im Nahverkehr, gab es sehr starke Preissteigerungen. Für die Anpassung wird ausschließlich die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen zugrunde gelegt, die für die Höhe der Regelbedarfe relevant sind.
Dass sich die Preisentwicklung ab dem zweiten Halbjahr 2023 wieder deutlich abflachte, konnte nicht berücksichtigt werden, da diese Werte nach dem gesetzlich vorgegebenen Berechnungszeitraum lagen. Auch aus formalen Gründen wären solche Änderungen nicht möglich:
Der Bundesrat muss dem Entwurf der Verordnung zustimmen. Der eingebrachte Entwurf kann inhaltlich nicht mehr geändert werden. Die ausführenden Sozialleistungsträger wiederum benötigen einen zeitlichen Vorlauf für die verwaltungstechnische Umsetzung. Deshalb muss die Höhe der Fortschreibung bereits bis Ende August oder Anfang September des Vorjahres festgesetzt werden.
6. Sind die Regelbedarfe zu hoch?
Nein. Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgen weder willkürlich noch nach finanzieller Verfügbarkeit, sondern basieren auf einem transparenten, gesetzlich vorgegebenen Verfahren. Insbesondere muss die Berechnung der Fortschreibung auf statistischen Daten beruhen. Bei solchen Daten handelt es sich stets um Vergangenheitswerte. Ein Jahr später einen Vergleich der tatsächlichen Preisentwicklung mit der bei der Fortschreibung verwendeten Preisentwicklung vorzunehmen und daraus auf eine "korrekte" Höhe der Regelbedarfe zu schließen, ist deshalb unseriös. Die später tatsächlich eingetretene Preisentwicklung kann nicht der Maßstab für die Güte der Fortschreibung sein. Dies würde jede Formel überfordern und in jedem Jahr zu Regelbedarfen führen, die entweder zu hoch oder zu niedrig sind.
Die historisch hohen Inflationsraten waren eine Ausnahmesituation auf die die Anpassungsformel "richtig" reagiert hat. Wäre die Fortschreibung zu niedrig angesetzt worden, wäre die Sicherung der Kaufkraft bis zum 31.12.2024 nicht möglich gewesen. Eine stärkere Gewichtung der Preisentwicklung war erforderlich, da insbesondere bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert gesichert werden muss. Der bestehende Fortschreibungsmechanismus hat sich also bewährt, indem er selbst in der Phase extremer Inflation die Kaufkraft zur Sicherung des Existenzminimums gewährleistete.
Die gesetzlich verankerte Fortschreibung basiert zudem darauf, dass keine kurzfristigen Reaktionen auf schwankende Inflationsraten möglich sind. Der gesetzlich verankerte Besitzschutz ist die Konsequenz daraus. Und er sorgt für Verlässlichkeit und Stabilität beim Erhalt des menschenwürdigen Existenzminimums für Leistungsbeziehende in Deutschland. Andererseits ist der Besitzschutz aber auch zwingend damit verknüpft, dass künftige Fortschreibungen erst dann zu Erhöhungen der Regelbedarfe führen, wenn der Besitzschutzbetrag abgeschmolzen ist.
7. Gilt der Besitzschutz auch im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)?
Im AsylbLG gelten die Regelbedarfsstufen auch für die so genannten Analogleistungen, die den jeweiligen Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII entsprechen. Leistungen entsprechend dem SGB XII werden nach 36 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt. Für die Zeit davor besteht für Asylbewerberinnen und -bewerber ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3a AsylbLG. Deren Höhe liegt, sofern sie als Geldleistungen gezahlt werden, unter der von SGB XII-Leistungen.
Der Gesetzgeber hat für die Geldleistungssätze der Grundleistungen für die Fortschreibung keine Besitzschutzregelung vorgesehen (§ 3a Absatz 4 AsylbLG). Dies ergibt sich daraus, dass während der ersten 36 Monate des Aufenthalts in Deutschland noch nicht von einem langfristigen oder dauerhaften Aufenthalt auszugehen ist. Damit unterscheiden sich die Lebensverhältnisse von Grundleistungsbeziehenden von Leistungsbeziehenden nach dem AsylbLG, die nach 36 Kalendermonaten von den Grundleistungen in die Analogleistungen wechseln, sowie vor allem von Leistungsbeziehenden nach dem SGB XII und von Bürgergeld nach dem SGB II. Für diese Personenkreise besteht die Notwendigkeit, über den Besitzschutz die auf längerfristigen Planungen beruhenden Lebensgrundlagen abzusichern.
Der nicht vorhandene Besitzschutz für die Geldleistungen im Grundleistungsbezug hat zur Folge, dass die dafür vorgesehenen Eurobeträge im Jahr 2025 sinken. Der Fortschreibungsverbund von SGB XII und den Geldleistungssätzen für Grundleistungen im AsylbLG gilt jedoch auch für das Jahr 2025 weiter. Allerdings werden bis zum Aufzehren des Besitzschutzbetrags im SGB XII die tatsächlichen Veränderungsraten voneinander abweichen.