Am 1. Oktober 2022 ist die Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden auf der Grundlage eines Tarifvertrags der Tarifparteien des Gebäudereiniger-Handwerks (Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt und Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerk) bundesweite Mindeststundenentgelte für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche festgesetzt. Das neue Mindeststundenentgelt beträgt für die Lohngruppe 1 (Innen- u. Unterhaltsreinigungsarbeiten) 13,00 Euro (bzw. ab 1. Januar 2024 13,50 Euro) und für die Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) 16,20 Euro (bzw. ab 1. Januar 2024 16,70 Euro). Diese Entgeltuntergrenzen gelten verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist zugleich die bisherige Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung außer Kraft getreten. Das darin enthaltene Entgelt der Lohngruppe 1 in Höhe von 11,55 Euro liegt unterhalb des ab 1. Oktober 2022 angepassten allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 12 Euro. Die Tarifparteien haben sich deshalb vorzeitig auf einen höheren Branchen-Mindestlohn geeinigt und für diesen die Neunte Gebäudereinigungsbedingungenverordnung beantragt.