Die stark gestiegenen Preise für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom stellen die Leistungserbringer von Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen vor erhebliche finanzielle Herausforderungen, da diese Einrichtungen auf Grund der längerfristig bestehenden Vergütungen nicht in der Lage sind, die steigenden Energiekosten unmittelbar an die Rehabilitationsträger weiterzugeben.
Um einen Ausgleich zu schaffen, wurde in § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Anspruch dieser Einrichtungen auf einen einmaligen Zuschuss zu den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 geschaffen. Diese Verordnung regelt das konkrete Verfahren zur Antragstellung.