Das Teilhabechancengesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, sollen wieder eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt erhalten, indem ihre Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert wird. Mit dem Gesetz wurden zwei neue Förderungen im SGB II aufgenommen: "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" (§ 16e SGB II) und "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II).
Gesetz
Arbeitsförderung
Teilhabechancengesetz
Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
Umsetzungsstand
Abschluss des Gesetzes
20.12.2018
Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf)
18.07.2018
Referentenentwurf
11.06.2018
Maßnahmen
Lohnkostenzuschüsse für mehr Teilhabe ("Teilhabe am Arbeitsmarkt")
Mit der Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen einstellen, die
- über 25 Jahre alt sind,
- für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
Die Förderung läuft über maximal fünf Jahre und gewährt Arbeitgebern in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns oder kirchenrechtlichen Lohns, soweit dieser zu zahlen ist. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Außerdem können Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Die zweite Förderung, "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen", richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Arbeitgeber erhalten bei sozialversicherungspflichtiger Einstellung einer Person, die mehr als zwei Jahre arbeitslos war, Lohnkostenzuschüsse für den Förderzeitraum von maximal zwei Jahren. Im ersten Jahr beträgt die Förderung 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent.
Darüber hinaus können die so geförderten beschäftigten Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen des SGB II oder SGB III in Anspruch nehmen, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen.
Coaching für geförderte Beschäftigte
Bei beiden Förderungen erhalten die Beschäftigten begleitend ein ganzheitliches Coaching zur Unterstützung beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. Die Arbeitgeber sind in den ersten sechs bzw. zwölf Monaten verpflichtet, die neuen Mitarbeitenden für das Coaching freizustellen.
Dokumentation
20.12.2018: Gesetz
18.07.2018: Regierungsentwurf
11.06.2018: Referentenentwurf
Stellungnahmen
- 11.06.2018: Stellungnahme des AWO Bundesverbandes [PDF, 167KB]
- 18.06.2018: Stellungnahme des Deutschen Vereins [PDF, 197KB]
- 19.06.2018: Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) [PDF, 204KB]
- 20.06.2018: Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit [PDF, 319KB]
- 20.06.2018: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) [PDF, 194KB]
- 20.06.2018: Stellungnahme des Bildungsverbandes [PDF, 101KB]
- 20.06.2018: Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) [PDF, 298KB]
- 20.06.2018: Stellungnahme des Deutschen Landkreistages [PDF, 158KB]
- 20.06.2018: Stellungnahme des Deutschen Städtetages [PDF, 150KB]
- 20.06.2018: Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebundes [PDF, 153KB]
- 26.06.2018: Stellungnahme der Diakonie Deutschland [PDF, 240KB]