Erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren und mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn sie hilfebedürftig sind. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Ergänzend zu den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sollen weitere Einnahmen und Vermögensgegenstände bestimmt werden, die aus sozialpolitischen Gründen nicht als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen sind. Um eine zeitnahe Ent-scheidung über die Leistungen der Grundsicherung zu erleichtern, sollen außerdem Regelungen zur Berechnung des Einkommens im Einzelnen sowie zur Ermittlung des Wertes von Vermögen und zur Pauschalierung der vom Einkommen abzusetzenden Beträge getroffen werden. Diese Regelungen gelten auch für Personen, die als nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben.