Verordnung
Sozialversicherung
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird der Einsatz des gesamten vorhandenen Vermögens verlangt, soweit dieses verwertbar ist.