Bei dieser Mindestlohnverordnung handelt es sich um eine Folgeverordnung zu der mit dem 30. April 2021 außer Kraft getretenen (dritten) Mindestlohnverordnung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Die Verordnung setzt ein bundesweites Mindeststundenentgelt für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk fest.
Das bundeseinheitliche Mindeststundenentgelt beträgt mit dem Inkrafttreten der Verordnung 12,85 Euro brutto und wird zum 1. August 2022 auf 13,35 Euro brutto erhöht.
Diese Entgeltuntergrenze gilt verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland.
Die Verordnung ist am 1. November 2021 in Kraft getreten. Ihre Geltungsdauer endet mit dem 30. September 2023.