Mit der Verordnung erhalten die Integrationsämter der Länder die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen. Damit sollen finanzielle Einbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen ausgeglichen werden. Um auch Entgeltausfälle auszugleichen, die seit Beginn der Pandemie eingetreten sind, treten die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Der Bund überlässt den Ländern dazu zehn Prozentpunkte der Ausgleichsabgabe und leistet damit einen Beitrag. Dies passiert einmalig im Jahr 2020.