Am 1. Februar 2025 ist die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden auf der Grundlage eines Tarifvertrags der Tarifparteien des Gebäudereiniger-Handwerks (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerk) bundesweite Mindeststundenentgelte für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche festgesetzt.
Das neue Mindeststundenentgelt beträgt für die Lohngruppe 1 (Innen- u. Unterhaltsreinigungsarbeiten) 14,25 Euro (bzw. 15,00 Euro ab 1. Januar 2026) und für die Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) 17,65 Euro (bzw. 18,40 Euro ab 1. Januar 2026). Diese Entgeltuntergrenzen gelten verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.
Abschluss der Verordnung
Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
Referentenentwurf