Mit der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft gibt es wieder ein bundesweit verbindliches Mindeststundenentgelt in dieser Branche. Das Mindeststundenentgelt beträgt ab dem 1. Januar 2022 11 Euro brutto, ab dem 1. Dezember 2022 11,50 Euro brutto und ab dem 1. Dezember 2023 12,30 Euro brutto je Stunde. Diese Entgeltuntergrenze gilt verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.
Soweit die Verordnung ein tarifliches Mindestentgelt unter dem ab dem 1. Oktober 2022 geltenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 12 Euro brutto je Zeitstunde festlegt, gilt ab dem 1. Oktober 2022 der höhere gesetzliche Mindestlohn.