Voraussetzung ist, dass die Betroffenen in besonderem Maß während ihrer Arbeit der Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren. Hierzu gehören Personen, die z.B. langjährig in der Land- und Forstwirtschaft, im Baugewerbe, im Straßenbau oder in der Fischerei und Seefahrt gearbeitet haben. Aber auch andere Tätigkeiten im Freien können darunter fallen.
Andere Hautkrebsformen, insbesonderedas Basaliom und der sog. "schwarze Hautkrebs" (malignes Melanom), sind von der Berufskrankheit nicht erfasst. Hierzu liegen die notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine berufliche Verursachung bisher nicht vor. Das Gleiche gilt auch für künstliche UV-Strahlung wie sie z. B. beim Lichtbogen-Schweißen auftritt.
Personen, bei denen ein Plattenepithelkarzinom oder aktinische Keratosen aufgetreten sind, sollten sich an ihren Arzt oder an ihren gesetzlichen Unfallversicherungsträger wenden.