Die zukunftsgerechte Antwort auf die Herausforderungen des digitalen und demografischen Wandels ist eine Arbeitsmarktpolitik, die in die Qualifizierung von Arbeitnehmer*innen und in die Verbesserung des Schutzes der Arbeitslosenversicherung investiert. Auch im Interesse der Fachkräftesicherung gilt es, Qualifikationen durch Fortbildungen zu erneuern und berufliche Aufstiege oder - wenn nötig - auch Umstiege zu ermöglichen.
Um mehr Bürger*innen in einem wandelnden Arbeitsmarkt Weiterbildungen zu ermöglichen, trat zum 1. Januar 2019 das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) in Kraft. Zum 1. Januar 2020 tritt nun Artikel 2 des Gesetzes in Kraft, welcher u.a. weitere Änderungen am Dritten Buch Sozialgesetzbuch beinhaltet.
Die wichtigsten Änderungen zum 01. Januar 2020 im Überblick:
- Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung: Der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert. Bisher ist die dafür grundsätzlich erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren nachzuweisen. Künftig gilt hierfür eine erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten.
- Darüber hinaus wurden die Zugangsbedingungen der Sonderregelung zu der auf sechs Monate verkürzten Mindestversicherungszeit für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, nochmals erleichtert. Damit wird der Arbeitslosenversicherungsschutz auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich verbessert.
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Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode, beginnend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausgaben.