Starke Familien tragen maßgeblich zum Zusammenhalt unserer Gesellschaft bei. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und kleinem Einkommen in Zukunft stärker unterstützt werden.
Bereits zum 1. Juli 2019 trat der erste Teil des Gesetzes mit den verbesserten Leistungen für Bildung und Teilhabe und der Neugestaltung des Kinderzuschlags in Kraft. Am 1. Januar 2020 ist nun Artikel 2 des Gesetzes in Kraft getreten, mit Verbesserungen beim Kinderzuschlag.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Mit dieser zweiten Stufe des Starke-Familien-Gesetzes wird sich der Kreis der berechtigten Familien noch stärker ausweiten:
- Die oberen Einkommensgrenzen sind aufgehoben. Damit ist die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfallen ist, weggefallen. Nach bisheriger Rechtslage konnte es passieren, dass Familien im Kinderzuschlag nur ein wenig mehr Geld verdienten und dadurch der Kinderzuschlag komplett wegfiel, so dass sie insgesamt weniger Geld zur Verfügung hatten als zuvor. Ab 2020 läuft die Leistung kontinuierlich aus. Dadurch werden nun auch Familien bis in mittlere Einkommensbereiche hinein unterstützt.
- Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt wie bisher zu 50 Prozent berücksichtigt. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung damit langsamer aus als bisher. Mehr eigenes Einkommen zu erzielen, lohnt sich mehr.
- Es gibt einen erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag (zunächst befristet auf drei Jahre). Familien erhalten nun auch dann den Kinderzuschlag, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen, obwohl sie einen Anspruch darauf haben.
- Um den erweiterten Zugang in Anspruch nehmen zu können, dürfen ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Damit wird Kindern die dringend benötigte Unterstützung gesichert.
Achtung! Wenn Sie keine SGB II-Leistungen beziehen möchten und Kinderzuschlag über den erweiterten Zugang beantragen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf einzelne Vergünstigungen oder Freistellungen, wie z.B. Befreiung vom Rundfunkbeitrag und evtl. Ermäßigungen vor Ort, wie z.B. im öffentlichen Nahverkehr, in öffentlichen Bibliotheken und Schwimmbädern. Bitte prüfen Sie dies eigenständig vorab. Ihre Familienkasse berät Sie gerne zum erweiterten Zugang. - Mit dem Kinderzuschlag haben sie auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie auf eine beitragsfreie Kita-Zeit durch das Gute-KiTa-Gesetz.
Ob eine Familie Kinderzuschlag erhält, ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt insbesondere auf die Anzahl der Kinder, deren Alter, das Einkommen der Familie und die Wohnkosten an. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Familien vorab prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Weitere Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Ab Februar 2020 können Familien die Antragsunterlagen für den Kinderzuschlag auch online ausfüllen (www.kiz-digital.de). Dadurch wird die Antragsstellung erleichtert.