Mit Artikel 1 des Gesetzes wird das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) neu gefasst und an die ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar geltende EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 angepasst. Die Anpassung war erforderlich, weil es sonst zu konkurrierenden bzw. Doppelregelungen mit den im geltenden ProdSG enthaltenen Regelungen zur Marktüberwachung gekommen wäre. Eine im neuen ProdSG enthaltene Verordnungsermächtigung ermöglicht es künftig zudem, auf Verordnungsebene Vermarktungsverbote für gefährliche Produkte, z. B. Himmelslaternen, zu erlassen. Bundeseinheitliche Vermarktungsverbote sind zielführender als bundesländer-spezifische Verwendungsverbote. Weiterhin wurden die Bestimmungen zum bewährten und von Unternehmen wie Verbrauchern geschätzten GS-Zeichen von Erfahrungen aus der Vergangenheit weiterentwickelt.
Mit Artikel 3 des Gesetzes werden die bisherigen Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Dampfkessel, Druckbehälter, Tankstellen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzuganlagen) aus dem 9. Abschnitt des bisherigen ProdSG in ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) überführt. Diese Regelungen betreffen die Sicherheit von Anlagen im Betrieb. Beschäftigte und Dritte im Gefahrenbereich der Anlagen werden geschützt. Normadressat ist der Betreiber der betreffenden Anlagen. Konkretisierende Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung zu finden.
Das Gesetz fasst das Produktsicherheitsgesetz neu und überführt die bisherigen Relegungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen in ein eigenständiges Gesetz.