Soziale Sicherung

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende

Angesichts der anhaltenden Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.

Die meisten Rentnerinnen und Rentner haben die Energiepreispauschale (EPP) bereits automatisch auf das Konto ausgezahlt bekommen, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen.

Weder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung noch des Bürgertelefons oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Sie kontaktieren und nach Ihrer Bankverbindung zum Zwecke der Auszahlung der Energiepreispauschale fragen. Siehe hierzu auch die Meldung der Deutschen Rentenversicherung.

Unterliegt die Energiepreispauschale der Besteuerung?

Ja. Bei der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte.

Die Steuerpflicht der an Versorgungsbeziehende (Beamtenpensionäre) ausgezahlten Energiepreispauschale folgt aus § 19 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende unterliegt bereits dem Lohnsteuerabzug. Die Steuerpflicht der an Rentnerinnen und Rentner ausgezahlten Energiepreispauschale folgt aus § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG.

Ob es tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung oder einer höheren steuerlichen Belastung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 oder 2023 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 oder 2023 den Grundfreibetrag überschreiten (2022: 10.347 Euro/ 2023: 10.908 Euro). Bei einer Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge. Versorgungsbeziehende müssen allein wegen der Energiepreispauschale keine Einkommensteuererklärung abgeben.

Muss die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung 2022 eingetragen werden?

Nein. Eine im Jahr 2022 durch den RentenService der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlte Energiepreispauschale muss in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 nicht eingetragen werden.

Der zuständige Rentenversicherungsträger übermittelt automatisch eine elektronische Mitteilung an das für die steuerpflichtige Person zuständige Finanzamt. Dieses wird die Energiepreispauschale in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen.

Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende (Beamtenpensionäre) ist in der Lohnsteuerbescheinigung im Bruttoarbeitslohn mit 300 Euro enthalten; dies gilt entsprechend für darauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und ggf. Zuschlagsteuern). Die Daten liegen dem Finanzamt regelmäßig elektronisch vor; Eintragungen in der Einkommensteuererklärung sind damit in der Regel nicht erforderlich.

Sollten Sie bei der Überprüfung Ihres Einkommensteuerbescheides 2022 feststellen, dass die Energiepreispauschale nicht in Ihrem Steuerbescheid enthalten ist, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, damit Ihr Steuerbescheid überprüft werden kann.

Wird die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet bzw. müssen hierauf Beiträge entrichtet werden?

Sie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Kann die Energiepreispauschale gepfändet werden?

Die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger unterliegt nicht der Pfändung.

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. 

Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Soweit mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Auszahlung ist bereits in den meisten Fällen automatisch durch die Rentenzahlstellen erfolgt. Die Energiepreispauschale wurde als separater Betrag ausgezahlt, d.h. nicht in einer Summe mit Ihrer Rente. Auf dem Kontoauszug wurde sie extra ausgewiesen und als Energiepreispauschale gekennzeichnet.

Auf welches Konto wurde die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale wurde automatisch auf das Konto ausgezahlt, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen.

Die Energiepreispauschale wurde für Rentnerinnen und Rentner der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt. Für Rentnerinnen und Rentner der Alterssicherung der Landwirte erfolgte die Auszahlung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse.

Wie ist zu verfahren, wenn die Energiepreispauschale trotz Anspruchs nicht gezahlt wurde?

Falls die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende trotz bestehenden Anspruchs nicht ausgezahlt wurde, kann ein Antrag auf die nachträgliche Auszahlung gestellt werden.

Das Antragsformular können Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung herunterladen oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Energiepreispauschale, 44781 Bochum anfordern. Dies gilt unabhängig davon, über welche Rentenzahlstelle die regelmäßige Rentenzahlung erfolgt.

Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 zu stellen.

Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalten habe, obwohl ich auch bereits die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe?

Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wurde die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Ich wohne in Deutschland, bekomme meine Rente aber aus Österreich. Bekomme ich die Energiepreispauschale?

Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Energiepreispauschale, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Energiepreispauschale, 44781 Bochum zu stellen.

Wird die Energiepreispauschale aus Beitragsmitteln der Rentenversicherung bezahlt?

Nein, die Energiepreispauschale wird aus Steuermitteln finanziert. Hierfür werden keine Beitragsmittel aufgewendet. 

Lediglich die Auszahlung erfolgt im Auftrag des Bundes für die allgemeine Rentenversicherung durch den Renten Service der Deutschen Post sowie durch die knappschaftliche Rentenversicherung und für die Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse. Die Kosten hierfür werden vom Bund getragen.

Wird die Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke gezahlt?

Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des „Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ nicht anspruchsberechtigt. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhalten, ist deshalb eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden muss.

Wird die Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt?

Nein. Nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs ist der Personenkreis der Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anspruchsberechtigt.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für allgemeine Auskünfte ist das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar. Fragen zum Antragsverfahren beantwortet das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter 0800 1000 480 80 von montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr.

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