Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird um weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Dies hat Bundesminister Hubertus Heil heute im Kabinett vorgestellt. Die Änderung erfolgt innerhalb der Ministerverordnung und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Wir befinden uns mitten in der dritten Welle und müssen uns mit ganzer Kraft gegen das Virus stemmen. Deshalb habe ich die Regeln der Arbeitsschutzverordnung noch einmal nachgeschärft. Künftig sollen alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, Anspruch auf zwei Testangebote pro Woche im Betrieb haben. So sollen noch besser Infektionen entdeckt, Ansteckungen vermieden und Betriebsschließungen verhindert werden. Auch die Regelungen zum Homeoffice werden nachgeschärft und in das Infektionsschutzgesetz übernommen.
Neu gilt:
Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.
Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.
Mit der Dritten Änderungsverordnung wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung um Regeln für weitere betriebliche Testangebote ergänzt.