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In der Broschüre wird der Text der Arbeitsmedizinischen Regel „Biomonitoring“ (AMR 6.2) abgebildet.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind. Der mit der Vorsorge beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin hat die AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen.
Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Voraussetzung dafür ist, dass arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Es darf nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder deren biochemischen beziehungsweise biologischen Effektparametern. Dabei ist es das Ziel, die Belastung und die Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten zu erfassen, die erhaltenen Analysewerte mit entsprechenden Werten zur Beurteilung zu vergleichen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Belastung und die Gesundheitsgefährdung zu reduzieren. Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring können eine wichtige Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung und zur Beurteilung der Wirksamkeit vorhandener Arbeitsschutzmaßnahmen sein.
Die AMR 6.2 legt fest, wann und unter welchen Bedingungen ein Biomonitoring bei Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen und deshalb an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen, durch den vom Arbeitgeber mit der Vorsorge beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin angeboten werden soll und wie die Ergebnisse ärztlicherseits zu bewerten und dem oder der Beschäftigen zu vermitteln sind.