In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind. Die Kommunen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Angemessenheitsgrenzen festlegen. Das Bundessozialgericht (BSG) verlangt für solche Angemessenheitsgrenzen, dass die Kommune ein sogenanntes „schlüssiges Konzept“ aufstellt. Die Kommunen erfüllen die Anforderungen des BSG teilweise nicht, beispielsweise im Hinblick auf die zu verwendenden Datengrundlagen oder Berechnungsmethoden. Dadurch kommt es zu zahlreichen Klagen von Leistungsbeziehern auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Das BMAS hat daher im Einvernehmen mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II das Institut für Wohnen und Umwelt in Darmstadt beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, das die Grundlagen für die Bemessung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung erforscht und geeignete Verfahren für die Umsetzung vorschlägt. Das nun vorliegende Gutachten enthält neben einer Darstellung der aktuellen Rechtslage und Praxis sowie der bestehenden Probleme insbesondere detaillierte Vorschläge für verschiedene Verfahren zur Bemessung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung. Außerdem werden in dem Gutachten drei verschiedene Wege diskutiert, wie eine rechtliche Festlegung eines oder mehrerer der vorgeschlagenen Verfahren erfolgen kann. Als Möglichkeiten werden die bundeseinheitliche Festlegung von Angemessenheitsgrenzen einerseits und der vollständigen Verbleib dieser Aufgabe bei den Kommunen andrerseits sowie gesetzgeberische Handlungsoptionen zwischen diesen beiden Extremen aufgezeigt.
Bund und Länder haben das Gutachten begrüßt und sind übereingekommen, im Rahmen einer Unterarbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz aufgrund des Gutachtens Vorschläge für eine gesetzliche Neuregelung zu erarbeiten.