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In welchen Fällen bin ich unfallversichert?

Was ist ein Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle können in vielen Bereichen des täglichen Lebens eintreten. Nicht nur Unfälle bei der Arbeit, wie es sich aus dem Wortsinn ergibt, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wegeunfälle sind ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherten Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bin ich nur auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit unfallversichert?

Der Arbeitnehmer bzw. die versicherte Person steht grundsätzlich auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt dabei mit dem Durchschreiten der Außentür des von der versicherten Person bewohnten Gebäudes und endet mit Betreten des Betriebsgeländes (anschließend ggfls. "normaler" Arbeitsunfall). Dabei verlangt das Gesetz nicht, ausschließlich den kürzesten Weg zu benutzen. Vielmehr besteht grundsätzlich eine freie Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Strecken (z. B. eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke) sowie in der Art des Verkehrsmittels. Versichert sind alle Tätigkeiten, die rechtlich wesentlich durch die Zurücklegung des Weges bedingt sind. Dazu zählen z. B. auch erforderliche Wartezeiten. Unterbricht der Versicherte dagegen den Weg für persönliche Handlungen (z. B. privater Einkauf, Essenseinnahme), besteht während der Unterbrechung regelmäßig kein Versicherungsschutz.

Versichert sind außerdem folgende Wegeabweichungen:

  • abweichender Weg, weil Kinder wegen beruflicher Tätigkeit in fremde Obhut zu geben sind, z. B. Kindergarten, Großeltern, Tagesmutter; dies gilt auch bei Tätigkeiten im Homeoffice

  • abweichender Weg wegen Fahrgemeinschaften

  • abweichender Weg des Kindes bei Beförderung in fremde Obhut aufgrund beruflicher Tätigkeit des Versicherten. 

Versichert ist außerdem der Weg zwischen Familienwohnung und Unterkunft am Beschäftigungsort.

Bin ich bei der Arbeit "rund um die Uhr" unfallversichert?

Nein, denn der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich nur Tätigkeiten, die mit der Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen allerdings auch Wege von oder zur Toilette, die Verrichtung der Notdurft selbst steht nicht unter Versicherungsschutz.

Bin ich in der Mittagspause unfallversichert?

Wege zur Kantine sind versichert, der Versicherungsschutz endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Aufenthalt in der Kantine selbst ist unversichert. Auch Wege zur Nahrungsaufnahme, die aus dem Betrieb hinausführen, z.B. in eine Fremdkantine, nach Hause oder in eine Gaststätte, sind grundsätzlich versichert. Allerdings müssen Zeitaufwand und Wegstrecke in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen. Der Aufenthalt in der Gaststätte etc. selbst ist unversichert, der Versicherungsschutz endet/ beginnt an der Außentür.

Wird das Betriebsgelände für die Erledigung privater Besorgungen verlassen, besteht kein Versicherungsschutz. Versichert ist ausnahmsweise der Weg außerhalb des Betriebsgeländes zur Besorgung von Nahrungsmitteln, wenn diese zwecks Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dienen; während des Einkaufs besteht kein Versicherungsschutz. Spaziergänge während der Pause haben eigenwirtschaftlichen Charakter und stehen grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Bin ich im Homeoffice versichert?

Beschäftigte stehen auch im Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt zum einen für alle Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Hierzu gehören neben der eigentlichen Verrichtung der Arbeit auch innerhäusliche Wege wie zur Annahme eines Paketes mit beruflich benötigtem Büromaterial oder zum Holen von betrieblichen Dokumenten aus dem Drucker in einem anderen Raum.

Seit dem 18. Juni 2021 besteht Versicherungsschutz auch auf privat veranlassten Wegen, die im Homeoffice während der Arbeitszeit zurückgelegt werden, aber am Arbeitsplatz im Betrieb auch versichert wären. Hierzu gehören z. B. das Holen eines Getränks aus der Küche oder der Weg zur Toilette. Außerdem sind Wege zu/von Kinderbetreuungseinrichtungen versichert.

Unversichert sind dagegen rein private Tätigkeiten und Wege im Homeoffice, die zwar während der Arbeitszeit erfolgen, mit der Arbeit aber in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. die Annahme eines privaten Paketes. Auch die Nahrungsaufnahme an sich oder ein Unfall auf der Toilette sind nicht versichert.

Wie in der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein ist auch bei Unfällen im Homeoffice die Abgrenzung der versicherten und unversicherten Tätigkeiten in jedem konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Bei Fragen wenden Sie sich am besten an Ihren Unfallversicherungsträger.

Entfällt der Versicherungsschutz, wenn ich den Unfall (mit-) verschuldet habe?

Verbotswidriges Handeln und fahrlässiges Verhalten des Versicherten lassen den Versicherungsschutz nicht entfallen. Auch ein Mitverschulden mindert die Leistungen der Unfallversicherung nicht. Ein Versicherungsfall liegt aber nicht vor, wenn ein Versicherter einen Arbeits- oder Wegeunfall absichtlich herbeigeführt hat.

Bin ich bei der Betriebsfeier (Betriebsausflug) versichert?

Nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Selbst wenn private Feiern, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters, im Betrieb stattfinden, sind sie nicht versichert. Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern und -ausflügen erfüllt sind, muss

  • es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln,
  • das Unternehmen die Veranstaltung mit dem Ziel durchführen, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern,
  • muss die Unternehmensleitung oder ihre Beauftragte bzw. ihr Beauftragter an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen
  • die Veranstaltung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens offen stehen

Entsprechendes gilt, insbesondere bei großen Unternehmen, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Aber auch dafür ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich. Es kann sich aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilnimmt, sondern die Teilnahme der Leitung der Organisationseinheit ist ausreichend.

Unter Versicherungsschutz stehen sämtliche Tätigkeiten, die mit dem Veranstaltungszweck vereinbar sind (z. B. gemeinsames Essen, Tanzen, sportliche Betätigungen). Geschützt ist neben der Teilnahme an der Veranstaltung auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Ein Arbeitsunfall liegt aber beispielsweise dann nicht vor, wenn der Unfall allein auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist oder sich bei einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.

Sind zu einer Veranstaltung, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt, Familienangehörige, frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder andere Gäste eingeladen, ändert das Nichts am Versicherungsschutz für die Veranstaltung. Die genannten Personen stehen aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sollten Zweifel bestehen, ob eine Veranstaltung unter Versicherungsschutz steht, wird empfohlen sich im Vorfeld beim zuständigen Unfallversicherungsträger danach zu erkundigen.

Bin ich beim Betriebssport versichert?

Ja, bei der Teilnahme am Betriebssport besteht Versicherungsschutz, wenn

  • dieser dem Ausgleich für körperliche, geistige oder nervliche Belastungen durch die Betriebstätigkeit dient,
  • der Sport regelmäßig ausgeübt wird und nach Art, Dauer und zeitlicher Lage den Ausgleichszweck berücksichtigt,
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt ist und
  • die sportlichen Aktivitäten vom Unternehmen organisiert werden.

Grundsätzlich ist jede Sportart geeignet, den geforderten Ausgleichszweck zu erfüllen. Allerdings stehen besonders gefährliche sportliche Betätigungen wie Drachenfliegen und Bungee-Jumping nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenfalls unversichert ist die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter. Spielen Mannschaften verschiedener Unternehmen gegeneinander oder gegen andere Sportvereine, steht in der Regel der Wettkampf im Vordergrund. Dies gilt vor allem bei Punkt- und Pokalspielen zwischen einzelnen Betriebssportgemeinschaften.

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht auch der mit der Betriebssportveranstaltung zusammenhängende Hin- und Rückweg.

Ist mein Kind während des gesamten Schulbesuchs unfallversichert?

Versichert sind neben den Wegen von und zur Schule alle Tätigkeiten, die zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zählen. Es muss somit zum Unfallzeitpunkt ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule bestehen.

Versichert sind z.  B. 

  • Tätigkeiten während des Unterrichts einschl. Arbeitsgemeinschaften, Fördergruppen, Teilnahme am Schulsport und an Prüfungen

  • Pausentätigkeiten, Überbrücken von Freistunden, Erledigung von Hausaufgaben in der Schule

  • Aktivitäten im Rahmen einer Schulveranstaltung (Schulfeste, Schülerzeitung, Hausaufgabenhilfe, Schullandheimaufenthalt, Schulausflug, Fahrten und Besichtigungen)

  • Klassenfahrten

  • Unfälle infolge Spielerei und Rauferei; hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an

  • Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Nicht versichert sind z.  B.

  • Erledigung von Hausaufgaben im häuslichen Bereich

  • privater Nachhilfeunterricht

  • vorbereitende Handlungen für den Schulbesuch (z.B. Kauf einer Schülermonatsfahrkarte)

  • Freizeitveranstaltungen von Schülern, bei denen die Schule nur organisatorische Hilfe leistet.

Ausführliche Informationen rund um die Schüler-Unfallversicherung mit zahlreichen praktischen Beispielen können Sie in der Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert in der Schule" nachlesen.

Bin ich bei einem Ferienjob versichert?

Ja, Unfallversicherungsschutz für den Ferienjob besteht und zwar unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unentgeltliche Ferienjobs sind ebenfalls versichert, genauso Mini- oder Midi-Jobs. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause.

Für Ferienjobs ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft des Unternehmens zuständig. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung ist hierfür nicht notwendig.

Nicht versichert ist in der Regel, wer einen Ferienjob im Ausland annimmt. Das gilt meist auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Im Zweifelsfall können Sie sich zur Klärung des Versicherungsschutzes an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Die Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie unter

Bin ich bei einem Praktikum versichert?

Ja, während eines Praktikums besteht Unfallversicherungsschutz und zwar unabhängig von der Dauer des Praktikums oder der Höhe des Entgelts. Auch unbezahlte Praktika sind versichert. Für den Unfallversicherungsschutz spielt es auch keine Rolle, ob das Prakti-kum von der Schule / Hochschule angeordnet bzw. in den Studien- oder Prüfungsordnun-gen vorgeschrieben ist oder freiwillig angetreten wird. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause.

Für ein Pflichtpraktikum, das von der Schule / Hochschule organisiert wird, ist grundsätzlich der Unfallversicherungsträger der Schule / Hochschule zuständig. Für weitere Informationen können Sie sich mit der zuständigen Unfallkasse in Verbindung setzen.

Im Regelfall gliedern sich aber die Schüler bzw. Studierenden während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein, sie sind dann als Beschäftigte unfallversichert. Es ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft des Unternehmens zuständig. Und zwar auch unabhängig davon, ob man Arbeitsentgelt erhält.

Nicht versichert ist in der Regel, wer ein freiwilliges Praktikum im Ausland annimmt. Das gilt meist auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Im Zweifelsfall können Sie sich zur Klärung des Versicherungsschutzes an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Die Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie unter

Muss ich einen Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden?

Nein, dies erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. die Schule.

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist und die ein Versicherter infolge seiner Tätigkeit erleidet. Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung ist, dass die Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Ist eine Krankheit in der Verordnung aufgeführt, ist damit nicht automatisch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall verbunden. Diese setzt weiter voraus, dass die Erkrankung des Versicherten durch die schädigende Einwirkungen auf seine konkrete Tätigkeit zurückzuführen sein muss und zwischen der Einwirkung und der Erkrankung ein Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

An welchen Träger kann ich mich bei einem Arbeitsunfall wenden?

Die Unfallversicherung wird von den nach Branchen gegliederten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder, Unfallversicherung Bund und Bahn - Fusion der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse zum 1. Januar 2015 - und den Feuerwehr-Unfallkassen durchgeführt (Hinweis: die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft haben zum 1. Januar 2016 fusioniert. Die neue Be-rufsgenossenschaft führt den Namen "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation".). Versicherte müssen von ihrem Arbeitgeber unterrichtet werden, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist.

Ansonsten sind die Anschriften sowie E-Mail- und Internet-Adressen der Unfallversicherungsträger auf den folgenden Internetseiten abrufbar:

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: http://www.dguv.de/

  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): www.svlfg.de

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