Was ist die Erwerbsminderungsrente? (EM-Rente)
Wer krankheitsbedingt oder wegen eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (kurz: EM-Rente), wenn bestimmte versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllt sind. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung besteht, wenn dieses sogenannte Restleistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich beträgt.
Was ist unter einer Zurechnungszeit zu verstehen?
Durch die sogenannte Zurechnungszeit werden EM-Renten so berechnet, als ob die betroffenen Menschen nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten. Das Rentenversicherungsrecht gleicht damit aus, dass die Betroffenen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten und Beiträge zahlen konnten. Bei Renten, die im Jahr 2021 beginnen, reicht die Zurechnungszeit bis 65 Jahre und zehn Monate. Anschließend wird das Ende der Zurechnungszeit in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre verlängert.
Was ist bei den EM-Renten 2019 rechtlich verbessert worden?
Die Zurechnungszeit wurde für neu beginnende EM-Renten bis zur Regelaltersgrenze verlängert: zunächst im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate, anschließend bis 2031 schrittweise weiter auf das dann geltende Renteneintrittsalter von 67 Jahren. Damit haben erwerbsgeminderte Menschen zukünftig einen deutlich höheren Rentenanspruch.
Beispiel für Rentenbeginn im Jahr 2021:
- Die Versicherte ist am 12. März 1965 geboren.
- Am 15. Januar 2021 tritt bei ihr eine Erwerbsminderung ein. Die unbefristete EM-Rente beginnt ab dem 1. Februar 2021.
- Bei der EM-Rente wird eine Zurechnungszeit rentensteigernd berücksichtigt. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung am 15. Januar 2021. Sie endet mit dem Alter der Versicherten von 65 Jahren und 10 Monaten (am 11. Januar 2031).
- Bei der Rentenberechnung wird die Versicherte also so gestellt, als ob sie noch bis zum 11. Januar 2031 weitergearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hätte – und damit rund 10 Jahre länger, als dies tatsächlich der Fall war.
Wie wirkt sich die Verbesserung aus?
Im Jahr 2031 wird die Absicherung bei Erwerbsminderung im Vergleich zu der bis Ende Juni 2014 geltenden Rechtslage um mehr als 17 Prozent verbessert sein. Das sind nochmals gut fünf Prozentpunkte mehr als nach dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.
Wer profitiert von der Verbesserung?
Von der Verbesserung profitiert, wer seit dem 1. Januar 2019 als Neurentnerin oder Neurentner eine EM-Rente bezieht. Insgesamt werden so jedes Jahr mehr als 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch nehmen müssen.
Warum werden Rentnerinnen und Rentner, die bereits eine EM-Rente beziehen, von den Neuregelungen nicht erfasst?
Es wäre sozialpolitisch wünschenswert, auch die bereits laufenden EM-Renten zu verbessern. Der Koalitionsvertrag sieht eine solche Ausweitung jedoch nicht vor. Diese Entscheidung ist nicht leichtfertig getroffen worden. Die Einbeziehung des Rentenbestands hätte die Kosten – insbesondere in der Anfangszeit – um ein Vielfaches erhöht. Dies wäre vor dem Hintergrund der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung schwierig darzustellen gewesen.
Wenn meine EM-Rente bisher befristet war, profitiere ich dann zumindest bei der Verlängerung der Rente von der Verbesserung?
Von der Verbesserung erfasst werden Menschen, deren EM-Rente ab dem 1. Januar 2019 beginnt. Hat eine EM-Rente vor diesem Zeitpunkt begonnen und wird sie nach dem 31. Dezember 2018 lediglich verlängert (bei befristeten EM-Renten), bleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019. Diese EM-Renten werden in diesem Fall nicht von der Verbesserung erfasst.
Warum werden bei den EM-Renten nicht (stattdessen) die Abschläge abgeschafft?
Die Abschläge haben die Funktion, die Zeit des längeren Rentenbezugs aufgrund des Rentenbeginns vor der Regelaltersgrenze auszugleichen. Dies gilt für EM-Renten und vorzeitige Altersrenten gleichermaßen. Die besondere Situation der Bezieher einer EM-Rente wird durch das Gesetz dadurch berücksichtigt, dass die Höhe des maximalen Abschlags bei EM-Renten 10,8 Prozent beträgt, während er bei den vorzeitigen Altersrenten mehr als 14 Prozent erreichen kann.