Der Beitragssatz bestimmt als Prozentsatz die Höhe der Beiträge, die von der Beitragsbemessungsgrundlage (bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Er beträgt seit dem 1. Januar 2018 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
Glossareintrag
Rente