Durch die im Jahr 2004 eingeführte und im Jahr 2009 zur sogenannten Rentengarantie erweiterte Schutzklausel wird sichergestellt, dass es bei der Rentenanpassung nicht zu einer Verringerung des aktuellen Rentenwerts kommt. Der aktuelle Rentenwert bleibt in unveränderter Höhe bestehen, auch wenn sich rein rechnerisch eine Minderung ergeben würde.
Die Summe der durch die sogenannte Rentengarantie unterbliebenen Rentendämpfungen ist bis 2018 im sogenannten Ausgleichsbedarf erfasst worden, der abzubauen war, indem die Rentenanpassungen grundsätzlich halbiert werden. Der Ausgleichsbedarf wurde zuletzt im Jahr 2010 aufgebaut und bis zum Jahr 2014 wieder vollständig abgebaut.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurden bis zum Jahr 2025 Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde auch geregelt, dass der Mechanismus des Auf- und Abbaus des Ausgleichsbedarfs bis zur Rentenanpassung im Jahr 2025 ausgesetzt wird. D.h., unterbliebene Rentendämpfungen werden in diesem Zeitraum nicht im Ausgleichsbedarf erfasst und somit nicht mit späteren Rentenpassungen verrechnet. Zielstellung für diese Regelung ist, dass die Haltelinie für das Rentenniveau, die ggf. die Dämpfungswirkung der Rentenanpassungsformel begrenzt, nicht nachträg-lich durch eine Verrechnung im Ausgleichsbedarf in Frage gestellt wird.