Nach § 35 Abs.2 BVG sind die dem Versorgungsberechtigten entstehenden angemessenen Kosten für seine Pflege zu erstatten, sofern sie den Betrag der pauschalen Pflegezuläge übersteigen. Zu diesen Kosten gehören auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Beschädigte als Arbeitgeber der Pflegekraft erbringt.
In meinem Rundschreiben vom 2. November 2015 hatte ich mich dahingehend geäußert, dass Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge - insbesondere Rentenversicherungsbeiträge für Pflegekräfte jenseits des Rentenalters - nicht als zu erstattende Kosten i. S.v § 35 Abs.2 BVG zu betrachten sind.
In seiner Entscheidung vom 14. Juni 2018 - B 9V4/17 R hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeurteilt, dass die die nach dem o. g. Rundschreiben vorzunehmende Kürzung der arbeitnehmerseitigen Sozialversicherungsbeiträge, auch wenn diese tatsächlich nicht anfallen, nicht zulässig sei.
Mein entsprechendes Rundschreiben SER 2 -54462 vom 2. November 2015 hebe ich daher auf.
Bitte beachten Sie auch für gleich gelagerte im Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängige Vorgänge und für abgeschlossene Verfahren die sich aus dieser BSG-Rechtsprechung ergebenden Änderungen. M. E. steht den Berechtigten gem. § 44 Abs. 1 i. V.m Abs.4 SGB X die Erstattung der entsprechenden arbeitnehmerseitigen Rentenversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre rückwirkend zu.