In der letzten Länderreferentenbesprechung wurde die Frage der Berücksichtigung der neuen Geldleistung nach § 144 SGB XIV als Einkommen im Rahmen des § 145 Abs. 3 SGB XIV diskutiert und das BMAS um Prüfung gebeten. Ich nehme hierzu wie folgt Stellung:
1. Gemäß § 145 Abs. 3 SGB XIV richtet sich in Besitzstandsfällen der Einsatz von Einkommen und Vermögen für befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen mit hier nicht einschlägigen Maßgaben nach dem BVG und der KFürsV jeweils in der am 31.12.2023 geltenden Fassung. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge sind Einkommen und Vermögen nach § 25c BVG grundsätzlich einzusetzen. Maßgeblich für den Einkommensbegriff sind die Vorschriften des BVG und der KFürsV. Zum Einkommen zählen gern. § 25d Abs. 1 S. 1 BVG, § 30 Abs. 1 KFürsV alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge, sowie der in § 25d Abs. 1 S. 2 BVG, § 30 Abs. 2 KFürsV aufgezählten Leistungen. Die Geldleistung im Sinne des § 144 SGB XIV wird weder im BVG, der KFürsV noch im Zusammenhang mit dem § 145 Absatz 3 im SGB XIV vom Einsatz als Einkommen ausgenommen.
Die Geldleistung im Sinne des § 144 SGB XIV löst in Besitzstandsfällen zunächst bestimmte im Dezember 2023 erbrachte unbefristete Geldleistungen ab, die zu einer Summe addiert werden. Zu diesen Geldleistungen zählen auch solche, die nach den vorgenannten Vorschriften als Einkommen einzusetzen wären, z. B. Berufsschadensausgleich. Die Summe aus allen relevanten Geldleistungen wird außerdem um 25 Prozent erhöht. Dieser Aufschlag dient dem Ausgleich dafür, dass sich für besitzstandsberechtigte Personen bei Weitergeltung des BVG weitere Leistungsansprüche hätten ergeben können.
2. Nach alledem ist die Geldleistung im Sinne des § 144 SGB XIV dem Grundsatz nach gemäß § 145 Abs. 3 SGB XIV als Einkommen einzusetzen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass leistungsberechtigte Personen hierdurch schlechter gestellt werden als nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage. § 145 Abs. 3 SGB XIV bringt gerade zum Ausdruck, dass es bezüglich der von § 145 SGB XIV betroffenen Leistungen nach dem BVG mit Ausnahme der Maßgaben auch bei den entsprechenden Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bleiben soll. Der in der Geldleistung nach § 144 SGB XIV enthaltene Aufschlag in Höhe von 25 Prozent ist in der Höhe, die er durch Anpassungen nach § 150 SGB XIV erhält, nicht einzusetzen. Mit ihm sollen etwaige weitere Leistungsansprüche, die bei Fortgeltung des BVG hätten entstehen können, abgegolten werden. Ein Einsatz als Einkommen würde dieser Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur die Beträge der in die Berechnung der Geldleistung nach § 144 SGB XIV einfließenden Leistungen insoweit einzusetzen sind, als diese Leistungen auch nach dem BVG und der KFürsV in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung einzusetzen waren. Die einzusetzenden Beträge sind in der Höhe einzusetzen, die sie durch Anpassungen nach § 150 SGB XIV erhalten.
Diezel
Referat Vb6, BMAS