Arbeitsförderung Aktuelles und Übersicht: Arbeitsförderung Leistungen der Arbeitsförderung Beratung und Vermittlung Förderung der Erwerbstätigkeit Beschäftigungssicherung Programme für Beschäftigungschancen (SGB III) Arbeitslosengeld Übersicht: Arbeitslosengeld Anspruchsvoraussetzungen Höhe Anspruchsdauer Bürgergeld Das Bürgergeld im Detail Was ist das Bürgergeld? Das Bürgergeld – Fakten auf einen Blick Beratung und Vermittlung Beschäftigungschancen im SGB II Organisation der Jobcenter Anspruchsvoraussetzungen Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld Bildungspaket Übersicht: Bildungspaket Leistungen Anlaufstellen Aus- und Weiterbildung Aktuelles und Übersicht: Aus- und Weiterbildung Berufliche Ausbildung Übersicht: Berufliche Ausbildung Leistungen zur Ausbildungsförderung Jugendberufsagenturen Berufsberatung und Berufsorientierung Jugendgarantie Ausbildungsgarantie Bildungsketten Allianz für Aus- und Weiterbildung Berufliche Weiterbildung Übersicht: Berufliche Weiterbildung Nationale Weiterbildungs­strategie Förderung der beruflichen Weiterbildung Weiterbildungsverbünde Zukunftszentren Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung Ansprechpartner*innen Fachkräftesicherung Übersicht: Fachkräftesicherung Deutscher Fachkräftepreis Übersicht: Deutscher Fachkräftepreis Unsere Jury Fachkräftekongress Fachkräftestrategie der Bundesregierung Gesetze und Maßnahmen Fachkräftemonitoring Migration und Arbeit Übersicht: Migration und Arbeit Rechtliche Rahmenbedingungen Übersicht Voraussetzungen für Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt Schutzrechte für Arbeitnehmer*innen Fachkräfte­­einwanderungs­gesetz Anerkennung und Qualifizierung Übersicht Anerkennung Ihrer Qualifikationen Erlangen einer Qualifikation Deutsch lernen für den Beruf Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung – IQ" Orientierung und Vermittlung Übersicht Wer? Was? Wo? Orientierung auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsvermittlung aus dem Ausland Arbeitsvermittlung ins Ausland Flucht und Asyl Übersicht Job-Turbo zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten ESF-Plus Programm "WIR" Der Asylprozess und staatliche Unterstützung Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete Digitalisierung der Arbeitswelt Aktuelles und Übersicht: Digitalisierung der Arbeitswelt Transformation der Arbeitswelt Austausch mit der betrieblichen Praxis Übersicht: Austausch mit der betrieblichen Praxis Initiative Neue Qualität der Arbeit Lern-und Experimentierräume Zukunftszentren Denkfabrik Digitale Arbeitsgesellschaft Rat der Arbeitswelt Arbeitsschutz Aktuelles und Übersicht: Arbeitsschutz Arbeitsschutzausschüsse Gesundheit am Arbeitsplatz Übersicht Präventive Arbeitsmedizin Psychische Gesundheit Betriebliche Gesundheitsförderung Betriebliches Eingliederungsmanagement Arbeitsmedizinische Vorsorge Nationaler Asbestdialog Nichtraucherschutz für Beschäftigte Lastenhandhabung Technischer Arbeitsschutz Übersicht Gefahrstoffe Sicherheit in Arbeitsstätten Lärm- und Vibrationsschutz Arbeitsschutzorganisation Biologische Arbeitsstoffe Arbeitsschutz auf Baustellen Betriebs- und Anlagensicherheit Künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz Elektromagnetische Felder Produktsicherheit Arbeitsrecht Aktuelles und Übersicht: Arbeitsrecht Arbeitnehmerrechte Übersicht: Arbeitnehmerrechte Betriebliche Mitbestimmung Kündigungsschutz Jugendarbeitsschutz Datenschutz Arbeitszeitschutz Schutz für Paketboten Mindestlohn Aktuelles und Übersicht: Mindestlohn Mindestlohn-Rechner Mindestlohnkommission Mindestlohn-Glossar Einführung und Anpassungen des Mindestlohns Dokumentations­pflicht Mindestlohn und Praktikum Leiharbeit / Werkverträge Tarifverträge Übersicht: Tarifverträge Allgemeinverbindliche Tarifverträge Tarifregister Tarifvertragliche Sozialkassen Stärkung der Tarifbindung Übersicht: Stärkung der Tarifbindung Öffentliche Konsultation zur Tariftreue Teilzeit und flexible Arbeitszeit Entsendung von Arbeitnehmern
Sozialversicherung Aktuelles und Übersicht: Sozialversicherung Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung Künstlersozialversicherung Sozialversicherungswahlen Unfallversicherung Übersicht: Gesetzliche Unfallversicherung Unfallversicherung im Überblick Was sind Arbeitsunfälle? Was sind Berufskrankheiten? Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten Aktuelles aus dem Berufskrankheitenrecht Fragen und Antworten Rente & Altersvorsorge Aktuelles und Übersicht: Rente und Altersvorsorge Rentenpaket II Was ist Gesetzliche Rentenversicherung? Aktuelles und Übersicht: Gesetzliche Rentenversicherung Wer ist versichert? Geschichte der Gesetzlichen Rentenversicherung Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung Rentenberechnung Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung Übersicht Altersrenten Erwerbsminderungsrenten Hinterbliebenenrenten Grundrente Leistungen zur Teilhabe Zusätzliche Altersvorsorge Übersicht Betriebliche Altersversorgung Private Altersvorsorge Fragen und Antworten zur Zusätzlichen Altersvorsorge Rentenlexikon Fakten zur Rente Übersicht Alternde Gesellschaft Gesetzliche Rentenversicherung Alterseinkommen und zusätzliche Vorsorge Grundsicherung im Alter Alterssicherung im internationalen Vergleich Dialogprozess "Arbeit & Rente" Sozialhilfe Aktuelles und Übersicht: Sozialhilfe Grundsätze der Sozialhilfe Leistungen der Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Übersicht Rundschreiben zur Grundsicherung Leistungssätze Asylbewerberleistungsgesetz Soziale Entschädigung Aktuelles und Übersicht: Soziale Entschädigung Soziale Entschädigung Neues Soziales Entschädigungsrecht Übersicht Schnelle Hilfen Krankenbehandlung Leistungen zur Teilhabe Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Besondere Leistungen im Einzelfall Leistungen bei Gewalttaten im Ausland Gesetze und Verordnungen Antragstellung Entschädigte nach dem alten SER Rundschreiben Zahlen und Daten zur Sozialen Entschädigung Stiftung Anerkennung und Hilfe Übersicht Infos über die Stiftung Aufarbeitung Anerkennung und Erinnerung Weitere Informationen Härtefallfonds Übersicht: Härtefallfonds Leistung der Stiftung und Voraussetzungen Fragen und Antworten Kontakt zur Stiftung Härtefallfonds Über die Stiftung Versorgungsmedizin Übersicht: Versorgungsmedizin Überarbeitung der Versorgungsmedizin-Verordnung Teilhabe und Inklusion Aktuelles und Übersicht: Teilhabe und Inklusion Politik für Menschen mit Behinderungen Übersicht Politik für Menschen mit Behinderungen Formen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen Leistungen nach dem SGB IX Beratungsleistungen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Assistenzhunde Rehabilitation und Teilhabe Übersicht Rehabilitation und Teilhabe Was ist Teilhabe von Menschen mit Behinderungen? Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Persönliches Budget Bundesteilhabegesetz Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe Förderprogramm rehapro Bundesinitiative Barrierefreiheit Teilhabeforschung European Regional Disability Summit 2024
Europa Aktuelles und Übersicht: Europa Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine Beschäftigungs- und Sozialpolitik in der EU Übersicht Überblick: Themen der europäischen Arbeitswelt Institutionen und Gremien Europäische Säule sozialer Rechte Jugendgarantie Menschen mit Behinderung Arbeiten innerhalb der EU Übersicht Rechtsgrundlagen Arbeitnehmerfreizügigkeit Arbeitnehmerentsendung Zugang zu Sozialleistungen und Leistungsausnahmen Informationen und Beratung Koordinierung sozialer Rechte Faire Mobilität Freihandelsabkommen Migration aus Drittstaaten Europäische Fonds Aktuelles und Übersicht: Europäische Fonds Europäischer Sozialfonds (ESF) Europäischer Globalisierungsfonds (EGF) Europäischer Hilfsfonds (EHAP) Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) International Aktuelles und Übersicht: International Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Rahmen von G7 / G20 Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (CSR) Übersicht Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen Menschenrechte und gute Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten Lieferkettengesetz Twinning (Verwaltungspartnerschaften) Sozialversicherungsabkommen Internationale Organisationen Übersicht Europarat Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Vereinte Nationen
Wir stellen uns vor Übersicht: Wir stellen uns vor Aufgaben des BMAS Geschäftsbereich des BMAS Informationsstand des BMAS Gremien nach dem Bundes­gremien­besetzungs­gesetz Informationsfreiheit und Akteneinsicht Geschichte des BMAS Minister und Hausleitung Beauftragte der Bundesregierung Arbeiten und Ausbildung im BMAS Übersicht: Arbeiten und Ausbildung im BMAS Arbeiten im BMAS Ausbildung im BMAS Referendariat und Praktikum Besucherzentrum Veranstaltungen Bürgerbeteiligung Übersicht: Bürgerbeteiligung Dialogtour Hin. Gehört. Mission Fachkraft. Ein Zukunftsdialog
Bürgertelefon / Kontakt Übersicht: Bürgertelefon / Kontakt Bürgertelefon Kontaktformular Presse Newsroom Pressekontakt Leitungstermine Pressemitteilungen Meldungen Reden Interviews Zitate Pressefotos Newsletter Newsletter bestellen und verwalten Newsletter-Archiv RSS Newsletter Newsletter bestellen und verwalten Newsletter-Archiv RSS Gesetze und Verordnungen Publikationen Mediathek Übersicht: Mediathek Videos Bildergalerien Podcasts Übersicht: Podcasts Video-Podcast "Hin.Gehört.Spezial" Podcast - Das Arbeitsgespräch Webdokus Statistiken (Open Data) Digitale Verwaltung Aktuelles und Übersicht: Digitale Verwaltung Das Onlinezugangsgesetz Digitale Angebote für Arbeit und Berufsleben Digitale Angebote für Sozialleistungen Digitale Angebote für Fördermittel Informationen zu Corona Übersicht Fragen und Antworten
Arbeit Arbeitsförderung Arbeitslosengeld Bürgergeld Bildungspaket Aus- und Weiterbildung Berufliche Ausbildung Berufliche Weiterbildung Fachkräftesicherung Deutscher Fachkräftepreis Migration und Arbeit Rechtliche Rahmenbedingungen Anerkennung und Qualifizierung Orientierung und Vermittlung Flucht und Asyl Digitalisierung der Arbeitswelt Austausch mit der betrieblichen Praxis Arbeitsschutz Gesundheit am Arbeitsplatz Technischer Arbeitsschutz Arbeitsrecht Arbeitnehmerrechte Mindestlohn Tarifverträge Stärkung der Tarifbindung Soziales Sozialversicherung Unfallversicherung Rente & Altersvorsorge Was ist Gesetzliche Rentenversicherung? Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung Zusätzliche Altersvorsorge Fakten zur Rente Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Soziale Entschädigung Neues Soziales Entschädigungsrecht Stiftung Anerkennung und Hilfe Härtefallfonds Versorgungsmedizin Teilhabe und Inklusion Politik für Menschen mit Behinderungen Rehabilitation und Teilhabe Europa und die Welt Europa Beschäftigungs- und Sozialpolitik in der EU Arbeiten innerhalb der EU Europäische Fonds International Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (CSR) Internationale Organisationen Ministerium Wir stellen uns vor Arbeiten und Ausbildung im BMAS Bürgerbeteiligung Service Bürgertelefon / Kontakt Presse Newsletter Newsletter Mediathek Podcasts Digitale Verwaltung Informationen zu Corona
Sozialversicherung

Fragen und Antworten zur Künstlersozialversicherung

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Künstlersozialversicherung finden Sie hier.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven ist für die Durchführung der Künstlersozialversicherung zuständig.  Die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber erfolgt durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung.

Wann besteht Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass ein selbständiger Künstler oder Publizist eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausübt. Das bedeutet, dass er mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient und diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend (z. B. als Urlaubsvertretung) ausübt.

Für den Versicherungsschutz muss ein jährliches Mindesteinkommen von über 3.900 Euro erzielt werden. Wegen möglicher Einkommensschwankungen wird während eines Jahres nicht auf das Monats-, sondern auf das voraussichtliche Jahreseinkommen abgestellt. Künstler und Publizisten, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen oder die bereits auf andere Weise sozial abgesichert sind, werden nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert.

Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes?

Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt und diese Berufsfelder ständigen Veränderungen unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in Zweifelsfällen, z. B. für die Abgrenzung zwischen Kunst und Handwerk, darauf abzustellen, wer in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird. Diese Anerkennung zeigt sich etwa in der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder in der Teilnahme an Ausstellungen.

Auf den künstlerischen bzw. publizistischen Wert der Tätigkeit kommt es nicht an. Die Abgrenzung zu Berufen, die Elemente eigenschöpferischer Gestaltung aufweisen, dadurch aber noch nicht zu einem künstlerischen Beruf werden (z. B. im Bereich des Handwerks, Kunsthandwerks oder der Unterhaltung), kann im Einzelfall schwierig sein

Wann beginnt die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?

Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit der Meldung des Künstlers oder Publizisten bei der Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse prüft anhand eines ausgefüllten Fragebogens und der beigefügten Nachweise (z. B. Zeugnisse über Ausbildung und Prüfungen, Veröffentlichungen, Rezensionen, Ausstellungskataloge, Vertragsunterlagen über Engagements, Bescheinigungen über künstlerische Tätigkeit, Preise oder Stipendien, Mitgliedsbescheinigungen von Berufsverbänden) die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht.

Welche Erleichterungen gibt es für Berufsanfänger?

Berufsanfänger haben im künstlerischen und publizistischen Bereich oft eine schwierige Anlaufphase zu überwinden und sind deshalb besonders schutzbedürftig. Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht daher von der Voraussetzung des erforderlichen Mindesteinkommens von mehr als 3.900 Euro eine Ausnahme vor. In den ersten drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit gibt es den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch dann, wenn das Arbeitseinkommen die Mindestgrenze nicht erreicht.

Der Beitragsanteil der Künstler oder Publizisten berechnet sich dann mindestens aus folgenden Beitragsbemessungsgrundlagen: in der Rentenversicherung der halbe Beitragssatz von einheitlich 3.900 Euro jährlich, in der Kranken- und Pflegeversicherung der halbe Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse von 6.090 Euro (2018).

Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Die Dreijahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestanden hat, weil z. B. die selbständige Tätigkeit wegen Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienst oder einer zwischenzeitlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausgeübt wurde.

Wie hoch sind die Beiträge zur Künstlersozialversicherung?

Grundlage für die Beitragsberechnung ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen. Dieses Jahreseinkommen wird jährlich von dem Versicherten im Voraus geschätzt. Dabei kommt es auf den aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit voraussichtlich erzielten Gewinn an. Von den Honoraren und Vergütungen und sonstigen Einnahmen sind daher die voraussichtlichen Betriebsausgaben (z. B. Miete, Arbeitsmaterialien, Löhne, "Werbungskosten", Abschreibungen) abzuziehen. Die Beiträge errechnen sich aus diesem Arbeitseinkommen.

Wie wird das im Voraus geschätzte Einkommen überprüft?

Bestehen Zweifel an den Angaben des Versicherten, so kann die Künstlersozialkasse Einsicht in die Einkommensteuerbescheide und vorhandene Unterlagen über Vertragsbeziehungen und empfangene Entgelte verlangen. Ist in der Berufsanfängerzeit das Mindesteinkommen unterschritten worden, so muss der Versicherte nach ihrem Ablauf von sich aus vorhandene Unterlagen über sein voraussichtliches Einkommen vorlegen. Außerdem prüft die Künstlersozialkasse jährlich eine Stichprobe in Höhe von mindestens fünf Prozent der Versicherten im Hinblick auf die Einkommensangaben.

Was ist, wenn mein Einkommen höher oder geringer ausfällt, als ich in meiner Einkommensschätzung angegeben habe?

Abweichungen von den Angaben des Versicherten in seiner jährlichen Einkommensschätzung haben auf die gezahlten Versicherungsbeiträge oder erhaltenen Leistungen grundsätzlich keine Auswirkungen (natürlich nur, solange keine bewussten Falschangaben vorliegen!). Es können insbesondere keine Beiträge zurückverlangt werden, andererseits werden aber auch keine Beiträge nacherhoben. Die Meldung an die Künstlersozialkasse kann jederzeit korrigiert werden, wenn sich die Einkommenssituation geändert hat.

Was bedeutet die stichprobenhafte Überprüfung der Versicherten?

Die Künstlersozialkasse fordert jährlich mindestens fünf Prozent der versicherten Künstler und Publizisten auf, neben ihrer jährlichen Einkommensschätzung auch das tatsächliche Einkommen rückwirkend für vier Jahre anzugeben. Als Nachweis dienen dafür die Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen für die entsprechenden Jahre. Die stichprobenhafte Überprüfung der vorangegangenen Einkommensmeldungen ist eine notwendige Ergänzung des jährlichen Schätzverfahrens. Damit kann dieses Verfahren beibehalten werden, das für alle Versicherten mit einem geringeren Bürokratieaufwand verbunden ist.

Kann ich einen eigenen Betrieb haben und gleichzeitig versicherungspflichtig sein?

Selbständige Künstler und Publizisten können auch einen eigenen Betrieb (z. B. eine Firma oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führen, ohne auf den Schutz der Künstlersozialversicherung verzichten zu müssen. Allerdings dürfen sie nicht mehr als einen Arbeitnehmer haben, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig (bis zu 400 Euro monatlich). Andernfalls wachsen sie so sehr in die Position eines Arbeitgebers hinein, dass sie nicht mehr als schutzbedürftig angesehen werden können.

Besonderheiten können gelten, wenn sich Künstler oder Publizisten zur Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen zusammengeschlossen haben (Beispiel: Grafik-Designer in einer Werbeagentur). Die Versicherung setzt die Selbständigkeit der Tätigkeit voraus, die möglicherweise nicht oder nicht bei allen Beteiligten gegeben ist.

Kann ich mich auch als Student bei der Künstlersozialkasse versichern?

Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz setzt die Ausübung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Erwerbstätigkeit voraus. Eine Studentenversicherung gibt es nicht. Sofern die Tätigkeit bereits neben dem Studium erfolgt, oder während des Studiums aufgenommen wird, kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Versicherungspflicht eintreten. Die Künstlersozialkasse prüft im konkreten Einzelfall den Einfluss des Studiums auf die Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist.

Was ist, wenn ich nur nebenher etwas als selbständiger Künstler/ Publizist hinzuverdiene?

Wird die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur neben einer hauptberuflichen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer anderen selbständigen Tätigkeit ausgeübt, so gilt:

  • in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn aufgrund der Arbeitnehmertätigkeit Versicherungspflicht besteht;
  • in der Rentenversicherung besteht in der Regel Versicherungspflicht, solange das aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus der anderen selbständigen Tätigkeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (Gewinn) die Hälfte der geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung unterschreitet;
  • Beamte und andere von der Versicherungspflicht befreite Personen werden nicht in der Künstlersozialversicherung versichert.

Was ist, wenn ich neben meiner künstlerischen Tätigkeit etwas als Arbeitnehmer hinzuverdiene?

Wird neben einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt, richtet sich der Krankenversicherungsschutz nach der Tätigkeit, die von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her als der Hauptberuf anzusehen ist. Für eine Versicherung in der Künstlersozialversicherung muss deshalb die künstlerische oder publizistische Tätigkeit den Hauptberuf darstellen. Eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist in der Rentenversicherung erst bei einem Einkommen aus der unselbständigen Beschäftigung oberhalb der Hälfte der Bemessungsgrenze nicht mehr möglich.

Was ist, wenn ich nebenher etwas aus nicht künstlerischer bzw. nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit hinzuverdiene?

Bei Ausübung einer nicht künstlerischen bzw. nicht publizistischen selbständigen Nebentätigkeit, die mehr als geringfügig ist (d. h. durchschnittlich mehr als 450 Euro pro Monat einbringt), ist eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht möglich. Das gilt selbst dann, wenn die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit wirtschaftlich bedeutender ist als die nicht künstlerische bzw. nicht publizistische Tätigkeit. Es besteht dann also aufgrund der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit nur in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Was ist, wenn ich meine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit vorübergehend aufgebe?

Wer zugunsten einer anderweitigen Berufsausübung die selbständige künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit vorübergehend aufgibt, ist nicht mehr nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig. Ein "Ruhen lassen" der Versicherung ist nicht möglich. Bei anschließender Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit lebt die Versicherungspflicht wieder auf, sofern auch die übrigen Voraussetzungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllt sind.

Wird meine Familie bei der Künstlersozialkasse mitversichert?

Bei einer Versicherung über die Künstlersozialkasse bestehen in der gesetzlichen Krankenversicherung dieselben Leistungsansprüche wie für einen Arbeitnehmer. Hierzu gehört, dass für den Ehepartner und die Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen kann.

Kann ich mich auch privat krankenversichern?

Berufsanfänger und Höherverdienende haben die Möglichkeit, sich zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Die Künstlersozialkasse gewährt dann einen Zuschuss. Wichtig: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur zum Ende der Berufsanfängerzeit möglich.

In der Rentenversicherung gibt es keine Befreiungsmöglichkeit, die Versicherungspflicht ist hier zwingend.

In welchen Fällen zahlt die Künstlersozialkasse einen Beitragszuschuss?

Versicherte, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag befreit wurden, erhalten einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem jährlichen Arbeitseinkommen und der Höhe der Prämie. Wurde das für die Berechnung des Zuschusses maßgebende Einkommen nicht zutreffend gemeldet, werden die zuviel gezahlten Zuschüsse zurückgefordert.

Wie ist es mit der Riester-Rente?

Die so genannte Riester-Rente, die staatliche geförderte zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge, steht auch den in der Künstlersozialversicherung versicherten Künstlern und Publizisten offen. Die Förderung besteht aus einer Kombination von Zulagenförderung und Steuerfreistellung in der Ansparphase. Für eine spürbare zusätzliche Rente im Alter kommt es darauf an, möglichst frühzeitig einen Riester-Vertrag abzuschließen und den Förderantrag zu stellen. Schon ab einem Eigenbeitrag von 5 Euro im Monat kann eine Zusatzrente aufgebaut werden.

Die Basis- bzw. Rürup-Rente ist eine weitere Möglichkeit, staatlich gefördert für das Alter vorzusorgen.

Was ist die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, tragen über die Künstlersozialabgabe zum "Arbeitgeberanteil" der Künstlersozialversicherung bei. Auch Vereine und Privatpersonen können als Unternehmer abgabepflichtig werden.

Die Künstlersozialabgabe wird jährlich nach den erforderlichen Ausgaben der Künstlersozialkasse per Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Im Jahr 2022 beträgt der Abgabesatz 4,2 Prozent.

Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?

Abgabepflichtig sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Es werden drei Gruppen unterschieden:

  1. typische Verwerter

    Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Honorare abgabepflichtig (§ 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).

    Beispiele:

    • Verlage und Presseagenturen,
    • professionelle Theater, Orchester und Chöre,
    • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen,
    • Rundfunk und Fernsehen,
    • Hersteller von Bild- und Tonträgern,
    • Galerien und Kunsthandel,
    • Werbeagenturen,
    • Varieté- und Zirkusunternehmen,
    • Museen,
    • Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
  2. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens

    Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Das sind vor allem Werbe- und Design-Aufträge. Die Zwecke, für die Werbung betrieben wird, können ebenso wie die Methoden der Öffentlichkeitsarbeit vielfältig sein. Von einer Regelmäßigkeit kann ausgegangen werden, wenn einmal jährlich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. Bei Projekten, die länger als ein Jahr dauern (z.B. Entwicklung eines neuen Automodells), reicht es auch aus, wenn erkennbar ist, dass in absehbarer Zeit entsprechende Aufträge erteilt werden.

  3. Generalklausel für nicht-typische Verwerter

    Jedermann kann als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens (Geschäfts, Betriebs) in Anspruch nimmt. Das gilt allerdings nur dann, wenn er dafür Eintritt verlangt oder sonst Einnahmen erzielt werden sollen. Bei der Durchführung von Veranstaltungen gelten bis zu drei Veranstaltungen im Kalenderjahr noch nicht als regelmäßig.

Künstlersozialabgabe oder allgemeine Sozialversicherungsbeiträge?

Jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch ein Unternehmen kann abgabepflichtig sein:

  • Für Löhne und Gehälter an angestellte Künstler oder Publizisten sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, z.B.:

    • angestellte Grafik-Designer in einer Werbeagentur
    • fest angestellte Journalisten bei einer Zeitung
    • fest angestellte Musiker eines Orchesters
  • Für Honorare an selbständige Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen, z.B.:

    • freie Journalisten
    • Kunstmaler im eigenen Atelier
    • freie Grafik-Designer

Abgabefrei sind hingegen Honorare, die von einem "Privatverbraucher" an den Künstler oder Publizisten gezahlt werden, z.B.:

  • Kauf eines Gemäldes direkt beim Künstler für das Wohnzimmer
  • Auftritt einer Musikergruppe bei einem privaten Gartenfest

Besteht auch Abgabepflicht, wenn die künstlerische oder publizistische Leistung nicht von einem einzelnen Freischaffenden, sondern von einer Firma erbracht wird?

Haben sich mehrere Künstler und Publizisten zusammengeschlossen, richtet sich die Künstlersozialabgabepflicht des Auftragsgebers nach der jeweiligen Gesellschaftsform.

Entgelte, die an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen bezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht. Die Rechtsprechung hat Zahlungen an diese Gesellschaften als Zahlungen an die Gesellschafter und damit an die selbständigen Künstler qualifiziert.

Entgelte, die an juristische Personen (z. B. GmbH) bezahlt werden, unterliegen nicht der Abgabepflicht. Inzwischen wurde auch entschieden, dass Zahlungen an Kommanditgesellschaften (KG) und offene Handelsgesellschaften (oHG) nicht abgabepflichtig sind.
Unabhängig davon werden aber die von einer GmbH an ihre Gesellschafter oder selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Entgelte abgabepflichtig, wenn bei einer Gesamtwürdigung ihrer Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen.

Welche Vereine sind abgabepflichtig?

Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden.

Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag.

In der Regel werden Aufträge an selbständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr als drei solcher Veranstaltungen jährlich bzw. bei einer Gesamtentgeltsumme für künstlerische oder publizistische Aufträge von 450 Euro pro Jahr wird keine Künstlersozialabgabe erhoben.

Damit sind in der Praxis die meisten "nichtkommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und Karnevalsvereine.

Was gilt für Musikvereine?

Laienmusikvereine sind in aller Regel nicht abgabepflichtig, auch nicht für die von ihnen beschäftigten Chorleiter und Dirigenten. Es sei denn, sie arbeiten professionell, z. B. als Konzertchöre oder erteilen nicht nur gelegentlich Aufträge an fremde Solisten für Veranstaltungen, die Einnahmen bringen sollen. Die Grenze liegt auch hier bei drei Veranstaltungen jährlich bzw. bei einer Gesamtentgeltsumme für künstlerische oder publizistische Aufträge von 450 Euro pro Jahr. Ausnahmsweise kann aber eine Abgabepflicht bestehen, wenn ein Verein eine einer Musikschule vergleichbare Ausbildungseinrichtung betreibt.

Können auch staatliche Stellen abgabepflichtig sein?

Ebenso wie der Staat für seine Arbeitnehmer Sozialabgaben zahlen muss, so ist er auch verpflichtet, unter den allgemeinen Voraussetzungen Künstlersozialabgabe zu zahlen. Auf Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kommt es auch hier nicht an. Entscheidend ist allerdings, dass Aktivitäten nach außen gerichtet sind und die staatliche Stelle kein Endverbraucher der künstlerischen Leistung ist. Interne Feiern oder Informationsveranstaltungen lösen daher keine Abgabepflicht aus.

Abgabepflichtig können z. B. sein

  • Bund, Länder und Gemeinden, auch als Träger von Aus- und Fortbildungseinrichtungen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Banken und Sparkassen.

In der Praxis kommt die Abgabepflicht vor allem in folgenden Bereichen in Betracht:

  • Öffentlichkeitsarbeit (Veranstaltungen, Druckwerke),
  • Betreiben von Museen, Orchestern, Galerien, Theatern usw.,
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (z. B. CDs, DVDs),
  • Aus- und Fortbildung im Bereich Kunst und Publizistik.

Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Honorare zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten. Abzuziehen sind:

  • die ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • Reise- und Bewirtungskosten,
  • Honorare, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale lediglich Aufwandsentschädigungen sind.

Ist auch für nicht versicherte Künstler und Publizisten Abgabe zu zahlen?

Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z. B. weil er die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Um Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden, sind die Honorare an nicht versicherte Künstler und Publizisten in die Abgabepflicht einbezogen worden. Auch deshalb kann die Künstlersozialabgabe deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen.

Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden?

Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Honorar abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.

Was ist eine Ausgleichsvereinigung?

Abgabepflichtige Unternehmer können sich zu Ausgleichsvereinigungen zusammenschließen, die für sie Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllen. Dadurch kann die Entrichtung der Künstlersozialabgabe sowohl für die Verwerter als auch für die Künstlersozialkasse kostengünstig mit besonders geringer Bürokratiebelastung für das abgabepflichtige Unternehmen geregelt werden. Die Mitglieder werden in der Regel von Betriebsprüfungen ausgenommen. Die Ausgleichsvereinigung kann mit der Künstlersozialkasse einen für die Mitglieder einfach erhebbaren Maßstab für die Berechnung der Künstlersozialabgabe vorsehen, der allerdings der Genehmigung des Bundesversicherungsamts bedarf, um eine angemessene Abgabeerhebung sicherzustellen. Bei der Festsetzung der Künstlersozialabgabe können auch die Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung berücksichtigt werden, wenn die Ausgleichsvereinbarung dazu beiträgt, die Künstlersozialkasse von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Bei Fragen zur Gründung von Ausgleichsvereinigungen berät die Künstlersozialkasse.

Gibt es eine Meldepflicht?

Wer abgabepflichtig ist, hat sich von sich aus bei der Künstlersozialkasse zu melden! Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Welche Rolle spielen die Rentenversicherungsträger und die Künstlersozialkasse bei der Betriebsprüfung?

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung führen Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern durch, die sie bereits im Hinblick auf ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch prüfen bzw. beraten diese im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe. Sie sind damit maßgeblich für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig. Daneben führt die Künstlersozialkasse branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Betriebsprüfungen durch und überwacht darüber hinaus die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und bei den Ausgleichsvereinigungen.

Bei Betriebsprüfungen durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung erteilen diese die Bescheide über die Künstlersozialabgabepflicht. In allen anderen Fällen erteilt die Künstlersozialkasse die Bescheide.

Für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren ist diejenige Behörde zuständig, die den Bescheid erteilt hat. Wo, wie und bis wann das Rechtsmittel eingelegt werden muss, steht im Bescheid als Rechtsbehelfsbelehrung.

Die jährliche Meldung der an Künstler und Publizisten gezahlten Entgeltsumme erhält die Künstlersozialkasse. Zahlungen sind ebenfalls ausschließlich an die Künstlersozialkasse als einzige Einzugsstelle zu leisten.

Wo bekomme ich Beratung?

Für Fragen rund um die Versicherungspflicht und die Pflicht zur Künstlersozialabgabe hält die Künstlersozialkasse umfangreiche Informationen bereit. Bei Betriebsprüfungen ist der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner.

Die Broschüre "Künstlersozialversicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bietet weitere Fragen und Antworten, statistisches Material und einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Künstlersozialversicherung.