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Sozialversicherung

Wahlkalender für die Sozialversicherungswahlen 2023

Wahlkalender für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung und zu den Verwaltungsräten in der Krankenversicherung

Datum

Es muss erfolgen / vorzunehmende Handlung

Erläuterung

31. Dezember 2020

Donnerstag

Stichtag für das Unterschriftenquorum
(§ 48 Abs. 2 Satz 2 SGB IV i. V mit § 129 SGB IV).
Maßgebend ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung.

01. Oktober 2021

Freitag

Bestellung der Wahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen und ihrer Stellvertreter/-innen (§ 2 SVWO).Mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Wahljahr.

02. Dezember 2021

Donnerstag

Wahlankündigung des Bundeswahlbeauftragen (§ 10 SVWO) mit Bekanntgabe des Wahltages und den Fristen nach §§ 48b und 48c Abs. 2 Satz 1 SGB IV.

Spätestens einen Monat vor dem 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres.

03. Januar 20221

Montag

Spätester Eingang der Anträge auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung durch den Bundeswahlbeauftragten (§ 48c Abs. 2 SGB IV).

Spätestens am 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. Der 02.01.2022 fällt auf einen Sonntag.

31. Januar 2022

Montag

Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten über Anträge auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (§ 48c Abs. 2 SGB IV).

Spätestens zum 31. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres.

01. Februar 2022

Dienstag

Bestellung der Wahlausschüsse durch die Versicherungsträger (§ 3 Abs. 1 SVWO).

Spätestens mit Wirkung zum 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres.

01. Februar 2022

Dienstag

Berufung der Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Lan­deswahlausschüsse sowie ihrer Stellvertreter/-innen (§ 4 Abs. 3 SVWO).

Mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr vorherge­henden Jahres.

Anfang Februar 2022

Veröffentlichung der Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechti­gung von dem Bundeswahlbeauftrag­ten festgestellt wurde, im Bundes­anzeiger (§ 48c Abs. 2 SGB IV).

Nach Ablauf der am 31. Januar 2022 endenden Entscheidungsfrist.

Mitte Februar 2022

Einlegen der Beschwerde gegen die vom BWB vorgenommenen Feststellungen der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (§ 48c Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ent­scheidung im Bundesan­zei­ger.

28. Februar 2022

Montag

Einreichen der Anträge auf Fest­stellung der Vorschlagsberechti­gung durch den Wahlausschuss des Versicherungsträgers (§ 48b Abs. 1 SGB IV).

Die Anträge müssen den Wahlausschuss bis spätestens am 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres erreichen.

01. April 2022

Freitag

Wahlausschreibung des Bundes­wahlbeauftragten (§ 14 Abs. 1 SVWO).

Spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Wahljahr.

01. April 2022

Freitag

Stichtag für die Wählbarkeit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Tag der Wahlausschreibung.

Mitte Mai 2022

Entscheidung des Bundeswahl­ausschusses im Feststellungsverfahren (Entscheidung über Beschwerden gegen die Übertragung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (§ 48c Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 48b Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Beschwerdefrist.

30. Mai 2022

Montag1

Spätester Termin für die Entschei­dung des Wahlausschusses des jeweiligen Versicherungsträgers über Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung (§ 48b Abs. 2 SGB IV).

Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden. Der 28. Mai 2022 fällt auf einen Samstag.

Mitte Juni 2022

Versagt der zuständige Wahlaus­schuss die Vorschlagsberechti­gung, kann gegen diese Entschei­dung Beschwerde eingelegt wer­den (§ 48b Abs. 3 SGB IV i. V. m. § 11 Abs. 4 SVWO).

Beschwerdefrist: zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bzw. nach der späteren schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Mitte September 2022

Entscheidung des zuständigen Beschwerdewahlausschusses über Beschwerden gegen Entscheidun­gen über die Vorschlagsberechti­gung durch den Wahlausschuss (§ 48b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Beschwerdefrist ge­troffen werden.

18. Oktober 2022

Dienstag

Frühester Zeitpunkt des Eingangs von Vorschlagslisten beim zustän­digen Wahlausschuss (§ 22 Abs. 1 SVWO).

Listen, die vor dem 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht wurden, gelten als am 18. Oktober 2022 eingereicht.

Innerhalb von 14 Tagen

Die/der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses teilt der Listenvertreterin / dem Listenvertreter Zweifel und Beanstandungen mit (§ 22 Abs. 3 SVWO).

Die Mitteilung erfolgt inner­halb von 14 Tagen nach Ein­gang der Vorschlagsliste.

17. November 2022

Donnerstag, 18:00 Uhr

Letzter Tag für die Einreichung der Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 1 SVWO).

Letzter Tag für die Abgabe der Erklärung der Listenzusammenlegung (§ 48 Abs. 7 SGB IV und § 20 Abs. 1 SVWO)

Spätestens am 195. Tag vor dem Wahltag (17.11.2022).

21. Dezember 2022

Mittwoch, 18:00 Uhr

Letzter Tag für die Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten (§ 22 Abs. 3 SVWO).

Spätestens am 161. Tag vor dem Wahltag (21.12.2022).

Voraussichtlich Ende 2022 / Anfang 2023

Stichtag bzw. Stichtage für das aktive Wahlrecht

(§ 50 Abs. 1 SGB IV).

Maßgeblich ist/sind der bzw. die in der Wahlausschreibung genannte Tag/genannten Tage. Der Bundeswahlbe­auftragte kann für die einzel­nen Versicherungszweige abweichende Stichtage fest­legen.

09. Januar 2023

Montag

Letzter Tag für die Entscheidung der Wahlausschüsse über die Zu­lassung von Vorschlagslisten, Lis­tenzusammenlegungen, Listenver­bindungen und die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel (§ 23 Abs. 1 SVWO).

Spätestens am 142. Tag vor dem Wahltag (09.01.2023).

17. Januar 2023

Dienstag

Letzter Tag des Eingangs einer Beschwerde nebst Begründung gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses beim zuständigen Beschwerde­wahlausschuss (§ 24 Abs. 3 SVWO).

Spätestens am 134. Tag vor dem Wahltag (17.01.2023).

06. Februar 2023

Montag

Letzter Tag für eine Entscheidung des zuständigen Beschwerde­wahlausschusses (§ 25 Abs. 1 SVWO).

Spätestens am 114. Tag vor dem Wahltag (06.02.2023).

13. Februar 2023

Montag

Findet keine Wahlhandlung statt, gibt der Wahlausschuss das Wahl­ergebnis öffentlich bekannt und verkündet, dass und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet (§ 28 Abs. 2 SVWO).

Öffentliche Bekanntgabe erfolgt spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag (13.02.2023).

13. Februar 2023

Montag

Bekanntmachung des Bundes­wahlbeauftragten über die Aus­stellung der Wahlausweise auf Antrag (§ 34 Abs. 6 SVWO).

Spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag (13.02.2023).

13. Februar 2023

Montag bis

24. April 2023

Montag

Antrag auf Teilnahme an der Wahl für Wahlberechtigte in der Renten- und Unfallversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­enthalt außerhalb des Geltungsbe­reichs des SGB IV haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Zwischen dem 107. und 37. Tag vor dem Wahltag (13.02.2023 und 24.04.2023).

11. April 20231

Dienstag

Abschluss der Verteilung der Vordrucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge (+ bei Unfallversicherungen Aushänge) durch die Wahlausschüsse (§§ 34 Abs. 1, 37 Abs. 5 SVWO).

Spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag (10.04.2023).

Der 10. April 2023 ist der Ostermontag.

11. April 2023

Dienstag

bis 24. April 2023

Montag

Wahlbekanntmachung durch die Ver­sicherungsträger (§ 31 Abs. 1 SVWO).

Frühestens am 51. und spä­testens am
37. Tag vor dem Wahltag (10.04.2023 und 24.04.2023).

Der 10. April 2023 ist der Ostermontag.

11. April 2023

Dienstag

bis 11. Mai 2023

Donnerstag

Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SVWO).

Frühestens am 51. und spä­testens am
20. Tag vor dem Wahltag (10.04.2023 und 11.05.2023).

Der 10. April 2023 ist der Ostermontag.

11. April 2023

Dienstag

bis 31. Mai 2023

Mittwoch

Auslegen der Vorschlagslisten in den Geschäftsstellen der Versicherungsträger. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 Abs. 2 SVWO).

Spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag und bis zum Ablauf des Wahltages (10.04.2023 bis 31.05.2023).

Der 10. April 2023 ist der Ostermontag.

11. Mai 2023

Donnerstag

Versicherungsträger müssen den Trägern der Vorschlagslisten die Mög­lichkeit der Darstellung einräumen (§ 27 Abs. 1 Satz 6 SVWO).

Spätestens bis zum 20. Tag vor dem Wahltag (11.05.2023).

15. Mai 20231

Montag

Mitteilung der Arbeitgeber an die Unfallversicherungsträger über die Gesamtzahl der von ihnen ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise (§ 37 Abs. 6 SVWO).

Bis zum 18. Tag vor dem Wahltag. Der 13.05.2023 fällt auf einen Samstag.

19. Mai 20231

Freitag

Wahlberechtigte, die ihre Wahl­unterlagen bis zum 11.05.2023 (20. Tag vor dem Wahltag) nicht erhalten haben, sollen bis spätestens 19.05.2023 (eigentlich 18.05.2023 - siehe Erläuterung) Antrag auf Ausstellung und Übersendung der Wahlunterlagen stellen (§ 34 Abs. 4 SVWO).

Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag (18.05.2023).

Der 18. Mai ist ein Feiertag.

Deshalb bis spätestens am 19. Mai 2023.

Später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, zu ent­sprechen.

19. Mai 20231

Freitag

Bis zu diesem Tag können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler einen Antrag auf Übersendung einer Stimmzettel­schablone stellen (§ 43 Abs. 2 SVWO).

Termin wird vom BWB fest­gelegt. Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag.

Der 18. Mai ist ein Feiertag.

Später eingehenden Anträgen ist im Rahmen des Möglichen zu entsprechen.

22. Mai 2023

Montag

Bestellung der Briefwahlleitungen und der Online-Wahlleitungen (§ 5 Abs. 2 SVWO und § 14 Online-Wahl-Verordnung i. V.  mit § 194b SGB V).

Spätestens bis zum 9. Tag vor dem Wahltag (22.05.2023).

31. Mai 2023

Mittwoch

Wahltag (§ 10 SVWO)

Ein Mittwoch in der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Juni.

Bis 31. Mai 2023

Mittwoch

Eingang der Wahlbriefe und Abgabe der Online-Stimmen (§ 44 SVWO und § 7 Online-Wahl-Verordnung).

Für Wahlbriefe gilt: Spätestens am Wahltag bis 24:00 Uhr beim Versicherungsträger. Liegen die Wahlbriefe am folgenden Tag bei Dienstbeginn vor, gilt die Vermutung des rechtzeitigen Eingangs.

Für die Stimmabgabe per Online-Wahl gilt: Spätestens am Wahltag bis 23:59:59 Uhr.

01. Juni 2023

Donnerstag

Frühester Termin für die Auswertung der abgegebenen Stimmen. Krankenkassen, die eine Online-Wahl ermöglichen, müssen die online abgegebenen Stimmen vor der Auswertung der Briefwahlstimmen vornehmen.

Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Online-Wahl- sowie die Briefwahlleitungen und Übersendung der Niederschriften der Briefwahlleitungen an die Wahlausschüsse (§§ 42 Abs. 3, 45 Abs. 4, 57 SVWO sowie §§ 194b Abs. 4 SGB V, 13, 15, 16 Online-Wahl-Verordnung).

Auswertung frühestens am Tag nach dem Wahltag. Dies ist der 01. Juni 2023.

Die Auswertung der Online-Stimmen muss zuerst erfolgen, da bei doppelter Stimmabgabe nur die bei der Online-Wahl abgegebene Stimme zählt und die (doppelte) per Briefwahl abgegeben Stimme ohne weitere Prüfung als ungültig bewertet wird

(§ 194b Abs. 3, Ziffer 2 SGB V).

Die Übersendung der Niederschriften der Wahlleitungen an den Wahlausschuss muss  unverzüglich erfolgen.

01. Juni 2023

Donnerstag

Frühester Termin für die Ermittlung und Bekanntmachung des Wahler­gebnisses durch die Wahlaus­schüsse sowie Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch die Wahlausschüsse (§§ 58 Abs. 1 und 61 SVWO).

Unverzüglich nach dem Er­halt der Niederschriften der Online-Wahlleitungen und der Briefwahlleitungen.

30. Juni 2023

Freitag

Mitglieder der Wahlleitungen und andere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer stellen Antrag auf Auf­wandsentschädigung (§ 9 Abs. 5 SVWO).

Antragstellung bis spätestens einen Monat nach dem Wahltag.

Ladung zur ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§§ 73 Abs. 2, 75 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 2 SVWO).

Spätestens einen Monat vor der ersten Sitzung.

31. Oktober 20232

Dienstag

Letzter Termin für die Durch­führung der ersten Sitzung der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrates mit Wahl der/des Vorsitzenden (§§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 SVWO). Bei Versicherungsträgern mit Ver­treterversammlung zusätzlich Wahl des ehrenamtlichen Vorstands (§ 77 SVWO).

Spätestens fünf Monate nach dem Wahltag.

In den Bundesländern, in denen der 31. Oktober 2023 ein Feiertrag ist, kann die erste Sitzung spätestens am 1. November 2023 durchgeführt werden.

31. Oktober 20232

Dienstag

Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen (§§ 80 und 81 SVWO).

Soweit die Satzung des Ver­sicherungsträgers nichts an­deres bestimmt, soll die Wahl in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrates statt­finden. 

31. Oktober 20232

Dienstag

bis 14. November 2023

Dienstag

Bei Versicherungsträgern mit Vertreterversammlung Wahl des Vorsitzenden des Vorstands (§ 78 SVWO).

 Unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Vorstands, spätestens zwei Wochen da­nach.

31. Oktober 20232

Dienstag

bis 14. November 2023

Dienstag

Feststellung mit anschließender Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss (§ 79 Abs. 3 SVWO).

Unverzüglich nach Abschluss der Gremienwahlen.

31. Oktober 20232

Dienstag

bis 14. November 2023

Dienstag

Übersendung der Abschriften der Bekanntmachungen der Wahlergebnisse an den Bundeswahlbeauftragten, die zuständigen Landeswahlbeauftragten und die zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 79 Abs. 5 SVWO).

Unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

Für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses 

Krankenkassen, die eine Online-Wahl durchführen, müssen mindestens ein technisches Verfahren sowie die notwendigen Wahldaten zur Verfügung stellen, damit die Wahlberechtigten das Online-Wahlergebnis nachvollziehen können (§ 17 Online-Wahl-Verordnung).

Diese Regelung soll die Transparenz des Online-Wahl-Ergebnisses sicherstellen.

Fristablauf unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X: "Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages."

Fristablauf unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X: "Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages." Der Reformationstag ist gesetzlicher Feiertag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.