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Arbeitsrecht

Vereinbarkeit Pflege, Familie und Beruf

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sorgt für Verbesserungen bei Beschäftigten, die ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst pflegen oder betreuen möchten.

Bei einem pflegebedürftigen Angehörigen in der Familie stellen sich für berufstätige Familienmitglieder zahlreiche Fragen. Die Familie muss eine Lösung finden, wo und in welcher Form die Pflege sichergestellt werden kann. Viele pflegebedürftige Menschen wünschen durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Um dieses Ziel leichter zu erreichen, wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter verbessert. Die Freistellungsmöglichkeiten sind in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt: im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz.

Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen können im Bedarfsfall folgende berufliche Auszeiten in Anspruch nehmen:

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz

Bei unerwartetem Eintritt einer akuten Pflegesituation müssen berufstätige Familienmitglieder zügig reagieren, um eine sofortige pflegerische Versorgung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen. Das Pflegezeitgesetz räumt daher  Beschäftigten das Recht ein, in solchen Krisensituationen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um die pflegerische Versorgung der nahen Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren. Eine solche Situation liegt zum Beispiel beim plötzlichen Eintritt eines Pflegebedarfs vor, oder auch wenn pflegebedürftige nahe Angehörige kurzfristig aus dem Krankenhaus entlassen werden und eine sachgerechte Anschlussversorgung sichergestellt werden muss.

Beschäftigte, die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, können - sofern ihr Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist - ein auf bis zu 10 Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Näheres hierzu erfahren Sie hier.

2. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz

Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu 6 Monate. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. So können Beschäftigte ihre berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Pflegebedarf ausrichten. Ein hoher Pflegebedarf kann zum Beispiel durch eine vollständige Freistellung von der Arbeit abgedeckt werden, während eine teilweise Freistellung beispielsweise bei Pflegestufe I oder bei einer Aufteilung der Pflege zwischen mehreren Familienmitgliedern unter Umständen ausreichend sein kann.

Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

3. Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz

Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate. Bei der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit muss im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden erreicht werden. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht bei Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Das Familienpflegezeitgesetz enthält die Regelungen zu der Familienpflegezeit. Näheres zur Familienpflegezeit erfahren Sie hier.

4. Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder (auch außerhäuslich) nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Viele pflegebedürftige Kinder werden nicht nur zu Hause, sondern längerfristig auch außerhäuslich, zum Beispiel in einer Klinik behandelt. Auch wenn keine häusliche Pflegesituation besteht, haben Kinder das Bedürfnis, von den Eltern betreut zu werden. Deshalb ist für berufstätige Angehörige, insbesondere Eltern, sowohl im Pflegezeitgesetz, als auch im Familienpflegezeitgesetz eine besondere Freistellungsmöglichkeit geschaffen worden (§ 3 Absatz 5 Pflegezeitgesetz und § 2 Absatz 5 Familienpflegezeitgesetz).

Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Das heißt, eine vollständige Freistellung kann - wie bei der Pflegezeit - bis zu 6 Monaten erfolgen. Eine teilweise Freistellung kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen - auch in Kombination mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit - darf aber 24 Monate nicht überschreiten. 

Der Anspruch für eine Freistellung bis zu 6 Monaten besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Der Anspruch auf eine längere Freistellung besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.

5. Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz 

Viele Beschäftigte möchten von ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase würdig Abschied nehmen können und ihnen vor dem Tod Beistand leisten. Leidet der nahe Angehörige unter einer progredient verlaufenden unheilbaren Erkrankung, die eine palliativmedizinische Behandlung erfordert und lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, können Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu 3 Monaten verlangen. Eine Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht vorausgesetzt. So kann eine Begleitung auch während eines Hospizaufenthalts des nahen Angehörigen erfolgen.

Dieser Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

6. Praktisches zur Inanspruchnahme der Freistellungen

Wer ist naher Angehöriger? 

Nahe Angehörige sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Ankündigung

Die Pflegezeit, eine Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu 6 Monaten nach dem Pflegezeitgesetz und die Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase muss 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden. 

Wenn Beschäftigte zuerst Familienpflegezeit und im Anschluss daran Pflegezeit in Anspruch nehmen, muss die Pflegezeit bereits 8 Wochen vor dem geplanten Beginn angekündigt werden. 

Die Freistellungen nach der Familienpflegezeit müssen grundsätzlich 8 Wochen im Voraus gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt werden. Mehr zur Ankündigung der Familienpflegezeit erfahren Sie hier.

Kombination der Freistellungsansprüche, Gesamtdauer

Es ist möglich, im Anschluss an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz eine andere Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen oder umgekehrt. Die verschiedenen Freistellungen müssen zeitlich unmittelbar aufeinander folgen.

Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer zuerst 5 Monate Pflegezeit in Anspruch nimmt und anschließend die Pflege durch eine teilweise Freistellung für weitere 15 Monate sicherstellen möchte, muss die Familienpflegezeit unmittelbar nach Ablauf der Pflegezeit beginnen. Eine zeitliche Unterbrechung zwischen den Freistellungen ist nicht möglich. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist die Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. Diese Freistellung, bis zu 3 Monate,  kann auch später, zeitlich versetzt in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist bei einer Kombination der Freistellungen, dass die Freistellungsansprüche nach dem Familienpflegezeitgesetz nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten bestehen. Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz können bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten geltend gemacht werden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen kann bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Unternehmensgröße, in Anspruch genommen werden.

Die Gesamtdauer aller Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz darf 24 Monate nicht überschreiten. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer Pflegezeit für 6 Monate in Anspruch genommen hat, kann er noch längstens 18 Monate seine Arbeitszeit im Rahmen der Familienpflegezeit reduzieren. Nach 6 Monaten Pflegezeit kann aber beispielsweise auch 15 Monate Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden und zu einem späteren Zeitpunkt noch eine 3-monatige Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase genutzt werden.

Die bis zu 10-tägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung wird auf die 24-monatige Gesamtdauer nicht angerechnet.

Finanzielle Förderung

Beschäftigte, die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, können ein zinsloses staatliches Darlehen bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um die durch die Freistellungen erfolgten Einkommenseinbußen abzufedern. Näheres hierzu erfahren Sie hier.

In kleineren Unternehmen können Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber einvernehmlich eine Freistellung vereinbaren. Auch in diesem Fall haben Beschäftigte Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen.

Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Freistellungstermin -  bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beziehungsweise der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz nicht kündigen.

In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

Soziale Absicherung

Beschäftigte, die eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen möchten, sollten sich mit einer Pflegeberaterin oder einem Pflegeberater der zuständigen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens in Verbindung setzen, um die soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall-, und Arbeitslosenversicherung im Einzelnen abzuklären. Näheres hierzu erfahren Sie hier.

Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Aufgrund der besonderen Belastungen für Familien von Pflegebedürftigen durch die COVID-19-Pandemie wurden zeitlich befristete Sonderregelungen geschaffen, um akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote zu ermöglichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.wege-zur-pflege.de/service/corona.html.