- 1. Fragen zur Temperaturabsenkung in Arbeitsstätten
- 2. Fachgerechtes Lüften von Arbeitsstätten
- 3. Fragen zu Überwachung und Vollzug
Die stark angestiegenen Energiekosten zwingen Unternehmen und Verwaltungen unabhängig von Branche und Betriebsgröße zu Einsparungen auch bei der Beheizung von Arbeitsstätten. Damit sollen insbesondere Gaseinsparungen ermöglicht werden, um eine weitere Verschärfung der Gasmangellage und daraus resultierende Gasrationierungen mit erheblichen Folgen für Allgemeinheit und Wirtschaft vorzubeugen.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK) enthält für die aktuelle Heizperiode vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 Maßnahmen, die unter anderem auch folgende Regelungen zur Einsparung von Heizenergie umfassen:
- Eine befristete Absenkung der in Tabelle 1 der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperaturen“ (ASR A 3.5) angegebenen Mindesttemperaturen um jeweils 1°C. Dies ermöglicht den Betrieben eine Einsparung von Heizenergie in den Arbeitsräumen. In Verwaltungen und Betrieben der öffentlichen Hand sind diese abgesenkten Temperaturen in den jeweiligen Arbeitsräumen als Höchsttemperaturen verbindlich einzuhalten.
- Ein Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (Fluren, Treppenhäusern und Eingangsbereichen), sofern in diesen Bereichen keine Arbeitsplätze eingerichtet sind.
- Eine Temperaturabsenkung der Warmwasserversorgung in öffentlichen Gebäuden.
- Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen zum Schutz vulnerabler Personengruppen.
- Ein Verbot, Außentüren im Einzelhandel dauerhaft geöffnet zu halten.
Die befristeten Regelungen der EnSikuMaV haben damit auch Auswirkungen auf die in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales liegende Arbeitsstättenverordnung und die darauf beruhende Technische Regel zu Mindesttemperaturen an Arbeitsplätzen. In der betrieblichen Praxis müssen daher Vorgaben zum Energiesparen mit den Anforderungen des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in Einklang gebracht werden.
Die nachstehenden Antworten auf häufig gestellte Fragen sollen Arbeitgeber, Betriebsräte und Personalräte sowie Beschäftigte in Betrieben und Verwaltungen bei dieser Aufgabe unterstützen.
1. Fragen zur Temperaturabsenkung in Arbeitsstätten
1.1 Welchen Inhalt haben die Regelungen der EnSikuMaV zu Temperaturobergrenzen für Raumtemperaturen in Arbeitsräumen?
Die EnSikuMaV des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima enthält verbindliche Obergrenzen für die Raumtemperatur in Arbeitsräumen, die dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind. Für Betriebe der Privatwirtschaft gelten die Obergrenzen nicht. Die Obergrenzen für die Raumtemperatur in Arbeitsräumen, die dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, gelten für die Zeit vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023. Sie sind abhängig von den jeweils in den Arbeitsräumen ausgeübten Tätigkeiten und orientieren sich an den Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Raumtemperaturen" (ASR A3.5). Die Temperaturen sind zur Erzielung relevanter Einsparungen von Heizenergie jeweils um 1 Grad Celsius abgesenkt.
Die Vorgaben der ASR A3.5 für Raumtemperaturen an Arbeitsplätzen mit schweren körperlichen Tätigkeiten wurden mit 12 Grad Celsius unverändert beibehalten. Somit gelten bis einschließlich 28. Februar 2023 in Abhängigkeit von Art und Schwere der Tätigkeiten und der bei der Arbeit überwiegend eingenommenen Körperhaltung folgende Temperaturobergrenzen an den Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten des öffentlichen Dienstes:
Überwiegende Körperhaltung | Arbeitsschwere | ||
---|---|---|---|
leicht | mittel | schwer | |
Sitzen | +19 Grad Celsius | +18 Grad Celsius | - |
Stehen und Gehen | +18 Grad Celsius | +16 Grad Celsius | +12 Grad Celsius |
Beispiele zur Bestimmung der Arbeitsschwere können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Arbeitsschwere | Beispiele |
---|---|
leicht | leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen |
mittel | mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen |
schwer | schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen |
Diese Werte stellen zugleich die einzuhaltenden Mindesttemperaturen in den betroffenen Arbeitsräumen dar, so dass die jeweiligen Arbeitsräume so zu beheizen sind, dass die vorgegebenen Temperaturen weder über- noch unterschritten werden dürfen, sofern nicht zum Beispiel durch Sonneneinstrahlung oder bedingt durch den Arbeitsprozess höhere Temperaturen auftreten. Damit gilt allgemein: solange für die Beheizung des Arbeitsraumes keine Heizenergie aufgebracht werden muss, finden die Regelungen zur Tempertaturobergrenzen keine Anwendung. Auf die Antwort zu Frage 1.6 wird verwiesen. Ebenfalls ist zu beachten, dass die befristeten Regelungen der EnSiKuMaV zu einzuhaltenden Obergrenzen sich ausschließlich auf die Arbeitsräume beziehen (vergl. Antwort auf Frage 1.3).
1.2 Welchen Inhalt haben die Regelungen der EnSikuMaV zu Mindestraumtemperaturen in Arbeitsräumen?
Für die Geltungsdauer der EnSikuMaV werden die Vorgaben der ASR A.3.5 für Mindesttemperaturen an Arbeitsplätzen geändert. Für alle Arbeitsräume - auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - gelten im Zeitraum vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023 die in der Antwort auf Frage Nr. 1.1 aufgeführten tätigkeitsabhängigen Temperaturen in Arbeitsräumen als einzuhaltende Mindesttemperaturen. Dies soll Betrieben zusätzliche Möglichkeiten zur Einsparung von Heizenergie eröffnen.
1.3 Welche Regelungen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Bezug auf Raumtemperaturen sind weiterhin zu beachten?
Mit der EnSikuMaV werden ausschließlich die in der Tabelle 1 der ASR A3.5 „Raumtemperaturen“ enthaltenen zulässigen Mindestwerte für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in Arbeitsräumen (mit Ausnahme der Arbeitsräume, in denen körperlich schwere Arbeit verrichtet wird) vorübergehend um ein Grad abgesenkt. Alle anderen Festlegungen in der ASR A3.5 sind somit zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten weiterhin vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
In Arbeitsräumen mit Arbeitsplätzen, die unterschiedlichen Anforderungen an die Raumtemperatur unterliegen, richten sich die Temperaturvorgaben nach den Arbeitsplätzen, für die die höchsten Mindest- bzw. Höchsttemperaturen vorgegeben sind.
Unabhängig von den befristeten Vorgaben der EnSikuMaV zu Mindest- bzw. Höchsttemperaturen an Arbeitsplätzen gilt weiterhin die Verpflichtung der Arbeitgeber, gemäß § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung die Arbeitsstätte so zu betreiben, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten sind. Daher ist insbesondere im Falle einer Absenkung der Temperaturen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Dafür kommen z.B. Aufwärm- und Bewegungspausen sowie Tätigkeitswechsel oder eine angepasste Kleidung in Frage. Weiterhin sind etwaige besondere Schutzbedürfnisse von Beschäftigten mit körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beachten. Ob und welche Maßnahmen dafür geeignet sind, ist gegebenenfalls im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt zu klären. Die EnSiKuMaV sieht hierfür umfassende Ausnahmen vor, so dass in begründeten Fällen an einzelnen Arbeitsplätzen auf die Absenkung der Raumtemperaturen verzichtet werden kann. Für die Arbeitsplätze der Beschäftigten mit körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen können gegebenenfalls auch zusätzliche Heizmöglichkeiten (z.B. Wärmestrahlungsheizungen, Heizmatten) zur Verfügung gestellt werden (siehe auch Nummer 4.2 Absatz 2 der ASR A3.5 ).
Ebenfalls ist zu beachten, dass die befristeten Regelungen der EnSiKuMaV zur Absenkung von Mindesttemperaturen sich ausschließlich auf die Arbeitsräume beziehen. Somit gelten unverändert die Vorgaben der ASR A 3.5 einer während der Nutzung einzuhaltenden Mindesttemperatur von
- 21 Grad Celsius in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen sowie Ruheräumen für Schwangere oder stillende Mütter
(in Toilettenräumen darf die Lufttemperatur durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig unterschritten werden), - 24 Grad Celsius in Waschräumen, in denen Duschen installiert sind,
weiter.
1.4 Was ist hinsichtlich des Verbots der Beheizung von Gemeinschaftsflächen zu beachten?
Der Begriff "Gemeinschaftsflächen" bezeichnet alle Flächen innerhalb des Gebäudes, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, insbesondere Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen sowie Lager- oder Technikräume.
Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume sind keine Gemeinschaftsflächen im Sinne der EnSikuMaV, auch wenn diese ggf. gemeinschaftlich von mehreren Personen genutzt werden. Hierzu wird auch auf die Antwort auf zu Frag Nr. 1.3 verwiesen.
Während der Geltungsdauer der EnSikuMaV vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023 dürfen Gemeinschaftsflächen in allen Gebäuden, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, grundsätzlich nicht beheizt werden. Nur ausnahmsweise dürfen diese Bereiche in einen Umfang beheizt werden, der notwendig ist, um Bauschäden oder Nettomehrbedarfe für den Ausgleich von Wärmeverlusten in anderen Gebäudebereichen zu vermeiden.
Das Beheizungsverbot gilt ebenfalls nicht für etwaige auf Fluren oder in Eingangshallen eingerichtete Arbeitsplätze wie zum Beispiel Empfangsbereiche.
Um Wärmeverluste und Beeinträchtigungen durch Zugluft zu vermeiden, sind Türen und Fenster zwischen unbeheizten Gemeinschaftsflächen und beheizten Räumen innerhalb des Gebäudes möglichst geschlossen zu halten.
1.5 Was ist hinsichtlich der Regelungen der EnSikuMaV zur Temperaturabsenkung der Warmwasserversorgung in Arbeitsstätten zu beachten?
Nach der EnSikuMaV ist während der Geltungsdauer vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023 in öffentlichen Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, die Bereitstellung von Warmwasser an Waschbecken, die zur Handreinigung vorgesehen sind, unzulässig. Für Betriebe der Privatwirtschaft gilt diese Regelung nicht.
Dieses Verbot in öffentlichen Gebäuden gilt jedoch nicht für Waschplätze oder Duschen, die der Körperreinigung dienen oder Duschen sowie Waschbecken, in denen besondere technische, hygienische oder medizinische Gründe die Bereitstellung von Warmwasser erfordern.
Die EnSikuMaV enthält weiterhin den Hinweis, dass im Falle von Temperaturabsenkungen in der Warmwasserversorgung Gesundheitsgefährdungen durch Legionellen beachtet und vermieden werden müssen. Das Robert-Koch-Institut stellt auf seiner Homepage hierzu Informationen zur Verfügung (vergl. RKI - Legionellose - Primärprävention von Legionellosen), ebenso das Umweltbundesamt (vergl. Stellungnahme des UBA - Energiesparen bei der Warmwasserbereitung - Vereinbarkeit von Energieeinsparung und Hygieneanforderungen an Trinkwasser).
1.6 Gelten die Regelungen der EnSikuMaV zur Einsparung von Heizenergie durch Temperaturabsenkung auch in Arbeitsstätten, die nicht mit Gas beheizt werden?
Alle Regelungen der EnSiKuMaV zur Energieeinsparung gelten unabhängig vom Energieträger, der zum Heizen genutzt wird. Einsparungen bei anderen Energieträgern als Gas verringern ebenfalls die Nachfrage, tragen zur Kostendämpfung bei und schaffen zusätzliche Kapazitäten für den Ersatz von Gas und fossilen Energien.
2. Fachgerechtes Lüften von Arbeitsstätten
2.1 Wie können beim Lüften von Arbeitsstätten Anforderungen von Sicherheit und Gesundheit und der Einsparung von Heizenergie gleichermaßen berücksichtigt werden?
Auch vor dem Hintergrund der befristen Vorgaben der EnSikuMaV zur Einsparung von Heizenergie sind die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, an den Arbeitsplätzen für ausreichend gesundheitszuträgliche Atemluft zu sorgen. Dies erfordert, Innenräume, in denen sich Arbeitsplätze befinden, regelmäßig und fachgerecht zu lüften.
Dies sorgt neben der Abfuhr von Kohlendioxid und Zufuhr von frischer Atemluft auch für die Abfuhr von Feuchtelasten und luftgetragenen Keimen und Viren und trägt somit zur Vermeidung von Feuchte- und Schimmelschäden sowie zum Infektions- und Gesundheitsschutz bei.
Vorgaben zur fachgerechten Lüftung von Arbeitsstätten enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6).
In Arbeitsräumen, in denen die Lüftung nicht durch Raumlufttechnische Anlagen oder Klimaanlagen, sondern durch sogenanntes freies Lüften erfolgt, kann mittels Stoßlüften besonders energiesparend gelüftet werden. Dabei gilt: je niedriger die Außentemperatur bzw. je größer das Temperaturgefälle von innen nach außen ist, desto schneller erfolgt der Luftaustausch und desto kürzere Lüftungsdauern reichen aus. Wenn die entsprechenden Vorgaben der ASR 3.6 für freies Lüften mittels Stoßlüften eingehalten werden, werden dadurch zugleich auch Wärmeverluste sowie Beeinträchtigungen durch Zugluft und niedrige Temperaturen während des Lüftungsvorgangs minimiert. Die ASR A3.6 sieht vor in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Als Richtwerte für Lüftungsintervalle wird in Abhängigkeit von der Personenbelegung empfohlen, Büroräume nach 60 Minuten, Besprechungsräume nach 20 Minuten mittels Stoßlüftung zu lüften.
Für die vom Temperaturgefälle von innen nach außen abhängige Lüftungsdauer gilt dabei jeweils:
- im Herbst : mindestens fünf Minuten
- im Winter: mindestens drei Minuten
Kontinuierliches Lüften durch Fenster in Kippstellung führt zu deutlich höheren Wärmeverlusten und in der Regel auch zu größeren Beeinträchtigungen durch Zugluft und sollte daher vermieden werden.
3. Fragen zu Überwachung und Vollzug
3.1 An wen können sich Beschäftigte wenden, wenn Sie sich nicht geschützt sehen?
Beschäftigte sollten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich- sofern vorhanden- auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden. Beschäftigte können weiterhin auch ihr Beschwerderecht nach dem Arbeitsschutzgesetz nutzen. Hilft der Arbeitgeber einer Beschwerde nicht ab, so können sich die Beschäftigten an die zuständige Arbeitsschutzbehörde [PDF, 431KB] wenden. Auch die Unfallversicherungsträger beraten ihre Versicherten in Fragen zum gesundheitsgerechten Betrieb der Arbeitsstätte.
3.2 Wie hoch fallen mögliche Bußgelder aus, wenn Arbeitgeber gegen gesetzliche Bestimmungen zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz verstoßen?
Für die Kontrolle des Arbeitsschutzes sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Sofern die Arbeitsschutzbehörden Verstöße gegen die Vorgaben zu Mindestraumtemperaturen an Arbeitsplätzen feststellen, können diese auch sanktioniert werden. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen bußgeldbewehrte Anforderungen in den Arbeitsschutzverordnungen einen Bußgeldrahmen von maximal 5.000 €, bei Verstößen des Arbeitgebers gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung von maximal 30.000 € vor.
Sonstige Verstöße gegen Bestimmungen der EnSikuMaVsind nicht bußgeldbewehrt.