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Arbeitsförderung

Informationen zum Teilhabechancengesetz

Neue Chancen für Langzeitarbeitslose

Das Teilhabechancengesetz hat mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt geschaffen. Es trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

Mit intensiver Betreuung, individueller Beratung, wirksamer Förderung und der gezielten Suche nach passenden Arbeitgebern eröffnen die Förderungen neue Perspektiven für Menschen, die ohne Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz haben. Denn Arbeit zu haben und für sich selbst sorgen zu können, ist eine Frage der Würde und der sozialen Teilhabe.

Wie funktionieren die Förderungen?

Einfach gesagt: Mit den beiden Förderungen unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen.

Die beiden Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen. Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) können Menschen profitieren, die

  1. über 25 Jahre alt sind,
  2. für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Bürgergeld bezogen haben und
  3. in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Unternehmen, die Personen sozialversicherungspflichtig einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren, können mit einem Zuschuss für das Gehalt des neuen Mitarbeitenden gefördert werden. Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. In den ersten beiden Jahren erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns oder kirchenrechtlichen Lohns, soweit dieser zu zahlen ist. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Die Förderung läuft über maximal fünf Jahre. Zudem können in dieser Zeit Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden, wenn sie erforderlich sind.

Die zweite Förderung "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" (§16e SGB II) richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Gefördert werden dabei Unternehmen, die Personen sozialversicherungspflichtig einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren. Die Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss zu den Lohnkosten für zwei Jahre. Im ersten Jahr des für mindestens zwei Jahre bestehenden Beschäftigungsverhältnisses beträgt die Förderung 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die so geförderten Beschäftigten bei Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen für Weiterbildungen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen des SGB II oder SGB III in Anspruch nehmen.

Bei beiden Förderungen erhalten die Beschäftigten begleitend eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching). Die Coaches unterstützen beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags und nehmen dabei die ganze Bedarfsgemeinschaft in den Blick. In den ersten sechs bzw. zwölf Monaten sind die Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Mitarbeitenden für das Coaching freizustellen.

Wie kann ich als Arbeitgeber von den Förderungen profitieren? Was muss ich tun?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Beschäftigten einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines der beiden neuen Regelinstrumente verbinden. Nehmen Sie Kontakt mit einem Jobcenter in Ihrer Nähe auf.

Was kann ich als jemand, der mehr als zwei Jahre arbeitslos ist, tun, um von der Förderung zu profitieren?

Bitte sprechen Sie mit Ihrem Jobcenter bzw. fragen explizit nach einer Förderung über § 16e oder § 16i SGB II (Teilhabechancengesetz). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gern über die Details und prüfen, ob Sie für eine Förderung in Betracht kommen und ob ein passendes Beschäftigungsangebot vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Jobcenter Sie auch auf der Suche nach einem passenden Arbeitgeber unterstützen. Wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen und ein passender Arbeitgeber gefunden ist, beantragt der Arbeitgeber zunächst die Förderung. Danach können Sie mit dem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen.