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Pressemitteilung

Das ändert sich im neuen Jahr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2025 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld

Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation aus dem SGB II in das SGB III

Ab dem 1. Januar 2025 erfolgen die Beratung, Bewilligung und Finanzierung von beruflichen Weiterbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen (bei Reha-Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit) auch für die Bürgergeldbeziehenden durch die Agenturen für Arbeit. Wenn ein Jobcenter Weiterbildungs- oder Rehabilitationsbedarf erkennt, verweist es die Bürgergeldbeziehenden zur Beratung an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit. Diese führt die Weiterbildungsberatung bzw. Reha-Bedarfsermittlung durch, prüft die Zugangsvoraussetzungen, bewilligt und finanziert eine Maßnahme. Alle Bürgergeldbeziehenden werden während der Teilnahme an einer Maßnahme weiterhin von ihrem Jobcenter betreut. Die Jobcenter können auch während einer Maßnahme noch weitere gegebenenfalls erforderliche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen. Sie sind auch für die Integration der Bürgergeldbeziehenden in Arbeit im Anschluss an eine Maßnahme zuständig.

Einführung der Jobcenter-App

Ab dem 14. Januar 2025 steht allen Bürgerinnen und Bürgern die Jobcenter-App zur Verfügung. Sie bietet als Weiterentwicklung von jobcenter.digital einen weiteren Zugangskanal zu den Online-Angeboten der gemeinsamen Einrichtungen (gE). Die Jobcenter-App kann kostenfrei im jeweiligen App-Store (für die Betriebssysteme Android und iOS) auf ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone) hochgeladen werden. Sie bietet die Möglichkeit, einfach, mobil und barrierefrei Anträge zu stellen, Unterlagen zeit- und ortsunabhängig einzureichen, Nachrichten zu übermitteln oder Online-Termine zu vereinbaren. Zusätzlich ist es den gE möglich, auch regionale Informationen, wie Kontaktdaten oder Veranstaltungen, über die App bereitzustellen. Mit der Jobcenter-App wird die Erreichbarkeit der gE erhöht, der Zugang zu Leistungen vereinfacht und die Interaktion zwischen den gE und den Bürgerinnen und Bürgern verbessert.

Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025 . Dies ist in § 360 SGB III geregelt, der den gesetzlichen Umlagesatz festlegt.

Beitragssatz zur Arbeitsförderung

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.

Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld auf 24 Monate, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.

Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

Fachkräftesicherung - DBV

Mit der Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV) verstetigen wir zum 1. Januar 2026 das Beratungs- und Informationsangebot "Faire Integration". Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, damit die notwendigen Vorarbeiten für einen reibungslosen Start 2026 frühzeitig beginnen können.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2025 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenzen

Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurden im Herbst 2024 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2023 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.

Überblick über die neuen Rechengrößen

SozialversicherungsrechengrößeMonatJahr
Bezugsgröße 2025 in der Sozialversicherung3 745 €44 940 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung6 150 €73 800 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung5 512,50 €66 150 €
Beitragsbemessungsgrenze 2025 in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung8 050 €96 600 €
Beitragsbemessungsgrenze 2025 in der knappschaftlichen Rentenversicherung9 900 €118 800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung-50 493 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2023 in der Rentenversicherung-44 732 €

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2025 beträgt 103,42 Euro monatlich.

Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent. Darüber hinaus wird mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die sogenannte Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe von derzeit 450 Euro pro Jahr auf zunächst 700 Euro im Jahr 2025 angehoben. Ab dem Jahr 2026 wird die Grenze dann 1.000 Euro pro Jahr betragen. Zudem wird die Künstlersozialkasse zum 1. Januar 2025 Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Standort der Künstlersozialkasse bleibt auch zukünftig Wilhelmshaven.

Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich monatlich 312 Euro betragen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 18,15 Euro seit dem 1. Juli 2024.

Geringfügige Beschäftigung

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro im Monat angehoben.

Übergangsbereich und Faktor F

Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6683.

Sachbezugswerte 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 um 6,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 313 Euro auf 333 Euro (Frühstück auf 69 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 132 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,3 Prozent von 278 Euro auf 282 Euro.

Änderung bei der Fiktion der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Sozialverwaltungsverfahren:

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz — PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236 vom 18. Juli 2024) wurden u.a. die Laufzeitvorgaben beim Briefversand der Post geändert. Die Fiktion der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Sozialverwaltungsrecht orientiert sich an diesen Postlaufzeiten. Durch die veränderten Postlaufzeiten gilt ab dem 1. Januar 2025 für das Sozialverwaltungsverfahren, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post nicht mehr am dritten, sondern künftig am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Die Änderung bei dieser sog. Bekanntgabefiktion wird entsprechend bei elektronischen Verwaltungsakten nachvollzogen.

Digitale Rentenübersicht – das Informationsportal für die individuellen Altersvorsorgeansprüche aus allen drei Säulen

Mit der Digitalen Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de erhalten alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos einen transparenten Überblick über ihre individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge – auf einen Klick digital abrufbar.

Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei der Deutschen Rentenversicherung stellt die Digitale Rentenübersicht zur Verfügung. Die Digitale Rentenübersicht schafft eine übergreifende und unabhängige Informationsbasis über die eigene Altersvorsorge und trägt so zu einer planvollen Absicherung des Lebensstandards im Alter bei. Denn nur wer gut informiert ist, kann möglichen Handlungsbedarf erkennen und rechtzeitig angehen.

Zum 1. Januar 2025 wird allen Usern ein umfangreicheres und attraktiveres Angebot unterbreitet. Mehr als 700 Vorsorgeeinrichtungen werden dann ihre Daten auf Abruf bereitstellen. Mit der Rentenübersichtsanbindungsverordnung hat die Bundesregierung diejenigen Vorsorgeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2024 zur Anbindung an das Portal verpflichtet, die ihre Kundinnen und Kunden jährlich über den Stand der Altersvorsorge informieren müssen und die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche betreuen.

Mit der Anbindung möglichst aller Vorsorgeeinrichtungen wird die Voraussetzung geschaffen, Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über ihre erworbenen Anwartschaften zu geben. Dies ist mitentscheidend für den Erfolg der Digitalen Rentenübersicht.

Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

Änderungen bei der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber sind verpflichtet, auf 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Andernfalls müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese verändert sich auf Grund der Dynamisierungsregelung (160 Absatz 3 SGB IX) wie folgt:

Ausgleichsabgabe (monatliche Beträge)

ErfüllungsquoteheuteNeue Beträge ab 1. Januar 2025
3 bis unter 5 Prozent140 Euro155 Euro
2 bis unter 3 Prozent245 Euro275 Euro
0 bis unter 2 Prozent360 Euro405 Euro
0 Prozent720 Euro815 Euro

Für Arbeitgeber und Arbeiterinnen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich abweichend folgende monatliche Beträge:

Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von weniger als 40 ArbeitsplätzeheuteNeuer Betrag ab 01.01.2025
weniger als 2 schwerbehinderten Menschen--
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen140 Euro155 Euro
null schwerbehinderten Menschen210 Euro235 Euro
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von weniger als 60 ArbeitsplätzeheuteNeuer Betrag ab 01.01.2025
weniger als 2 schwerbehinderten Menschen140 Euro155 Euro
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen245 Euro275 Euro
null schwerbehinderten Menschen410 Euro465 Euro

Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.

Weitere Anpassungen

Die Anpassung der Beträge der Ausgleichsabgabe führt ebenfalls zu einer Anpassung der Höhe der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX ab 1. Januar 2025 auf 104 Euro für ein Jahr bzw. 53 Euro für ein halbes Jahr (heute 91 bzw. 46 Euro).

Ebenfalls in Folge dieser Anpassung erhöht sich der Betrag, bis zu dem Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Reha-Maßnahme übernommen werden können, von 180 Euro auf 200 Euro jährlich ab 1. Januar 2025 (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX).

Außerdem steigen die jährlichen Beträge zur Finanzierung der Interessenvertretungen der Werkstatträte und der Frauenbeauftragten auf Bundesebene (Werkstatträte Deutschland e.V. und Starke.Frauen.Machen. e.V.) ab dem 1. Januar 2025 von 1,81 Euro auf 2,06 Euro jährlich (§§ 39 Absatz 4 Satz 1 und 39a Absatz 6 Satz 1 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung - WMVO).

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungssätze wurden im Bundesgesetzblatt vom 29. Oktober 2024 bekannt gegeben. Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2025 sind wie folgt:

Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik

BMAS wird 2025 einen fachlichen Austausch mit dem indischen Arbeitsministerium zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Themen beginnen, um in verschiedenen Bereichen voneinander zu lernen. Themen werden zum Beispiel KI in der Arbeitswelt und die verbesserte Anerkennung von beruflichen Abschlüssen sein. Diese Zusammenarbeit hatte Arbeitsminister Heil am Rande der Deutsch-Indischen Regierungskonsultationen mit seinem indischen Amtskolleg*innen vereinbart.

Mit den USA und Kanada startet das BMAS in eine trilaterale Zusammenarbeit zu den Themen KI und Stärkung des sozialen Dialogs. Diese Zusammenarbeit hatte Arbeitsminister Heil 2024 mit den US-amerikanischen und kanadischen Amtskolleg*innen vereinbart.

Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Das ILO-Übereinkommen Nr. 184 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft wurde im Juni 2024 durch Deutschland ratifiziert, es tritt im Juni 2025 in Kraft. Das Übereinkommen ist das erste internationale Instrument, das umfassende Mindeststandards in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft normiert.

Bürokratieabbau

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Zum 1. Januar 2025 treten wichtige Maßnahmen des vierten Bürokratieentlastungs­gesetzes (BEG IV) in Kraft, die die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entlasten und der Förderung der Digitalisierung sowie der Verwaltungsvereinfachung dienen. Das BEG IV ist Teil des Meseberger Entlastungspakets der Bundesregierung. Die Beiträge des BMAS belaufen sich auf ein jährliches Gesamtentlastungsvolumen für die Wirtschaft in Höhe von rund 207,5 Millionen Euro. Das entspricht rund einem Fünftel der Gesamtentlastung von ca. 944 Millionen Euro. Als zweitgrößte Einzelmaßnahme sieht das BEG IV die Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterinnen und -berater im Bereich der sozialen Sicherung vor mit einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von rund 203 Mio. . Diese wird in den folgenden Jahren aufgebaut und soll zum 1. Januar 2028 starten.

Hervorzuheben sind daneben folgende Inhalte, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten:

Im Arbeitsrecht werden die Formerfordernisse für Nachweise nach dem Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze erweitert. Überdies können Arbeitszeugnisse künftig in elektronischer Form erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer einwilligt. Im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz wird klargestellt, dass die Aushangpflichten auch digital erfüllt werden können.

Weitere Formerleichterungen betreffen den Bereich der Arbeitnehmer­überlassung: Künftig genügt auch für Arbeitnehmerüberlassungsverträge nach dem Arbeitnehmerüberlassungs­gesetz zwischen Ver- und Entleiher die Textform, auch diese können somit zukünftig per E-Mail abgeschlossen werden.

Daneben enthält das BEG IV insbesondere folgende, weitere Maßnahmen aus dem Zuständigkeitsbereich des BMAS, die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten:

  • Eingeführt wird eine Regelung für die elektronische Arbeitsunfähigkeits­meldung im SGB II - die entsprechende Regelung im SGB III trat am 1. Januar 2024 in Kraft, die Umsetzung im SGB II erfolgt zum 1. Januar 2027. Durch die Änderung wird die elektronische Übertragung der Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den Stellen der gesetzlichen Krankenkassen an die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ermöglicht.
  • Darüber hinaus wird der Meldeweg für Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) vereinfacht und vereinheitlicht. Statt einer Doppelmeldung der Unternehmen an die Unfallversicherungsträger und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden reicht in Zukunft eine Meldung an den Unfallversicherungsträger aus, die dieser an die staatlichen Arbeitsschutzbehörden weiterleitet. Die Regelung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

Bürokratieentlastungsverordnung (BEV)

Mit der Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) treten daneben zum 1. Januar 2025 weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung und Verwaltungserleichterung in Kraft: So wird mit der SGB VII-Übertragungs­verordnung die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Altersrückstellungsverordnungen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. Damit wird die Wahrnehmung von Aufgaben bei der sachnächsten Stelle gebündelt.

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