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Soziale Entschädigung

Opferentschädigungsrecht

Das Opferentschädigungsgesetz ist zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Art und Umfang der Leistungen richten sich ab dem 1. Januar 2024 nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV).

Grundsätzliches

Wer auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen. Dies gilt auch für Hinterbliebene von Personen, die infolge der Gewalttat verstorben sind.

Aufgrund einer Gesetzesänderung können Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten. Ziel ist, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Taten auszugleichen.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 können Leistungen nach dem OEG auch dann in Frage kommen, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.

Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Leistungen nach dem bisherigen Recht erhalten haben, besteht ein Wahlrecht. Sie können also wählen, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen, im Rahmen des sogenannten Besitzstandsschutzes, aus dem alten Recht weiter beziehen möchten. Die zuständige Versorgungsbehörde steht hier beratend zur Seite.

Was ist eine Gewalttat?

Eine Gewalttat ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person.

Hierzu zählen auch Sexualstraftaten und sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen.

Ebenso gilt als tätlicher Angriff

  • die vorsätzliche Beibringung von Gift,
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag).

Wer ist anspruchsberechtigt?

Wenn die Gewalttat in Deutschland stattfand

Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Wenn die Gewalttat im Ausland stattfand

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 können Leistungen nach dem OEG auch dann in Frage kommen, wenn sich die Gewalttat nicht in Deutschland als Wohnsitzstaat, sondern im Ausland ereignet hat.

Betroffene haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich an den Staat zu wenden, in dem sie geschädigt wurden. Wenn es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, greift die Richtlinie 2004/80/EG über die Entschädigung von Opfern von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen. Sie sieht vor, dass nationale Unterstützungsbehörden den Betroffenen behilflich sind, Entschädigungsansprüche gegen den anderen EU-Mitgliedsstaat geltend zu machen. In Deutschland nimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Funktion der Deutschen Unterstützungsbehörde wahr. Es nimmt Kontakt mit der zuständigen Stelle im Ausland auf, übernimmt Übersetzungsdienste und begleitet das Verfahren. Den Antragstellern/Antragstellerinnen entstehen dadurch keine Kosten.

Hier finden Sie weitere Details zur Entschädigung im EU-Ausland.

Welche Leistungen werden erbracht?

Bei Gewalttaten im Inland wird für alle daraus resultierenden physischen und psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Entschädigung erbracht. Außerdem gibt es auch Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen dieser Gesundheitsschädigung.

Umfang und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Sie umfassen insbesondere

  • Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen
  • Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Zahnersatz, Rollstuhl)
  • Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Eigentums- und Vermögensschäden werden dem Geschädigten grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für am Körper getragene Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz.

Auch bei Gewalttaten im Ausland gibt es Entschädigungsleistungen, allerdings in geringerem Umfang.

In welchen Fällen gibt es keine Leistung?

Wenn Geschädigte die Schädigung selbst verursacht haben oder wenn ihr Verhalten Grund für die Schädigung war, wird keine Entschädigungsleistung erbracht. Eine aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland oder die Verwicklung in die organisierte Kriminalität schließen Entschädigungsleistungen ebenfalls aus.

Wenn Betroffene nicht ausreichend bei ihrem Entschädigungsverfahren mitwirken, kann eine Entschädigung versagt werden.

Wie und wo wird der Antrag gestellt?

Der Entschädigungsantrag kann wie folgt gestellt werden:

Für Hinterbliebene steht noch kein bundeseinheitliches Antragsformular zur Verfügung. Diese können den Antrag formlos stellen oder sich an eine der Landesversorgungsbehörden wenden.

Grundsätzlich ist die Versorgungsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Betroffenen ihren Wohnsitz haben. Das gilt auch, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.

Werden Betroffene, die Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, Opfer einer Gewalttat in Deutschland, kann der Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich die Tat ereignet hat.

Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B. einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger) und in den Gemeinden abgegeben werden.

Muss eine Frist beachtet werden?

Es gibt keine Antragsfrist. Leistungen werden grundsätzlich allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht.

Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens braucht nicht abgewartet zu werden. Anker