- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
- Leistungen der Freien Förderung
- Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- Nachgehende Betreuung
Ein wesentliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Der Einsatz der Arbeitskraft zur Erzielung eines eigenen Einkommens steht dabei im Mittelpunkt.
Es gilt der Grundsatz von Fördern und Fordern.
Um die Arbeitsuchenden bei der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen, stehen eine Vielzahl von verschiedenen Eingliederungsleistungen zur Verfügung. So können unter anderem folgende – aus der Arbeitsförderung übernommene – Leistungen helfen:
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung,
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich des Nachholens des Hauptschulabschlusses,
- Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse), Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,
- Förderung der Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen.
Weitergehende Informationen zu den einzelnen Förderleistungen sind unter anderem der Gemeinsamen Erklärung [PDF, 1MB] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtführende Stellen nach §§ 47, 48 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II nach § 16 SGB II i. V. m. §§ 44(Vermittlungsbudget), 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) und nach § 16f SGB II (Freie Förderung) zu entnehmen.
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Auf dieser Seite finden Sie den Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen.
SGB II – § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Darlehen und Zuschüsse
Zusätzlich können Empfängerinnen und -Empfänger von Bürgergeld, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Diese Sachgüter müssen für die Selbständigkeit notwendig und angemessen sein. Zuschüsse sind dabei auf einen Betrag von 5.000 Euro begrenzt, können aber auch in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Darlehen können die Summe von 5.000 Euro auch übersteigen. Allerdings ist die Gewährung dieser Leistungen an die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit gebunden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Beratungsleistungen
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die schon eine selbständige Tätigkeit ausüben, können auch Beratungsleistungen von Beratung und Kenntnisvermittlung ( z.B. durch Gründungsinitiativen oder Unternehmens-/Steuerberater) erhalten, um beispielsweise die selbständige Erwerbstätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten.
Können bereits selbständig tätige Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten, unterstützt das SGB II mit ergänzenden Leistungen (Bürgergeld). Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich abgesichert ist, wenn das Erwerbseinkommen nicht ausreicht. Um Erwerbstätigkeit auch dann zu honorieren, wenn diese noch nicht bedarfsdeckend ist, gibt es Freibeträge, die vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. Diese Beträge werden bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht berücksichtigt. Im Ergebnis haben Leistungsbeziehende hierdurch Mittel in Höhe der Freibeträge zur Verfügung, die den eigentlichen Bedarf übersteigen.
Leistungen der Freien Förderung
Auf dieser Seite finden Sie den Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 16f Freie Förderung.
SGB II – § 16f Freie Förderung
Die Freie Förderung SGB II bietet den Verantwortlichen vor Ort Raum für flexiblere Handlungsmöglichkeiten für eine individuelle Unterstützung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei deren Eingliederung in Arbeit. So können die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen erweitert werden. Es besteht die Möglichkeit Leistungen zu fördern, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. Für Langzeitarbeitslose und jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen eröffnet die Freie Förderung besonders weitgehende Fördermöglichkeiten.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Auf dieser Seite finden Sie den Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen.
SGB II – § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Die Förderung ermöglicht gezielt zusätzliche Hilfen für junge Menschen, die von den Angeboten der Sozialleistungssysteme derzeit nicht erreicht werden können. Ziel ist, die jungen Menschen in einer schwierigen Lebenslage zu unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit zu holen. Mit dieser Eingliederungsleistung wird das bestehende Leistungsangebot der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergänzt.
Nachgehende Betreuung
Auf dieser Seite finden Sie den Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
SGB II – § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Zur Sicherung einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zur Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme können Leistungen erforderlich sein, die den neuerlichen Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden helfen. Hierzu wird eine nachgehende Betreuung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch die Jobcenter auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit ermöglicht. Damit können je nach den Bedingungen des Einzelfalles Leistungen in Form der Beratung und Vermittlung bis hin zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbracht werden. Möglich sind z. B. auch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget oder Leistungen der Freien Förderung. Die mögliche Förderdauer von bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme orientiert sich an der arbeitsrechtlichen Probezeit und der Tatsache, dass vor allem in den ersten Monaten nach Arbeitsaufnahme Stabilisierungsbedarf besteht.
Zusätzliche Eingliederungsleistungen nach anderen Vorschriften sind z.B. die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich des Rechtsanspruchs auf das Nachholen des Hauptschulabschlusses für Jugendliche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Integrations- und Sprachkurse.