- Falsch: "Mit dem Bürgergeld lohnt sich Arbeit nicht mehr."
- Falsch: "Viele Leute kündigen ihre Jobs und beziehen lieber Bürgergeld."
- Falsch: "Bürgergeld-Bezieher sind faul."
- Falsch: "Wer nicht arbeiten will, hat im Bürgergeld keine Sanktionen zu fürchten."
- Falsch: "Das Bürgergeld ist ein bedingungsloses Grundeinkommen."
- Falsch: "Für Teilzeit arbeitende Bürgergeld-Empfänger lohnt sich ein Wechsel in die Vollzeit meist nicht."
- Falsch: "Der Abstand zwischen dem Mindestlohn und dem Bürgergeld ist immer geringer geworden."
- Fußnoten
Auf dieser Seite finden Sie unsere Gegenüberstellung gängiger Falschaussagen und Richtigstellungen im Detail.
Falsch: "Mit dem Bürgergeld lohnt sich Arbeit nicht mehr."
Richtig:
Wer arbeitet, hat immer mehr Geld als ohne Arbeit – u.a. durch den erhöhten Mindestlohn. Wer arbeitet, erwirbt auch Rentenansprüche. Zu Jahresbeginn 2024 hat das Ifo-Institut bestätigt, dass trotz der deutlichen Anhebung der Regelbedarfe im Bürgergeld weiterhin ein spürbarer Lohnabstand besteht.
Menschen, die trotz ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit auf ergänzendes Bürgergeld angewiesen sind, steht in gewissem Umfang ein Freibetrag auf ihr Erwerbseinkommen zu. Diese Freibeträge wurden mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 erhöht. Das heißt: Menschen, die arbeiten, haben grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung, als Menschen, die eben nicht arbeiten. Auch für Geringverdienende, die keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, gilt: Arbeit lohnt sich immer: Mindestlohn, die Erhöhung von Wohn- und Kindergeld sowie die Anhebung des Kinderzuschlags gewährleisten, dass auch sie mehr Geld zur Verfügung haben als Menschen, die nur Bürgergeld beziehen.
Klar ist aber: Die Frage, ob sich Arbeit lohnt, ist letztlich vor allem eine Frage der Entlohnung, wie auch das DIW
Die Höhe des Bürgergeldes – genauer: des Regelbedarfs – richtet sich nach gesetzlich festgelegten Berechnungsgrundlagen. Zentral ist hier die Entwicklung des so genannten "regelbedarfsrelevanten Preisindex"
Falsch: "Viele Leute kündigen ihre Jobs und beziehen lieber Bürgergeld."
Richtig:
Es gibt keine Kündigungswelle ins Bürgergeld hinein! Im Gegenteil: Neuesten Zahlen der BA-Statistik
Und einmal zur Klärung von zum Teil durcheinanderlaufenden Debatten: Wer mindestens ein Jahr einen sozialversicherungspflichtigen Job hatte, bekommt im Falle einer Kündigung durch seine*n Arbeitgeber*in Arbeitslosengeld. Und falls jemand selbst seinen Job kündigt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, bekommt er/sie im Arbeitslosengeld erst einmal eine Sperre
Falsch: "Bürgergeld-Bezieher sind faul."
Richtig:
Die Lebensumstände der Bürgergeld-Beziehenden sind vielfältig. Viele pflegen Angehörige, besuchen Sprachkurse, holen eine Ausbildung nach, sind alleinerziehend oder chronisch erkrankt.
Von rund 5,6 Millionen Bürgergeld-Beziehenden sind zudem nur rund 4 Millionen überhaupt erwerbsfähig
Hartnäckigen Arbeitsverweigerer*innen kann seit Ende März 2024 der Regelbedarf für bis zu zwei Monate gänzlich entzogen werden (siehe auch folgender Abschnitt). Alle anderen brauchen keinen Generalverdacht, sondern eine Chance, wieder in Arbeit zu kommen, etwa durch gezielte Beratung, Qualifizierung und Vermittlung. Für sie bietet das Bürgergeld gute Anreize und vor allem: gute Unterstützung
Falsch: "Wer nicht arbeiten will, hat im Bürgergeld keine Sanktionen zu fürchten."
Richtig:
Menschen, die ihren Pflichten im Bürgergeld ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, können Leistungen gekürzt werden
Das heißt konkret: Lehnen Bürgergeld-Beziehende eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab (sogenannte Pflichtverletzung) oder erscheinen ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen (sogenanntes Meldeversäumnis), müssen sie daher mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.
Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer Pflichtverletzung wird zunächst um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Bislang war eine Kürzung um höchstens 30 Prozent des Regelbedarfes vorgesehen
Mit der neuen Regelung für die sogenannten Arbeitsverweigerer*innen kann seit Ende März 2024 denjenigen, die sich willentlich und grundlos weigern, eine ihnen konkret angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen, vorübergehend für bis zu zwei Monate der Regelbedarf im Bürgergeld komplett entzogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie schon zuvor einmal gegen ihre Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder ihr Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt haben. Denn wer sich beharrlich weigert mitzuwirken, kann sich nicht auf die Solidarität der Allgemeinheit berufen.
Die Praxis zeigt jedoch: Die allermeisten Menschen wollen arbeiten. Es gibt nur einige wenige Bürgergeld-Beziehende, die zumutbare Arbeitsaufnahmen beharrlich verweigern und somit bewusst ihre Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bzw. nicht verringern.
Die neue Regelung für Arbeitsverweigerer*innen ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Wir wollen uns genau ansehen, wie die Regelung wirkt.
Falsch: "Das Bürgergeld ist ein bedingungsloses Grundeinkommen."
Richtig:
Ein bedingungsloses Grundeinkommen ist - je nach vorgeschlagenem Modell, und davon gibt es viele
Das Bürgergeld ist also eine Leistung für alle, die in Not geraten. Denn der Staat lässt niemanden allein. Das ist eine grundsätzlich andere Logik als ein bedingungsloses Grundeinkommen. Denn wer Bürgergeld bekommt, verpflichtet sich im Gegenzug auch, aktiv daran mitzuwirken, möglichst bald (wieder) in Arbeit zu kommen.
Falsch: "Für Teilzeit arbeitende Bürgergeld-Empfänger lohnt sich ein Wechsel in die Vollzeit meist nicht."
Richtig:
Eine Ausweitung der Arbeitszeit lohnt sich in den allermeisten Fällen – und durch die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten im Bürgergeld nun noch mehr: Von einem Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro dürfen jetzt 30 Prozent behalten werden. Bei Erwerbseinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 Euro bei Leistungsberechtigten mit einem minderjährigen Kind) gilt ein Freibetrag von 10 Prozent. Auch für Geringverdienende, die keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, gilt: Arbeit lohnt sich immer: Mindestlohn, die Erhöhung von Wohn- und Kindergeld sowie die Anhebung des Kinderzuschlags gewährleisten, dass auch sie mehr Geld zur Verfügung haben als Menschen, die ausschließlich Bürgergeld beziehen.
Falsch: "Der Abstand zwischen dem Mindestlohn und dem Bürgergeld ist immer geringer geworden."
Richtig:
Der Lohnabstand ist gewachsen: Seit 2015 ist der Mindestlohn prozentual stärker gestiegen als die Regelbedarfe des heutigen Bürgergelds
Fußnoten
Jobkiller Bürgergeld? (makronom.de) - Enzo Weber leitet den Bereich "Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen" beim IAB: "Tatsächlich liegen die monatlichen Zugänge aus Beschäftigung in die Grundsicherung (SGB II-Arbeitslosigkeit) aber aktuell bis Oktober so niedrig wie noch nie. Nach der Bürgergeldeinführung Anfang 2023 sind die Zugänge sogar weiter gesunken." Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Bitte Heft Juni 2024 herunterladen; vgl. dort Tabelle 4.2.1, Zugänge in Arbeitslosigkeit aus Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt, Rechtskreis SGB II auswählen
§159, SGB III: (1) "Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) (…)" (3) "Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (…)."
BMAS - Fragen und Antworten zum Bürgergeld (Frage 42): "Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen."
Genauere Zahlen in unserem Bürgergeld-Faktencheck: BMAS - Das Bürgergeld im Faktencheck sowie im SGB II - Ideenkompass (sgb2.info)
Heil: "Es geht auch um Gerechtigkeit" - ZDFmediathek - "Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen" - Weitere Informationen auf SGB II: Ein Jahr Bürgergeld
Mindestlohn und Regelsatz (SGB II - Hartz IV - Bürgergeld) - 2015 bis 2024/2025 (biaj.de) - "Im Gesamtzeitraum 2015 bis 2024 steigt der Mindestlohn um nominal 46,0 Prozent, der Regelsatz um 41,1 Prozent."