Welche Art von Teilzeit käme für Sie in Frage?
a) Neu seit 1.1.2019: Brückenteilzeit
Hier besteht im Unterschied zu anderen Teilzeiten keine Pflicht zur Angabe eines Grundes. Dennoch gibt es einiges zu berücksichtigen und nicht immer besteht ein gesetzlicher Anspruch. Ob Sie diesen Anspruch haben, erfahren Sie hier.
b) Elternteilzeit
Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Mehr Infos finden Sie auf der Website des Familienministeriums.
c) Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit unterstützt Angehörige bei Pflegefällen in der Familie. Beschäftigte können sich bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen. Mehr Infos auf dieser Website des Familienministeriums.
d) Pflegezeit
Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. mehr Infos auf dieser Website des Familienministeriums.
e) Weitere Teilzeitmodelle
Diese sieben Teilzeitmodelle verbessern die Chancen für Arbeitnehmer, eine ausgewogene Work-Life-Balance zu finden. Arbeitgebern geben sie Vorschläge in die Hand, ihr Unternehmen nicht nur effizient und kundenfreundlich zu führen, sondern auch eine hohe Motivation der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Brückenteilzeit
Habe ich Anspruch auf die Brückenteilzeit? Diese Frage lässt sich mit untenstehendem Klickpfad beantworten. Einfach Schritt für Schritt eine Auswahl treffen und erfahren, was gilt.
Hinweis: Dieses Angebot dient nur zur Orientierung. Die angezeigten Informationen erheben nicht den Anspruch der vollständigen Berücksichtigung aller Spezialfälle.
Sind Sie aktuell zeitlich unbegrenzt teilzeitbeschäftigt?
Kein Anspruch
Ein bestehendes zeitlich nicht begrenztes Teilzeitarbeitsverhältnis kann nicht in ein Arbeitsverhältnis mit Brückenteilzeit umgewandelt werden. Es besteht aber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zeitlich nicht begrenzter Teilzeitarbeit die Möglichkeit, Brückenteilzeit zu nutzen und ihre Stundenzahl für einen begrenzten Zeitraum weiter zu verringern. Sie kehren dann nach der Brückenteilzeit zur vorherigen Arbeitszeit in der nicht begrenzten Teilzeit zurück.
Ergebnis
Waren Sie in den letzten 12 Monaten in Teilzeit beschäftigt?
Kein Anspruch
Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Brückenteilzeit, da mindestens ein zeitlicher Abstand von 12 Monaten zum Ende der letzten Teilzeit vorliegen muss.
Ergebnis
Sind Sie weniger als 6 Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt?
Kein Anspruch
Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Brückenteilzeit, da Ihr Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate Bestand haben muss.
Ergebnis
Wieviele Mitarbeiter hat das Unternehmen, in dem Sie beschäftigt sind?
Kein Anspruch
Sie haben aufgrund der Unternehmensgröße zumindest keinen rechtlichen Anspruch auf Brückenteilzeit. Dennoch lohnt eventuell ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder es kommt eine andere Teilzeit für Sie in Frage.
Ergebnis
Gesetzlicher Anspruch. Sie haben Anspruch auf Brückenteilzeit.
Bitte bedenken Sie, dass der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen kann, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.
Wie lange möchten Sie in die Brückenteilzeit gehen?
Kein Anspruch
Sofern es keine tariflich geregelte Ausnahme für Ihren Betrieb gibt, besteht für diese Zeitspanne kein Anspruch auf die Brückenteilzeit.
Dennoch kann sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über eine einvernehmliche Lösung lohnen.
Gesetzlicher Anspruch
Für diese Zeitspanne besteht Anspruch auf Brückenteilzeit. Bedenken Sie bitte, dass Sie keinen Anspruch darauf haben, die wöchentliche Stundenzahl oder Verteilung in der Brückenteilzeit zu ändern. Dies ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Eine vorzeitige Rückkehr ist ebenfalls nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Dauer der Brückenteilzeit muss nicht vollen Jahren entsprechen, sondern kann taggenau vereinbart werden.
Hinweis für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitenden: Sie haben bedingt Anspruch auf Brückenteilzeit. Es gilt eine Zumutbarkeitsregelung. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn er bereits einer oder einem pro angefangen 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewährt hat.
Bitte bedenken Sie, dass der Arbeitgeber darüber hinaus den Antrag des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen kann.
Kein Anspruch
Sofern es keine tariflich geregelte Ausnahme für Ihren Betrieb gibt, besteht für diese Zeitspanne kein Anspruch auf die Brückenteilzeit.
Dennoch kann sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über eine einvernehmliche Lösung lohnen.